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VwSen-110625/5/Kl/Pe

Linz, 24.03.2005

 

 

 VwSen-110625/5/Kl/Pe Linz, am 24. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H K, vertreten durch Mag. E H S GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.11.2004, VerkGe96-67-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 7, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.11.2004, VerkGe96-67-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG, § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 und § 2 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der H K T GmbH & Co. KG in, Frau S K in, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch erleichtert hat, dass er Frau S K den auf die H K KG (geändert auf H K T GmbH & Co. KG) zugelassenen Lkw zur Durchführung von gewerblichen Güterbeförderungen überlassen habe, obwohl er wissen musste, dass Frau S K keine Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe besitzt und sie hierdurch eine Verwaltungsübertretung wegen unbefugter Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes begeht. Der Lkw wurde, wie bei einer Kontrolle durch die Verkehrsabteilung bei einer Verkehrskontrolle durch die Verkehrsabteilung Nö. am 7.9.2004 um 20.14 Uhr auf der Autobahn A 1 im Gemeindegebiet von Wolfsbach festgestellt worden sei, an diesem Tag von Herrn B V gelenkt und es war mit diesem Lkw zuvor eine gewerbliche Güterbeförderung von der Schweiz nach Wien durchgeführt worden. Der Berufungswerber bzw. die H K KG, nunmehr H K T GmbH & Co. KG, habe mit Frau S K am 1.7.2003 einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, demzufolge die genannte KG als Konzessionsinhaber auftreten wird, der Transportbetrieb aber im Eigentum von Frau S K bleiben soll. Die vorsätzliche Erleichterung der unbefugten Ausübung des konzessionierten Güterbeförderungsgewerbes durch Frau S K war somit auch noch vertraglich dokumentiert worden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche durch Vorlage einer Vollmacht verbessert wurde. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Innenverhältnis eine Zusammenarbeit mit dem Einzelunternehmen der Frau S K bestehe und es richtig sei, dass der genannte Lkw auf sein Unternehmen zugelassen sie. Der Fahrzeuglenker sei Dienstnehmer in seinem Unternehmen und es bestünden keine Bedenken über eine wirtschaftliche Zusammenarbeit im Innenverhältnis. Die Strafe sei unverhältnismäßig hoch. Auch seien keine strafmildernden Gründe berücksichtigt worden. Weiters bestünde die Möglichkeit einer Abmahnung nach § 21 VStG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 36/2002, darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, wobei gemäß § 1 Abs.3 leg.cit für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es beim Tatbestand nach § 366 Abs.1 Z1 GewO erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z1 VStG sowohl jenes Gewerbe, dessen Ausübung angelastet wird, durch wörtliche Anführungen zu bezeichnen ist, als auch jene Merkmale anzuführen sind, die die Gewerbsmäßigkeit der angeführten Tätigkeit ausmachen. Eine konkrete Bezugnahme zu den Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs.2 GewO lässt aber der gegenständliche Spruch bzw. die Tatanlastung nach § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 vermissen.

 

Darüber hinaus wird dem Berufungswerber nicht die unbefugte Gewerbeausübung als unmittelbarem Täter vorgeworfen, sondern die Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung (§ 7 VStG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 VStG ist es aber erforderlich, dass die Beihilfe nach Tatort, Tatzeit und Tathandlung konkretisiert wird, und sodann weiters auch die unmittelbare Tat (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 6 zu § 7 VStG).

Das gegenständliche Straferkenntnis lässt aber hinsichtlich des Tatvorwurfes der Beihilfe gegen den Beschuldigten eine Tatkonkretisierung hinsichtlich Tatzeit und Tatort vermissen. Lediglich hinsichtlich der unmittelbaren Tat der unbefugten Gewerbeausübung enthält der Spruch den 7.9.2004 als Tatzeit.

 

Da aber bereits innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ein entsprechend konkretisierter Tatvorwurf zu erfolgen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

6. Für die Vollmachtsvorlage sind Stempelgebühren in Höhe von 3,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Beihilfe, Tatkonkretisierung der Beihilfehandlung; Konkretisierung der Gewerbsmäßigkeit

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