Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 13.07.1995

VwSen-300019/2/Gf/Km VwSen-300020/2/Gf/Km VwSen-300021/2/Gf/Km VwSen-300022/2/Gf/Km VwSen-300023/2/Gf/Km VwSen-300024/2/Gf/Km Linz, am 13. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen der D.

GmbH, ..........., ..............., gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von ..... vom 23. Juni 1995, Zlen.

Pol96-182 bis 182/5-1995, wegen Beschlagnahme nach dem Oö.

Spielapparategesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 6 Abs. 1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den o.a. Bescheiden wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalles die Beschlagnahme von sechs Spielapparaten (TVSimulatoren bzw. TV-Spielapparate) der GmbH, die diese in einem Lokal aufgestellt gehabt habe, ausgesprochen.

1.2. Gegen diese der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1995 zugestellten Bescheide wendet sie sich mit der vorliegenden, am 27. Juni 1995 zur Post gegebenen Berufung.

2.1. In den angefochtenen Bescheiden führt die belangte Behörde begründend aus, daß im Zuge eines am 22. Juni 1995 durchgeführten Ortsaugenscheines habe festgestellt werden können, daß die verfahrensgegenständlichen Spielapparate ohne behördliche Bewilligung in einem Lokal aufgestellt gewesen seien. Um einerseits sicherzustellen, daß diese Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werde und um andererseits deren Verfall zu sichern, sei daher die Beschlagnahme anzuordnen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß insbesondere jene Bestimmung, die die Bewilligungspflicht von Spielapparaten normiert, deshalb verfassungswidrig sei, weil sie es verunmögliche, selbst völlig harmlose Spielapparate zu betreiben. Im übrigen bedürfe es zur Genehmigungserteilung eines Gutachtens über die Bauart und alle Wirkungsweisen und Möglichkeiten zur externen Einflußnahme, dessen Erstellung aber de facto nahezu unmöglich sei, welcher Umstand auch die praktische Unvollziehbarkeit des Gesetzes erweise. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation müßten daher - wie im vorliegenden Fall unbedenkliche Spielapparate auch ohne behördliche Bewilligung betrieben werden können, weshalb sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erweise.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl.

Pol96-182-1995; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung überdies lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr.

55/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/1993 (im folgenden: OöSpielapparateG), ist - sofern es sich nicht um gemäß § 3 OöSpielapparateG von vornherein verbotene Spielapparate handelt - das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten nur mit Bewilligung durch die Behörde zulässig.

Nach § 13 Abs. 1 Z. 4 OöSpielapparateG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 13 Abs. 2 OöSpielapparateG mit einer Geldstrafe von 10.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt; derartige Spielapparate können nach § 13 Abs. 3 OöSpielapparateG überdies - oder auch unabhängig von einer Bestrafung - für verfallen erklärt werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde dann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

4.2. Wie zuvor dargetan, ist im gegenständlichen Fall der Verdacht der Verwaltungsübertretung, für die auch der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, offenkundig, bestreitet doch auch der Berufungswerber nicht, daß die vorgefundenen und in der Folge beschlagnahmten Spielapparate ohne behördliche Bewilligung in seinem Lokal aufgestellt waren. Die von der belangten Behörde explizit zur "Sicherung der Strafe des Verfalles" und nicht bloß als eine reine Administrativmaßnahme - wie sie in § 13 Abs. 3 OöSpielapparateG ebenfalls vorgesehen ist - vorgenommene Beschlagnahme erweist sich daher als rechtmäßig.

Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der materiellrechtlichen Grundlagen, insbesondere des § 5 OöSpielapparateG, einwendet, vermag der Oö. Verwaltungssenat diese Ansicht nicht zu teilen. Denn es erscheint angesichts der zahlreichen Mißbrauchsmöglichkeiten weder als unsachlich noch als unverhältnismäßig i.S.d. Art. 2 bzw. Art. 6 StGG, wenn der Gesetzgeber eine generelle Bewilligungspflicht für die Aufstellung und den Betrieb von elektronischen Spielautomaten (mechanische Spielapparate sind ja von vornherein gemäß § 1 Abs. 3 OöSpielapparateG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen) vorsieht, wenn und weil im Zuge des Bewilligungsverfahrens erst zu prüfen ist, ob es sich um einen im Sinne des § 3 OöSpielapparateG verbotenen Spielapparat handelt oder nicht. Gemessen an den aus dem Schutzzweck des SpielapparateG resultierenden überwiegenden öffentlichen Interessen muß daher eine allfällige "Wartezeit" für das Aufstellen und die Inbetriebnahme eines einzelnen Spielapparates, die sich aus der Dauer des Bewilligungsverfahrens ergibt, in Kauf genommen werden, wie dies auch in anderen Rechtsbereichen mit vergleichbaren Interessenabwägungskriterien (z.B. Prüfung der Jugendeignung von Spielfilmen nach dem Oö. Jugendschutzgesetz) der Fall ist.

4.3. Aus diesen Gründen waren daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

 

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