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VwSen-110618/14/Kl/Pe

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-110618/14/Kl/Pe Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. W S, vertreten durch Anwaltssocietät S, D, S & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.9.2004, VerkGe96-37-2003-Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.12.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 Satz 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002".

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.9.2004, VerkGe96-37-2003-Ew, wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 Z10 GütbefG 1995, verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Z T GesmbH mit Sitz in, zu vertreten hat, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, am 20.2.2003 um 11.10 Uhr auf der Westautobahn A 1, bei km 212,300, Parkplatz Lindach Nord, Fahrtrichtung Salzburg, festgestellt wurde, von der genannten Gesellschaft am 20.2.2003 mit dem Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker M V ein gewerblicher Gütertransport von diversen Gütern von Linz nach W, Fischlham, Pettenbach, Micheldorf, usw. durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über mehr als 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 17 Abs.1 GütbefG die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung einen Frachtbrief mitzuführen haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Z T GmbH mehr als 81 Lkw über 3,5 t und 100 Anhänger über 3,5 t im Einsatz sind. Es wurde ein entsprechendes Kontrollsystem installiert und die Aufgaben entsprechend an fachlich kompetente Mitarbeiter delegiert. Hinsichtlich der Fahrzeugpflege und des Zustandes der zugeteilten Fahrzeuge, sind die Fahrer dem Fuhrparkleiter meldepflichtig und wird der Fuhrparkleiter entsprechend kontrolliert. Der Fuhrparkleiter wird vom verantwortlichen Beauftragten, Herrn Prokurist G M, kontrolliert und angewiesen. Die Kontrolle der Frachtpapiere erfolgt bei Übernahme im Dispositionsbüro der Firma Z T GmbH durch den zuständigen Disponenten und nochmals bei der Abrechnung durch die Abrechungsangestellte. Fehlende oder unvollständige Papiere werden beim erstmaligen Verstoß des Fahrers mündlich beanstandet und der Fahrer nochmals eindringlich belehrt und ermahnt. Weiters hat der Fuhrparkleiter auch die unwiderrufliche Anweisung, die verantwortlichen Beauftragten bei einer Meldung des entsprechenden Verstoßes zu informieren. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Bei wiederholten Verstößen werden Ermahnungen bzw. Verwarnungen mit Sanktionsandrohungen an den Fahrer gegeben. Diese Sanktion geht auch soweit, dass das Dienstverhältnis gelöst wird. Dies gelte auch für unfallbedingte Schäden und es wurde auf ein aktuelles Beispiel einer Verwarnung hingewiesen. Das Verhalten des Fuhrparkleiters bzw. des verantwortlichen Beauftragten wird stichprobenartig durch den Berufungswerber als Geschäftsführer kontrolliert. Auch gebe es für wichtige Vorfälle wöchentlich einen Jour fix. Der Fahrer V hat bisher fehlerlos gearbeitet und erstmals trotz entsprechender Dienstanweisung eine Güterbeförderung ohne Mitführen eines Frachtbriefes durchgeführt. Dieses Verhalten war nicht vorhersehbar. Der Fahrer wurde ausdrücklich schriftlich hingewiesen, dass ab Fahrten über 50 km ein CMR-Frachtbrief zu schreiben ist und hat dies der Fahrer auch zur Kenntnis genommen und bis zum Vorfallstag auch entsprechend befolgt. Ein einmaliges Versehen des Fahrers könne dem Berufungswerber nicht angelastet werden, insbesondere da ein ausgereiftes Kontrollsystem vorliegt. Dieses Kontrollsystem ist aber von der Behörde erster Instanz festgestellt worden. Auch wurde eine Kopie der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2004, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Insp. P, der Prokurist G M sowie der Lenker M V geladen und einvernommen.

 

