Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110634/5/Kü/Hu

Linz, 21.04.2005

 

 

 VwSen-110634/5/Kü/Hu Linz, am 21. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn E M, S, E, vom 23. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Dezember 2004, Zl. VerkGe96-9-3-2004, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Dezember 2004, VerkGe96-9-3-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verhängt, weil er als Lenker des für die Güterbeförderung verwendeten Lastkraftwagens der Firma M, B H, Marke: Volvo FL-611-4x2/46, Kennzeichen: keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde "Güterbeförderung der Fa. M" mitgeführt habe. Anlässlich einer Kontrolle durch das Landesgendarmeriekommando Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 18.6.2004 in der Gemeinde Scharten, Bezirk Eferding, Bundesstraße 134, Strkm 7,00, konnte die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde den diensthabenden Beamten nicht vorgewiesen werden.

 

In ihrer Begründung führte die Erstbehörde nach Zitierung der Rechtsvorschriften aus, dass aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung als erfüllt gelte. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding führe der nunmehrige Bw selber an, dass er vom Umstand gewusst habe, dass die am 18.6.2004 mitgeführte Konzessionsurkunde keine beglaubigte Abschrift, sondern eine Farbkopie sei. Damit habe er den § 6 Abs.3 GütbefG zuwider gehandelt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung, datiert mit 23.12.2004, welche bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 28.12.2004 eingelangt ist. Aus den Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw am 13.12.2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Da sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, wann die Berufung zur Post gegeben wurde, wurde diesbezüglich eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Vom Bw wurde dazu ein Bestätigungsschreiben der M S- und L GmbH vorgelegt, wonach die Berufung mittels der firmeneigenen Freistempelanlage per 23.12.2004 postalisch an die Bezirkshauptmannschaft Eferding abgefertigt wurde. Da sich ansonsten keine Beweismittel über die rechtzeitige Einbringung der Berufung im Akt befinden, ist diesem Vorbringen Glauben zu schenken und daher von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen.

 

In der Berufung wendet sich der Bw gegen das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach. Vorerst verweise der Bw auf seinen Einspruch vom 18.10.2004, den er vollinhaltlich aufrecht erhalte. Die Begründung des Straferkenntnisses sei unrichtig, zumal er in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung niemals zugegeben habe, dass er davon in Kenntnis gewesen wäre, dass die mitgeführte Konzessionsurkunde keine beglaubigte Abschrift, sondern lediglich eine Kopie gewesen sei. Er habe somit nicht die Dienstfahrt in Kenntnis der Mitführung einer Kopie angetreten.

 

Wie der Geschäftsführer in seinem Schreiben, welches dem Einspruch vom 18.10.2004 beigelegen sei, bestätigt habe, sei das Konzessionsdekret ohne sein Wissen ausgetauscht und durch eine Farbkopie ersetzt worden. Es sei ihm daher weder bekannt, dass die Papiere geändert bzw. ausgetauscht wurden, noch konnte er selbst feststellen, dass es sich um eine Farbkopie handle und sei er daher bei Übernahme des Fahrzeuges nach seinem Urlaub in gutem Glauben gewesen, dass die Papiere alle der Richtigkeit entsprochen hätten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Unbestritten ist, dass der Bw bei der Güterbeförderung am 18.6.2004 keine original beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde der M S- und L GmbH sondern eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift mitgeführt hat.

Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die objektive Tatseite der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten ist, dass der verantwortliche Güterbeförderungsunternehmer für den Umstand, dass bei der gewerblichen Güterbeförderung keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, sondern lediglich eine Farbkopie vorgewiesen werden konnte, bereits rechtskräftig bestraft wurde.

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und ist daher in Anlehnung an § 5 Abs.1 VStG grundsätzlich von Fahrlässigkeit auszugehen. Nicht anzuschließen vermag sich der Oö. Verwaltungssenat der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wonach der Bw in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung begründend selber angeführt habe, dass er vom Umstand wusste, dass die zum Tatzeitpunkt mitgeführte Konzessionsurkunde keine beglaubigte Abschrift, sondern eine Farbkopie gewesen sei. Dies entspricht nicht den Tatsachen und kann damit die Erfüllung des subjektiven Tatbildes nicht argumentiert werden. Vielmehr ist dem Bw mit seinen Darstellungen während des gesamten Verfahrens eine Entlastung im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG gelungen.

Durch sein nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen, welches grundsätzlich von seinem Arbeitgeber bestätigt wird, stellt der Bw glaubhaft dar, dass er aufgrund seines Urlaubs keine Kenntnis davon hatte, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde während dieser Zeit verloren gegangen ist. Vom Arbeitgeber wird dazu bestätigt, dass der Bw beim Dienstantritt nach seinem Urlaub nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass nicht sämtliche notwendigen Dokumente für die Güterbeförderung vorliegen. Auch kann der Bw durchaus glaubhaft vermitteln, dass er nicht feststellen konnte, dass es sich um eine Farbkopie und nicht um eine beglaubigte Abschrift handelte. Es ist dem Bw darin beizupflichten, dass er davon ausgehen konnte, sämtliche Schriftstücke, welche für die Güterbeförderung notwendig sind, auch mitzuführen.

 

Insofern ist festzustellen, dass dem Bw der Entlastungsbeweis gelungen ist, da ihm keine Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden kann. Er hat damit die subjektive Tatseite nicht erfüllt und folglich die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Das Straferkenntnis war deswegen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 
 

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