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VwSen-110635/2/Kl/Pe

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-110635/2/Kl/Pe Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der V S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.12.2004, VerkGe96-91-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.12.2004, VerkGe96-91-2004, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG 1995 verhängt, weil sie als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit verwaltungsstrafrechtlich nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma "I I T Ges.m.b.H.", (Güterbeförderungsgewerbe im Standort) zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer am 5.8.2004 um 22.10 Uhr von der Verkehrsabteilung des LGK f. Nö. auf der A 4 (bei Strkm. 28,000, Parkplatz vor der OMV Tankstelle Göttelsbrunn) festgestellt wurde, im Sattelzufahrzeug (Lenker: L A) mit dem amtlichen Kennzeichen (Mietfahrzeug, Zulassungsbesitzer: P A GmbH), welches zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt wurde (das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Budapest nach Wien und hatte Folgendes geladen: Luftfracht der Austrian Airlines) und dessen Gesamtgewicht über 3.500 kg betrug

  1. kein Beschäftigungsvertrag des Lenkers im Sinne des § 6 Abs.4 Z2, und
  2. keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurden,

obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und auf die bisherigen Einsprüche verwiesen, nämlich, dass Herr ‚W als verantwortlicher Beauftragter bestellt sei und immer in sämtlichen Strafangelegenheiten angegeben wurde. Es habe diesbezüglich nie eine Ablehnung gegeben. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum keine rechtswirksame Bestellung des verantwortlichen Beauftragten vorliege. Das Bestellschreiben und der Inhalt hätten sich nicht geändert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Es ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt erster Instanz, insbesondere aus dem Straferkenntnis ist ersichtlich, dass der Berufungswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und daher außenvertretungsbefugtes Organ der Firma I I T GmbH mit dem Sitz in, als Berechtigte des Güterbeförderungsgewerbes die Tat angelastet wurde. Aus dem im Strafakt aufliegenden Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass über die Firma zunächst das Ausgleichsverfahren und sodann der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit 2.4.2004 ins Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Datum ist die Gesellschaft infolge der Konkurseröffnung aufgelöst.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.10.2004 als erster Verfolgungshandlung als auch im weiteren Strafverfahren und im Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und außenvertretungsbefugtes Organ der Firma I I T GmbH die näher umschriebene Tat mit dem Tatzeitpunkt 5.8.2004 vorgeworfen. Es handelte sich dabei um eine gewerbliche Güterbeförderung über die Grenze von Budapest nach Wien. Hiefür besaß die genannte I I T GmbH eine Gewerbeberechtigung.

 

Wie aber bereits aus dem zitierten Firmenbuchauszug ersichtlich und erwiesen ist, war die genannte Firma zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 5.8.2004 bereits infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Diese Firma war daher auch nicht mehr handlungsfähig. Es konnte daher mangels Bestand der Firma (es handelt sich dabei um eine ex-lege-Auflösung) auch nicht die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser nicht mehr existenten Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Hinsichtlich eines allfälligen Fortbetriebes wäre der Fortbetriebsberechtigte zu ermitteln und zur Anzeige zu bringen. Dies könnte allenfalls ein Masseverwalter sein. Weil die Berufungswerberin die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in der ihr vorgeworfenen Verantwortung nicht begangen hat, war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

GesmbH, Konkurseröffnung, Auflösung der Gesellschaft, keine Strafbarkeit

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