Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110637/2/Li/Wa/Sta

Linz, 16.03.2005

 

 

 VwSen-110637/2/Li/Wa/Sta Linz, am 16. März 2005

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des I C, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.01.2005, VerkGe96-217-1-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
    I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 290,60 Euro (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.01.2005, VerkGe96-217-1-2004, wurde über den Berufungswerber (in Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002, verhängt, weil er "als Unternehmer mit dem Sitz in D, am 15.11.2004 gegen 09.50 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I C, D, Lenker: Y T, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut: Textilien und Metalle) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt" habe.

 

Die belangte Behörde führte begründend aus, laut einer Auskunft des Landratsamtes Ostalbkreis habe der Bw zum Tatzeitpunkt keine der in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen besessen, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Da die Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne Genehmigung zur Folge habe, dass eine effektive Überwachung dahingehend, wie viele LKW im Gütertransport nach, durch oder aus Österreich fahren, nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, sei die Verhängung der Mindeststrafe notwendig und angemessen. Eine Unterschreitung bis zur Hälfte gemäß § 20 VStG sei trotz keiner vorliegenden Erschwerungsgründe nicht möglich, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw strafmildernd gewertet werden könne und wegen dem schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Tat kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG vorliege. Die erstinstanzliche Behörde erachtete die verhängte Strafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

2. Den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen "Einspruch" wertete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als das gegen das Straferkenntnis zulässige und rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte der Bw vor, es sei aus Versehen vergessen worden, die EU-Gemeinschaftslizenz zu verlängern. Sein Unternehmen habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und ohne weiteres die Verlängerung erhalten, weshalb er ersuche, dies "bei der Verurteilung auf jeden Fall zu berücksichtigen". Diesbezüglich legte der Bw eine Kopie der beglaubigten Abschrift Nr. 5 der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D, gültig vom 01.02.2002 bis 30.06.2004, Kopien der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D bzw. D für die Gültigkeitszeiträume von 01.07.2004 bis 30.09.2004 bzw. 26.11.2004 bis 30.11.2006, sowie Kopien zweier CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2004 mit den Nummern "D N°" bzw. "D N°", je gültig vom 01.01.2004 bis 31.12.2004, vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen, weil der Schuldspruch unangefochten blieb, sich die Berufung - erkennbar - nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Nach § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Nach Abs.4 leg. cit. hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

§ 23 Abs.3 GütbefG normiert, dass nach Abs.1 Z3 oder Z6 ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist dies falls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in Deutschland, , am 15.11.2004 gegen 09.50 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I C, D, Lenker: Y T, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut: Textilien und Metalle) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt hat, ohne Inhaber einer der hierfür erforderlichen Bewilligungen gemäß § 7 Abs.1 GütbefG zu sein.

 

Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Berufung wurde dies bestritten und auch aus den vom Bw als Beilage zur Berufung vorgelegten Kopien der Gemeinschaftslizenz bzw. der beglaubigten Abschrift Nr. 5 dieser Lizenz geht nichts anderes hervor, da die darin angeführten Gültigkeitszeiträume nicht den gegenständlichen Tattag (15.11.2004) umfassen. Die vorgelegten CEMT-Genehmigungen sind im Übrigen für Österreich nicht gültig, da diese auf der ersten Seite jeweils mit einem Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und dem Buchstaben A in der Mitte, welcher durchkreuzt ist, versehen sind, und diese Genehmigungen daher für Österreich nicht gültig sind. (Die internationalen Unterscheidungskennzeichen der einzelnen Länder werden zudem im vorgedruckten Text der Urkunde erläutert.)

Dass der Bw vom 01.10.2004 bis 25.11.2004 - und somit auch am Tattag - nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz war, geht zudem aus der seitens der belangten Behörde im Verfahren zur GZ. VerkGe96-212-2004 eingeholten, aktenkundigen Auskunft des Landratsamtes Ostalbkreis vom 14.12.2004 hervor.

