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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110616/2/Kl/Pe

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-110616/2/Kl/Pe Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.8.2004, VerkGe96-193-2002/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG "§ 9 Abs.2 und § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz ...." zu zitieren ist und bei der Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG der Ausdruck "Einleitung" zu entfallen hat.

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.8.2004, VerkGe96-193-2002/Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 sowie Art.5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.2992 verhängt, weil er, wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG am 2.12.2002 um 8.50 Uhr auf der Autobahn A 1, Parkplatz Kristein, Abkm. 156,6, Gemeinde Enns, Bezirk Linz-Land, Fahrtrichtung Wien, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 2.12.2002 mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen einen gewerblichen Gütertransport (Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl, Gewicht: 27.320 kg) nach Deutschland durchgeführt hat, ohne eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz dem Kontrollberechtigten vorzeigen zu können, obwohl gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 dieser Transport (die genannte Verordnung gilt gemäß Art.1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei dem o.a. Transport handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Art.5 Abs.4 der genannten Verordnung eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde auf den Einspruch gegen die Strafverfügung hingewiesen, wonach der Beschuldigte lediglich als Ersatzfahrer einspringen musste, weil der Fahrer, welcher normalerweise mit diesem Lkw fährt, ausgefallen ist. Weil der Fahrer nicht anwesend war, konnte auch nicht gefragt werden, wo er seine Papiere im Lkw versteckt hätte. Es sei eine Kopie einer Gemeinschaftslizenz nachgereicht worden. Erst am 31.8.2004 habe der Beschuldigte das nunmehrige Straferkenntnis erhalten. Dazwischen liege über ein Jahr und sei dies laut Auskunft des Rechtsanwaltes längst verjährt und eine Zahlung nicht mehr zu leisten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.106/2001, hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker u.a. § 9 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz,
  2. CEMT-Genehmigung,
  3. Bewilligung des Bundesministers,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers.

 

4.2 Es hat daher der Beschuldigte als Lenker des im Straferkenntnis näher genannten Kraftwagenzuges, mit welchem ein gewerblicher Gütertransport nach Deutschland durchgeführt wurde, die erforderliche Gemeinschaftslizenz gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG - dass eine solche vorliegt wurde vom Beschuldigten im Zuge des Strafverfahrens auch durch Vorlage einer Kopie nachgewiesen - im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Aufsichtsorgane auszuhändigen. Wie aus der Anzeige eindeutig hervorgeht und auch vom Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren zugegeben wurde, konnte er bei seiner Anhaltung und Kontrolle die Gemeinschaftslizenz dem Kontrollorgan nicht vorweisen und aushändigen, weil er es im Fahrzeug nicht gefunden hat. Er hat daher die Verwaltungsvorschrift gemäß § 9 Abs.2 iVm § 23 Abs.2 GütbefG verletzt. Der objektive Tatbestand ist einwandfrei erfüllt.

Wenn hingegen der Berufungswerber geltend macht, dass üblicherweise ein anderer Lenker mit diesem Kraftfahrzeug fährt und er nur aushilfsweise eingesprungen ist, so kann dieses Vorbringen den Beschuldigten nicht entlasten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und wird Fahrlässigkeit ohne weiteres angenommen, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche Entlastung ist dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Vielmehr hätte er ja gerade dann, wenn er ein fremdes Fahrzeug übernimmt, vor Antritt der Fahrt sich über das Vorhandensein der Papiere erkundigen müssen und deren Aufbewahrungsplatz erkunden müssen. Die Gemeinschaftslizenz ist nämlich gemäß § 9 Abs.2 GütbefG während der gesamten Fahrt mitzuführen. Es wäre daher unter sorgfältiger Vorgehensweise dem Beschuldigten als Kraftfahrzeuglenker oblegen und auch zumutbar gewesen, vor Fahrtantritt das Vorhandensein der nötigen Papiere, so auch der für die Fahrt notwendigen Gemeinschaftslizenz zu kontrollieren. Indem er eine solche Kontrolle unterlassen hat, hat er eine Sorgfaltsverletzung begangen, die er sich auch anzulasten hat. Es war daher fahrlässige Tatbegehung vorhanden.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber Verjährung geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die ihm angelastete Tat am 2.12.2002 begangen wurde und noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, nämlich die vom Beschuldigten bekämpfte Strafverfügung vom 20.5.2003. Damit ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Die Strafbarkeitsverjährung endet daher erst mit 2.12.2005.

 

Es hat daher der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat sowohl objektiv als auch subjektiv zu verantworten und war daher das Straferkenntnis zur Schuld zu bestätigen.

 

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Abwicklung der gewerbsmäßigen Gütertransporte nach Österreich hingewiesen. Erschwerend wertete die Behörde die Sorgfaltsverletzung. Auch hat sie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund gewertet. Die belangte Behörde hat weiters auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen und ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

 

Die belangte Behörde führte zu Recht auch weiters aus, dass ein geringfügiges Verschulden nicht vorliegt und daher auch von einem Absehen der Strafe nicht Gebrauch zu machen war.

 

Es war auch die verhängte Strafe zu bestätigen. Dabei ist auch festzustellen, dass die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen ist und daher als nicht überhöht betrachtet werden kann.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Pflicht des Lenkers, Sorgfaltspflicht des Lenkers

 
 

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