Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110640/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 22.03.2005

 

 

 VwSen-110640/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 22. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.2.2005, VerkGe96-98-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- nach der Wortfolge "handelsrechtlicher Geschäftsführer", die Wortfolge "... und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener" einzufügen ist;

- die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr.593/1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001" und

- die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 erster Satz GütbefG 1995" zu lauten hat.

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.2.2005, VerkGe96-98-2004, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idgF verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "L H- u T mbH", als Güterbeförderungsunternehmer zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, am 29.10.2004 um 7.30 Uhr auf der A8 (Strkm 16.800, Gemeindegebiet Krenglbach), festgestellt wurde, im Sattelzugfahrzeug (Lenker: P M) mit dem amtlichen Kennzeichen (Sattelanhänger:) kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl es sich um eine Fahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: Sammelgut) und über die Grenze handelte (Ladeorte: Sauerlach (D) und Garching (D); Entladeorte: Linz und Steyr).

(Im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend wurde dargelegt, dass die Lenker ständig darauf hingewiesen werden, dass die Frachtbriefe vollständig ausgefüllt werden müssen. Wenn die Lenker von der Firma des Bw wegfahren, haben diese natürlich einen vollständig ausgefüllten Frachtbrief bei sich, allerdings werden auch Ladungen bei anderen Firmen geladen, von denen die Fahrer zwar auch ausgefüllte Frachtbriefe mitbekommen, allerdings fehle bei dem einen oder anderen auch einmal eine Angabe. Es werden die Fahrer immer wieder angewiesen, dass diese Frachtbriefe genau zu kontrollieren und wenn nötig zu ergänzen sind. Der Bw sei sich keiner Schuld bewusst und wisse nicht, was er noch tun könne, es könne wohl nicht sein, dass jedem Fahrer eine Sekretärin beigestellt wird, die die Frachtbriefe nötigenfalls ausfülle.

Weiters wird noch angemerkt, dass auch Fahrer beschäftigt werden, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht so mächtig sind und vielleicht diese Unzulänglichkeiten auch dadurch herrühren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, und nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden.

 

4.2. Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit näher umschriebenem Fahrzeug auf der näher bezeichneten Strecke am 29.10.2004 um 7.30 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

5.2. Es ist erwiesen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "L H- u T mbH" in Tragwein und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Auch ist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Güterbeförderung und das Nichtmitführen des Frachtbriefes erwiesen, weshalb der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat. Nach der Bestimmung des § 17 Abs.1 GütbefG hat der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens einen Frachtbrief mitzuführen.

Wenn sich der Bw nunmehr damit rechtfertigt, dass er seine Fahrer ständig anweise, dass die Frachtbriefe vollständig auszufüllen, genau zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ergänzen sind, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Bw erbracht wird.

Ein solcher ist dem Bw nicht gelungen; vielmehr gesteht er in seinem Vorbringen im Zuge der Berufungserhebung selbst ein, dass es immer wieder zu Verfehlungen komme, so komme zB vor, dass von seinen Lenkern Frachtbriefe, welche von anderen Firmen übergeben worden sind, auf deren Vollständigkeit hin nicht genau kontrolliert und nötigenfalls ergänzt werden, aber auch, dass er Fahrer in seinem Unternehmen beschäftige, die nur dürftige Deutschkenntnisse aufweisen und es daher auch zu Verfehlungen kommen kann. Aber genau mit diesen Eingeständnissen zeigt der Bw auf, dass er bei weitem nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintangehalten werden.

5.3. Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen sei.

 

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Aufgrund der Ausführungen im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes reichen bloße Belehrungen und Unterweisungen sowie auch bloß eine Oberaufsicht nicht aus.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Schuldausschließungsgründe sowie sonstige Entlastungsgründe lagen nicht vor. Vielmehr musste berücksichtigt werden, dass der Bw bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig ermahnt wurde und ihn trotzdem nicht zu gesetzeskonformen Verhalten leiten konnte. Dieser Umstand stand der Anwendung des § 20 VStG entgegen.

Geringfügiges Verschulden war ebenfalls nicht festzustellen, weil das Tatverhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht § 21 Abs.1 VStG anzuwenden.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw wurde nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte. Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6.1. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmung erforderlich.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Frachtbrief

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