4.1. Der Berufungswerber gibt anlässlich der mündlichen Verhandlung bekannt, dass für die technischen Belange der Fahrzeuge ein eigener Fuhrparkleiter bestellt ist, für die kaufmännischen und administrativen Belange des Fuhrparks ist der Prokurist M zuständig. Dieser ist auch zum verantwortlichen Beauftragten für den Fuhrpark bestellt und für den gesamten Fuhrpark verantwortlich, nämlich für Arbeitnehmerschutzbestimmungen wie auch für die Fahrzeuge in technischen Belangen. Der technische Fuhrparkleiter ist kein verantwortlicher Beauftragter und dem Prokuristen M unterstellt und wird von diesem kontrolliert. Im Jahr 2003 war dies Herr S, nunmehr Herr J L. Für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten sind die Disponenten verantwortlich und müssen diese die Einhaltung kontrollieren. Die Oberkontrolle über die Disponenten hat Herr M. Die Disposition, das heißt die Fahrteinteilung übernehmen die Disponenten und werden die Fahrer von den Disponenten kontrolliert. Prokurist M kontrolliert stichprobenartig die Disponenten und den Fuhrparkleiter. Die Frachtbriefe werden direkt vom Auftraggeber ausgestellt und von den Fahrern bei den Disponenten - wie die Schaublätter - abgegeben. Der Lenker V gibt die Papiere bei Herrn M ab, weil der Lenker in W bei der Firma B stationiert ist und die Dispositionen von der Firma B durchgeführt werden. Er gibt daher seine Papiere wöchentlich dem Prokuristen M zur Abrechnung und wird von diesem direkt kontrolliert. Die Anweisung über das Ausfüllen der Papiere erhält der Lenker bei seiner Einstellung, es handelt sich um eine schriftliche Anweisung. Für das Unternehmen ist es nicht so wichtig, dass Kennzeichen und dgl. im Frachtbrief eingetragen sind, sondern es ist wichtig der Stempel des Empfängers. Dies ist wichtig für die Verrechnung. Ob ein Frachtbrief überhaupt gebraucht wird, ist fraglich, weil Herr V für die Firma B fährt und ein Frachtbrief für die Abrechnung nicht erforderlich ist. Ob für die gegenständliche Lieferung nach Fischlham, Oberweis, Pettenbach, Micheldorf, Ried/Traunkreis und Kremsmünster konkret ein Frachtbrief gebraucht wird, weiß der Beschuldigte nicht. Es wird auf die Information zum Lohnzettel Oktober 2000 hingewiesen, wonach die Lenker gehalten sind, CMR-Frachtbriefe zu allen Fahrten über 50 km Wegstrecke auszufüllen. Der Lenker ist schon einige Jahre in der Firma und hat Frachtbriefe immer ausgefüllt. Vor Antritt der Fahrt gebe es keine Überprüfungen ob der Fahrer Papiere und dgl. mitführt, dafür ist der Fahrer selbst verantwortlich. Es gibt aber die nachprüfende Kontrolle. Auch der Prokurist M wird von dem Berufungswerber kontrolliert, indem einmal im Monat stichprobenweise Akten herausgesucht werden und die Lohnabrechnung und anderes kontrolliert wird. Es sind mehrere Fahrer bei der Firma B stationiert und ist diese Firma sehr zufrieden. Die Fahrteinteilung und Übergabe der Lieferscheine wird hinsichtlich dieser Fahrer ausschließlich von der Firma B durchgeführt. Die nachprüfende Kontrolle und die Lohnabrechnung wird von der Z T GmbH durchgeführt.

 

Der als Zeuge einvernommene Lenker bestätigte zunächst, dass er einen Gütertransport von W nach Oberweis, Kremsmünster, Ried, Pettenbach, usw. durchgeführt habe und dass er keinen Frachtbrief mitgeführt habe. Dazu führte er aus, dass er ihn vergessen habe, weil er sehr eilig war und auch familiäre Probleme hatte. Er wisse, dass er einen Frachtbrief mitführen müsse. Er gibt an, weiter als 50 km gefahren zu sein. Auch bestätigt der Zeuge die Information vom Oktober 2000 und auch dass er über Gesetze und deren Einhaltung jährlich durch den Chef und Herrn B unterrichtet werde. Er ist seit 1999 bei der Firma Z T GmbH beschäftigt und fährt für die Firma B, wobei er die Aufträge und Lieferscheine von der Firma B bekomme, die Frachtbriefe fülle er selber aus. Die Formulare hiezu bekomme er von der Firma Z. Die Frachtbriefe werden bei Abgabe zum Wochenende kontrolliert. Die Frachtbriefe werden im Büro in abgegeben gleichzeitig mit der Stundenabrechnung. Von dem gegenständlichen Vorfall hat Herr B erfahren und hat der Zeuge diesem auch erklärt, dass er den Frachtbrief vergessen habe. Er kenne den Prokuristen M, habe aber nur gelegentlich Kontakt mit ihm, Kontakte habe er nur mit Herrn B, der sich ebenfalls im Büro der Firma Z befinde.

