Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110632/2/Li/Wa/Gam

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-110632/2/Li/Wa/Gam Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. November 2004, VerkGe96-25-2003/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.
  2. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 44a, 45 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. November 2004, VerkGe96-25-2003/Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Teil I 32/2002 iVm Artikel 1 Abs.1 lit. a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich und iVm Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1996 idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 verhängt, weil er "wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG am 16.1.2003 um 8.50 Uhr auf der Westautobahn A1, Parkplatz Lorch, Kilometer 156,7, Gemeindegebiet Enns, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 16.1.2003 mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen:) einen gewerblichen Gütertransport von Baggerteilen und Zubehör mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs von Ungarn (Absender: T L C) nach Deutschland (Empfänger: S Hydraulikbagger GmbH) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert" habe, "ohne im Hoheitsgebiet Österreichs, da, wie von den Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG bei der durchgeführten Kontrolle des im Lastkraftwagen eingebauten, initialisierten Umweltdatenträgers ("ecotag") festgestellt wurde, bei der Einreise nach Österreich keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl Ökopunkte erfolgte, entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorlegen zu können, obwohl gemäß den Bestimmungen des Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit. a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit. b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit. c die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit. d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat."

 

Die erstinstanzliche Behörde begründete dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte mit dem in seinem Zugfahrzeug befindlichen ecotag-Gerät keine Abbuchung von Ökopunkten für die Fahrt von Ungarn nach Österreich mit Zielort Deutschland vornehmen habe können, weil er die österreichisch-ungarische Grenze nicht überquert habe. Er hätte jedoch geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass Ökopunkte ordnungsgemäß abgebucht wurden oder dass keine Ökopunkte erforderlich sind, mitführen müssen. Bei den mitgeführten Frachtbriefen sei aber nicht einmal der Wechsel des Zugfahrzeuges vermerkt gewesen.

Für die Behörde sei kein Grund ersichtlich, die Feststellungen der anzeigelegenden Organe der mobilen Überwachungsgruppe der Zollwachabteilung Linz anzuzweifeln, da diese durch die der Anzeige beigelegten Kopien belegt würden. Darüber hinaus sei wohl unbestritten, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt des Sattelanhängers durch Österreich durchgeführt wurde, und stehe somit für die Behörde fest, dass der Beschuldigte die angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe, da er keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung vorlegen konnte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, der genannte Bescheid zur Gänze angefochten und - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bw selbst habe vorliegend keine Ökopunkte abbuchen können, da er die ungarisch-österreichische Grenze nicht überquert habe. Den Beamten hätte auffallen müssen, dass sein "Kollege die Ökopunkte abgebucht hat oder auch nicht". Ein Fahrer dürfe keine Papiere für den Transport ausstellen und keine weiteren Eintragungen im Frachtbrief vornehmen; dafür zuständig sei das Transportunternehmen - vorliegend die Firma S Transporte GmbH. Alle notwendigen Unterlagen hätten seinem Kollegen ausgehändigt werden müssen. Ihm sei es unverständlich, wieso die erstinstanzliche Behörde ihn für Fehler, die erstens bei der Firma S, zweitens bei der "Gendarmerie am Grenzübergang Rattersdorf-Liebing, Zollamt Rattersdorf-Liebing und drittens bei meinem Kollegen T A zu suchen sind", verantwortliche mache. Sein Kollege hätte im gegenständlichen Fall schon an der Grenze aufgehalten werden müssen. Überdies hätten die Beamten nie sein ecotag-Gerät überprüft und ihm keine Auskunft geben können, wie er sich richtigerweise zu verhalten gehabt hätte. Auch von der Firma Sch, Suben, wo er das ecotag-Gerät initialisiert habe, habe er keine Informationen, außer der, dass bei einer Transitfahrt das rote und bei Nicht-Transitfahrten das grüne Licht aufleuchten müsse, erhalten.

Bezüglich des Transportes nach Ungarn habe er seinem Kollegen T A alle relevanten Daten (Tag Nr., Reg. Nr., 4 Ökopunkte, Grenzübergang Suben, Uhrzeit, Datum) aufgeschrieben. Wann dieser in Vösendorf eingetroffen ist, wisse er nicht. Die Papiere für den gegenständlichen Transport habe er morgens aus dem Verstaukasten genommen.

Die gegen ihn seitens der erstinstanzlichen Behörde gerichteten Vorwürfe seien "ansatzlos und reine Mutmaßungen". Er habe, so gut er konnte, die ihm zugeteilte Arbeit erledigt und sei sich keiner Schuld bewusst.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen.

 

4.1. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 16. Jänner 2003 einen gewerblichen Gütertransport mit einem Sattelkraftfahrzeug - bestehend aus Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen) und Sattelanhänger (amtliches Kennzeichen) - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf der Westautobahn A1, Parkplatz Lorch, Km 156,7, Gemeindegebiet Enns, durchgeführt hat.

 

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn im Spruch dem Beschuldigten die Tat in so konkreter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch zudem geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall also zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt.

Um dem in Z1 des § 44a VStG enthaltenen Erfordernis genüge zu tun, bedarf es nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur überdies im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Im gegenständlichen Fall liegt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darin, ob der Täter als Lenker gehandelt hat, da die von der Erstbehörde als verletzt erachtete Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz ausdrücklich auf den Lenker (und weiters auch der mit dieser in Verbindung genannte Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung Nr. 1524/96 ausdrücklich auf den Fahrer) abstellt. Dadurch, dass dieses Sachverhaltselement nicht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten ist (der Tatvorwurf lautet lediglich auf "Sie haben [...] durchgeführt [...]"), und allgemein (auch in Straferkenntnissen) Unternehmen bzw. die für diese Unternehmen Verantwortlichen ebenfalls als die Durchführenden im Falle von Güterbeförderungen bezeichnet werden, ist der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend im Sinne des § 44a VStG konkretisiert. Ein Fehlen des genannten essentiellen Tatumstandes im Spruch kann auch weder durch die Zitierung von Rechtsvorschriften im Spruch (in denen dieses Merkmal angeführt ist), noch durch die Bescheidbegründung ersetzt werden.

 

Im Übrigen lag im gegenständlichen Fall auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (gemäß § 31 Abs.2 VStG 6 Monate ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit; die Verfolgungsverjährung trat also am 16. Juli 2003 ein) keine taugliche Verfolgungshandlung vor, da dieses Tatbestandsmerkmal dem Bw nicht im Rahmen einer Verfolgungshandlung innerhalb dieser Frist vorgeworfen wurde. Eine entsprechende Korrektur des Spruchs konnte wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr vorgenommen werden.

 

Den obigen Ausführungen zu Folge ist das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet und war demnach der Berufung bereits aus diesem Grund im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und wegen eingetretener Verfolgungsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

Im Übrigen wird auch auf die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juni 2001, VwSen-110222/7/Gu/Pr, hingewiesen.

 

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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