 

4.3. Mit der Berufung wurde lediglich der Ausspruch über die Strafe bekämpft und ist daher nur die Frage der Strafbemessung Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Jedoch steht den obigen Ausführungen zu Folge fest, dass der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG erfüllt hat, weil er als Unternehmer am gegenständlichen Tattag nicht Inhaber einer der nach § 7 Abs.1 GütbefG erforderlichen Berechtigungen war, und hätte daher auch eine Berufung, die gegen den Schuldspruch gerichtet gewesen wäre, kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt. In letzterem Fall hätte zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z1 VStG (demzufolge der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat) lediglich eine Korrektur des Spruches durch den Unabhängigen Verwaltungssenat dahingehend vorgenommen werden müssen, als die Wortfolge "ohne die hierfür erforderliche Bewilligung" durch die Wortfolge "ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder einer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu sein" zu ersetzen gewesen wäre.

5. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

5.1. Vorliegend erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde oder nicht, da über den Bw die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

 

5.2. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen - wie dies gesetzlich gefordert ist - nicht gesprochen werden kann. Der Umstand, dass der (einzige) Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw gegeben ist und Erschwerungsgründe fehlen, bedeutet im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 20 VStG allein noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe.

 

5.3. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Vorliegend kann von einem erheblichen Zurückbleiben hinter dem typisierten Unrechtsgehalt jedoch nicht gesprochen werden, da genau jener unter Strafe gesetzte Unrechtsgehalt erfüllt wurde. Auf den schweren Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat hat belangte Behörde auch Bedacht genommen.

 

Hinsichtlich des vom Bw auf der Schuldebene angesprochenen Umstandes, die Firma habe "sich nichts zu Schulden kommen" lassen und daher hinsichtlich der Gemeinschaftslizenz "ohne weiteres die Verlängerung erhalten", ist zu bemerken, dass fahrlässiges Verhalten gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit genügt, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiters anzunehmen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Von einem Unternehmer, der gewerbsmäßig Güterbeförderungen durchführt, kann jedenfalls erwartet werden, dass er dafür Sorge trägt, dass die erforderlichen Bewilligungen - sohin auch eine der in § 7 Abs.1 GütbefG genannten Bewilligungen - vorliegen bzw. dass er bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Berechtigung dafür Sorge trägt, dass eine Güterbeförderung durch das österreichische Bundesgebiet bis zur Einholung dieser Bewilligung unterbleibt und eine andere Fahrtroute gewählt wird.

 

Allein die nachgewiesene Tatsache, dass das Unternehmen des Bw die auf sie lautende Gemeinschaftslizenz mit der Nummer D nach 29-monatiger (vom 01.02.2002 bis 30.06.2004) Gültigkeitsdauer fristgerecht verlängern ließ, und daher das Unternehmen auch im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.09.2004 über eine gültige Gemeinschaftslizenz verfügte, sowie die Tatsache, dass weiters eine Wiedererteilung der Gemeinschaftslizenz am 26.11.2004 für den Zeitraum 26.11.2004 bis 30.11.2006 erfolgte, führt nicht dazu, dass das Verschulden des Bw im gegenständlichen Fall als geringfügig im Sinne des § 21 VStG anzusehen wäre. Dies umso weniger, als der Bw die vorliegende Verwaltungsübertretung am 15.11.2004 - also eineinhalb Monate nachdem die Gemeinschaftslizenz bereits abgelaufen war - begangen hat, und er zudem auch bereits am 22.10.2004 eine gleichartige Verwaltungsübertretung (vgl. dazu Straferkenntnis der BH Schärding vom 19.01.2004, VerkGe96-212-1-2004, bestätigt durch VwSen-110636/3/Li/Wa/Sta) beging. Der im damaligen Verfahren betroffene Lenker, der mit dem im ggstdl. Verfahren betroffenen Lenker ident ist, hat gemäß der Anzeige im Übrigen dem Kontrollorgan gegenüber angegeben, er sei bereits vor 3 Wochen wegen der gleichen Übertretung angezeigt worden und habe dies auch seinem Chef mitgeteilt, jedoch habe sich dieser bisher noch nicht um die Ausstellung der betreffenden Papiere gekümmert. Diese glaubwürdige Aussage indiziert jedenfalls kein geringfügiges Verschulden des Bw.

 

5.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

Zu II.:

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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