Der Meldungsleger führte aus, dass der Lenker zwar leere Zettel bei sich gehabt hätte, dass er aber glaube, keinen Frachtbrief zu brauchen. Zur Auslieferung gab der Lenker bei der Kontrolle an, dass er in Linz geladen hätte und nach Oberweis, Ried/Traunkreis usw. auszuliefern hätte. Es wurde auch der Lieferschein vorgezeigt und daraus ist ersichtlich, dass erster Anlieferungsort W war. Bei der Kontrolle kam nicht zur Sprache, dass der Lenker in W stationiert war. Auch über Vorhalt und nochmaliges Befragen gab der Zeuge an, dass vom Lenker angegeben wurde, dass die Beladung in Linz erfolgte und die Fahrt in Linz begonnen wurde. Die Distanz von Linz nach Oberweis usw. beträgt etwa 50 km oder darüber.

Der Zeuge G M gab an, seit 1978 bei der Firma beschäftigt zu sein. Er sei Prokurist der Firma. Er sei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und verantwortlich für den Fuhrpark. Er sei daher verantwortlich für sämtliche Kontrollen, also die Kontrollen der Fahrer, ob Fahrtzeiten eingehalten werden und ob Papiere ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Für die Fahrzeuge selbst und deren technischen Zustand ist er nicht verantwortlich, sondern der Fuhrparkleiter, wobei der Fuhrparkleiter von ihm kontrolliert wird. Die technischen Belange betreut der Fuhrparkleiter eigenverantwortlich und wird der Fuhrparkleiter in technischer Hinsicht bezüglich des technischen Zustandes der Fahrzeuge von ihm nicht kontrolliert. Fuhrparkleiter war früher Herr S und ist jetzt Herr L. Dem Zeugen unterstehen administrative Aufgaben wie Arbeitszeit und Dokumente und es unterstehen ihm auch die Disponenten und werden diese von ihm kontrolliert. Bei Abgabe der Dokumente überprüfen die Disponenten die Dokumente und werden Fahrer auf die Mängel hingewiesen. Sonst werden Vorkommnisse mit dem Prokuristen besprochen und von ihm schriftliche Verwarnungen an die Lenker im Wiederholungsfall erteilt. Mit dem gegenständlichen Lenker hat es keine Probleme gegeben. Der Prokurist führt aus, dass er mit dem Lenker mindestens einmal in der Woche Kontakt gehabt habe, wenn der Lenker seine Papiere im Büro abgegeben hat. Früher hat das Herr S gemacht. Vom konkreten Vorfall hat er nachträglich erfahren und wurde ihm vom Lenker gesagt, dass er den Frachtbrief vergessen habe. Der Lenker ist in W bei der Firma B stationiert und fährt von dort weg, sodass ausgeschlossen werden kann, dass in Linz geladen wurde. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben wird der Prokurist vom Firmenchef kontrolliert.

 

4.2. Aus der im Akt befindlichen Anzeige ist ersichtlich, dass das Fahrzeug in Linz beladen wurde und laut Ladeliste der erste Entladeort sich in W befindet. Auch ist aus dem erstbehördlichen Akt und der Einvernahme des Lenkers im Verfahren erster Instanz noch der Tatvorwurf dahingehend bestätigt, dass eine Güterbeförderung von Linz aus durchgeführt wurde. Der Lenker gab dabei auch zu, dass er auf den Frachtbrief vergessen hätte und sagte selbst aus, dass er diesbezüglich auch von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bestraft wurde. Auch dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren und auch dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Beförderung von Linz über W zu den weiters genannten Orten zugrunde und wurde die Fahrt auch in der Berufung, wie insgesamt im Strafverfahren, nicht bestritten. Dies wurde dann auch vom unter Wahrheitspflicht aussagenden Meldungsleger bestätigt, der glaubwürdig ausführte, dass die Auslieferungsstrecke in Linz begann, weil in Linz geladen wurde und dies ihm gegenüber vom Lenker so mitgeteilt wurde. Anhaltspunkte für eine Beladung in W gab es nicht und ist eine Beladung in W auch der Ladeliste nicht zu entnehmen. Wenn nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten wie auch vom Prokuristen und auch vom Lenker angegeben wird, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt bei der Firma B in W stationiert war, so schließt dies doch nicht aus, dass am Tattag eine Ladung in Linz aufgenommen wurde und die Beförderung in Linz begonnen wurde. Auch die sichergestellte Lieferliste gibt keinen Anhaltspunkt für den Fahrtantritt in W bzw. schließt keine Beladung in Linz aus. Vielmehr gibt diese Liste die Ausladeorte wider und ist die erste Entladung in W. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich der Lebenserfahrung an, wonach die unmittelbar bei der Betretung und darauf folgenden Aussagen der Wahrheit eher entsprechen als Aussagen in größerem zeitlichen Abstand. Es stützt sich daher der Oö. Verwaltungssenat auf die Aussagen des Meldungslegers und die bei der Tatbetretung gemachten Angaben. Der Oö. Verwaltungssenat stützt sich auch auf das Verfahren erster Instanz und die dort getroffene Aussage des Lenkers. Es wäre auch wenig erklärlich, dass der Lenker eine Strafe für ein Tatverhalten, das er gar nicht gesetzt hat, bezahlt, also für eine Fahrt von Linz weg, die er gar nicht gemacht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass unmittelbar nach der Tat das Erinnerungsvermögen noch besser ist.

 

Unter Zugrundelegung dieses Verhandlungsergebnisses war dann erwiesen, dass der Lenker Auslieferungen in W, Fischlham, Oberweis, Pettenbach, Micheldorf, Ried/Traunkreis und Kremsmünster durchführte. Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates im Routenplaner online haben ergeben, dass die Entfernung von Linz nach Oberweis 62 km beträgt. Darüber hinaus wurden die weiters angeführten Orte angefahren und daher jedenfalls die Entfernung von 50 km überschritten.

Es ist weiters erwiesen, dass für die angegebene Fahrt ein Frachtbrief nicht mitgeführt wurde und auch nicht ausgestellt wurde. Der Lenker gab selbst zu, dass er den Frachtbrief vergessen hatte, weil er sehr eilig war und auch familiäre Probleme hatte. Der Lenker führte selbst aus, dass er wüsste, dass er einen Frachtbrief mitführen müsse. Er sei weiter als 50 km gefahren, die genannten Orte seien richtig.

Hinsichtlich der Frachtbriefe selbst führte der Lenker aus, dass er die Formulare von der Firma Z bekomme und die Frachtbriefe selber ausfülle und jeweils zum Wochenende im Büro in gemeinsam mit der Stundenabrechnung abgebe. Im Büro der Z T GmbH habe er Kontakt mit Herrn B, dem er auch die Abrechnungen überreicht. Mit dem Prokuristen M hat er nur gelegentlich Kontakt. Er wurde daher auch von Herrn B zum gegenständlichen Vorfall gefragt und habe er ihm erklärt, dass er auf einen Frachtbrief vergessen habe.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z T GmbH. Er legte anlässlich der Berufung eine Kopie einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 21.10.1997 vor, worin Prokurist G M zum verantwortlichen Beauftragten "für den Bereich Fuhrpark" bestellt wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 erster Satz GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Im Grunde des Beweisverfahrens und der Feststellungen des Oö. Verwaltungssenates ist davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt der Lenker einen Frachtbrief nicht ausgestellt hat und nicht mitführte und eine gewerbliche Güterbeförderung über eine Entfernung von über 50 km durchgeführt wurde. Es wurde daher seitens des Berufungswerbers als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Wenn auch in der Berufung eine Bestellung des Prokuristen M zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG vorgelegt wurde, so entfaltet diese Bestellungsurkunde keine Wirksamkeit.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind zwar die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Erst eine wirksame Bestellung nach § 9 Abs.2 VStG bewirkt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den verantwortlichen Beauftragten übergeht. Von einer solchen wirksamen Bestellung war aber im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich aus dem § 9 Abs.3 und 4 VStG zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere für die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches muss schon dem Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1.309 mit Nachweisen). Im Sinne dieser Judikatur weist die gegenständliche Bestellungsurkunde aber keinen klar abgegrenzten Bereich auf bzw. ist der Aufgabenbereich widersprüchlich dargestellt. So beinhaltet die Urkunde zwar die Bestellung "für den Bereich Fuhrpark", führt aber dann insbesondere "die Arbeitnehmerschutzbestimmungen" an. In einem weiteren Punkt allerdings wird die Zuständigkeit für "Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz" wieder ausgenommen und den Disponenten zugeordnet. Auch ist eine Zuständigkeit für die Fahrzeuge in technischer Hinsicht angeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte aber der verantwortliche Beauftragte mehrmals aus, dass für den Fuhrpark, insbesondere in technischer Hinsicht und hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge ein Fuhrparkleiter bestellt ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit für administrative Belange, insbesondere auch für die Beförderungspapiere bzw. Frachtpapiere, weist die Bestellungsurkunde keine Anordnungen auf. Seitens des Oö. Verwaltungssenates bestehen Bedenken, ob Angelegenheiten der Frachtbriefe und dgl. in den "Bereich Fuhrpark" fallen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Vordrucke der Frachtbriefe den Fahrern zum Ausfüllen übergeben werden und die verwendeten ausgefüllten Frachtbriefe dann dem Disponenten zur Überprüfung gegeben werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zum Fuhrpark ist darin nicht zu erblicken. Es ist daher der sachlich abgegrenzte Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten auf der Urkunde nicht eindeutig ersichtlich und wird daher eine wirksame Bestellung des Prokuristen M zum verantwortlichen Beauftragten nicht angenommen. Es verbleibt daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Berufungswerber.

 

5.3. Die nicht wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten schließt aber nicht aus, dass die genannte Person zum Bevollmächtigten bestellt wurde, nämlich um Verpflichtungen des Berufungswerbers auszuführen und der Berufungswerber seinerseits sich auf die angemessene Kontrolle beschränkt. Ein solches Kontrollsystem wurde in der Berufung auch vom Berufungswerber behauptet. Das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat hiezu ergeben, dass hinsichtlich des Ausstellens von Frachtbriefen eine Dienstanweisung an die Lenker bei der Einstellung ergangen ist und auch an den gegenständlichen Lenker eine solche Dienstanweisung erfolgt ist. Diese wurde auch schriftlich nachgewiesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht, dass Weisungen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erteilt werden, sondern es ist die Einhaltung der Weisung auch entsprechend zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wurde aber vom Berufungswerber nicht nachgewiesen. Zwar beruft sich der Berufungswerber darauf, dass der benannte Prokurist die Disponenten kontrolliert, die Disponenten ihrerseits eine nachträgliche Kontrolle der Frachtdokumente vornehmen. Eine Kontrolle vor Antritt der Fahrt, ob die Fahrer entsprechende Frachtpapiere ausstellen und mitführen, wird aber nicht einmal behauptet. Eine solche Kontrolle ist aber allein zielführend, um Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche Verwaltungsübertretung, hintanzuhalten. So führt der betretene Lenker selbst zeugenschaftlich aus, dass es den Lenkern selbst überlassen ist, die Frachtbriefe auszufüllen und mitzuführen. Er führt auch weiters aus, dass er schon lange als Lkw-Lenker tätig ist und daher über die Bestimmungen sehr gut Bescheid wisse. Es ist daher eine Kontrolle über das pflichtgemäße Verhalten des Lenkers weder durch den Disponenten noch durch den Prokuristen noch durch den Beschuldigten erfolgt. Die angeführte Kontrolle beschränkt sich lediglich auf eine Kontrolle im Nachhinein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass vor Fahrtantritt die entsprechenden Papiere vorliegen und auch im Fahrzeug mitgeführt werden. Es ist daher ein Entlastungsnachweis im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen, weshalb vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich fahrlässiger Begehung, auszugehen war. Darüber hinaus ist aber auch anzumerken, dass auch unterschiedliche Aussagen über die Kontrolle im Nachhinein bestehen, weil der Prokurist M angibt, selbst den gegenständlichen Lenker zu kontrollieren und mit ihm wöchentlich Kontakt zu haben, während der Lenker ausführt, dass er Kontakte mir Herrn B und nicht mit Herrn M hätte, und auch die Frachtbriefe Herrn B wöchentlich überreiche. Daraus ist zu entnehmen, dass weder eine Kontrolle durch die Disponenten noch durch den Prokuristen erfolgt.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG berücksichtigt. Insbesondere hat sie auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen. Als straferschwerend berücksichtigte sie eine rechtskräftige Vorstrafe, ein Milderungsgrund, insbesondere Unbescholtenheit, liegt nicht vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legte sie ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keine Sorgepflichten zugrunde.

Mit Ausnahme der Sorgepflichten kann diesen Erwägungen nicht entgegengetreten werden. Aus einem parallel laufenden Strafverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist dem Oö. Verwaltungssenat jedoch die Sorgepflicht für drei Kinder und die Ehegattin bekannt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG verhängt hat und daher ein Unterschreiten der Mindeststrafe nicht möglich ist. Ein Unterschreiten ist insbesondre deshalb nicht möglich, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 Abs.1 VStG nicht vorliegt. Auch wurden vom Berufungswerber keine zu beachtenden mildernden Umstände geltend gemacht. Die verhängte Geldstrafe ist auch den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Familienverhältnissen angepasst und nicht überhöht.

Wenn hingegen der Berufungswerber geringfügiges Verschulden geltend macht und das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG beantragt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Tatverhalten nicht wesentlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zurückbleibt und daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von geringfügigem Verschulden nicht auszugehen war. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 72,60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Kontrollsystem

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