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VwSen-110647/1/Li/Rd/Sta

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-110647/1/Li/Rd/Sta Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des S A, Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte St und D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. März 2005, VerkGe96-42-2005, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis samt dem Verfallsausspruch bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben am 3.2.2005 als Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) und Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen
und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: O K) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (11.702 kg Sammelgut) von der Türkei zum Grenzübergang Suben, mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dass Sie bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr den Kontrollberechtigten auf Verlangen am 3.2.2005 um 16.00 Uhr auf dem Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, eine Fahrerbescheinigung vorgezeigt haben.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 3.2.2005 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002, im Betrag von 200 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen nach Zitierung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 881/92 aus, dass nach der Aktenlage feststehe, dass der Bw als Staatsangehöriger eines Drittstaates (Staatsbürgerschaft: Türkei) anlässlich des beanstandeten, im Spruch näher ausgeführten grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehrs, den Kontrollorganen keine Fahrerbescheinigung vorgezeigt habe. Die Rechtfertigungsangaben des Bw seien insofern ins Leere gegangen, da die Ausstellung der beantragten Fahrerbescheinigung offensichtlich genau aus dem Grund verweigert worden sei, aus welchem innerhalb der EU eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige von Drittstaaten eingeführt worden sei. Dadurch sollte eine Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde auf das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bonn, vom 21.1.2004 verwiesen.

Überdies haben auch keine Zweifel darüber bestanden, dass eine Transitfahrt durch Österreich mit einem Ausgangsort in der Türkei (Drittstaat) und einem Zielort in Deutschland (Mitgliedstaat der EU) als grenzüberschreitender Verkehr nach Art.2 der obgenannten Verordnung gelte.

 

Das Vorweisen der Fahrerbescheinigung werde eindeutig und ausschließlich vom Lenker verlangt. Es sei daher dem Lenker eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, da er nicht die erforderlichen Papiere mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen habe. Dass das Unternehmen die beantragte Fahrerbescheinigung nicht erhalten habe, stelle keinen Entschuldigungsgrund dar. Der Bw hätte vor Antritt der Fahrt die für die Fahrt erforderlichen Papiere zu kontrollieren bzw einzufordern gehabt. Die diesbezügliche Sorgfaltsverletzung begründe zumindest ein fahrlässiges Verhalten.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Zum Verfall der vorläufigen Sicherheit führte die belangte Behörde aus, dass der Bw in der Türkei wohnhaft und die Strafverfolgung daher wesentlich erschwert sei, weshalb die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zu Recht erfolgt sei.

Im vorliegenden Fall erweise sich der Vollzug der Strafe als unmöglich, weil im Verwaltungsvollstreckungsgesetz klar zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen und der Vollstreckung von Geldstrafen unterschieden wird. Demnach bedeute dies, dass sich der Begriff "Vollzug der Strafe" im § 37 Abs.5 VStG nur auf die Ersatzfreiheitsstrafe - nicht aber auch auf die Geldstrafe - beziehen könne.

 

Darüber hinaus gebe es in Angelegenheiten über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen lediglich einen Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, der im BGBl.Nr. 526/1990 verlautbart wurde. Laut diesem Vertrag sei bei in Deutschland wohnhaften Personen ein Freiheitsentzug als Strafmittel ausgeschlossen.

Zwischen der Republik Österreich und der Türkei bestehe überhaupt kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, weshalb umso mehr die Erfolglosigkeit bzw sogar Unzulässigkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe nachgewiesen sei. Es könne daher nicht einmal ein Versuch, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, unternommen werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin eingewendet, dass laut Auskunft der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Bau und Verkehr vom 9.5.2003, keine Fahrerbescheinigungen, wie von der belangten Behörde gefordert, ausgestellt werden. Zur Begründung verweise die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Verordnung EG Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung.

Gemäß der Neufassung des Artikels 6 Abs.2 der Verordnung 881/92 werde die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt gemäß den Vorschriften und Tarifverträgen dieses Mitgliedstaates.

Nach Artikel 6 Abs.4 der Verordnung ist die "Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt".

Es wurde in Verbindung mit der in Europa einheitlichen EU-Lizenz eine weitere einheitliche Fahrerbescheinigung geschaffen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftslizenz im innereuropäischen Verkehr sollen nachprüfen können, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt sind und zwar ausschließlich nach den Vorschriften und Tarifverträgen des Staates, in dem der Unternehmer seinen Betriebssitz unterhält. Damit fallen Firmen mit Agenturverträgen und/oder bilateralen Verkehren nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung.

Die EU-Fahrerbescheinigung ist nicht auszustellen, wenn die grenzüberschreitenden Beförderungen unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr der Fa. K werde in Richtung Ost-/Südosteuropa bzw in die Türkei und zurück unter Verwendung einer CEMT- oder bilateralen Genehmigung vorgenommen. Der gewerbliche Güterverkehr wird nicht im Bereich der europäischen Gemeinschaft abgewickelt.

Deutsche Transportunternehmer, die Binnenbeförderungen in Deutschland durchführen, dürfen wie bisher auch Kraftfahrer aus Drittstaaten nur einsetzen, wenn diese über eine gültige Arbeitsgenehmigung und einen Aufenthaltstitel verfügen.

Nach diesen Feststellungen der Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Fahrerbescheinigung nicht auszustellen ist, da der Beschuldigte grenzüberschreitende Beförderungen unter Einsatz von CEMT- bzw bilateralen Genehmigungen durchführt.

Mit Schreiben vom 8.2.2005 habe die Freie und Hansestadt Hamburg ihre bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Auf ein Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15.7.2003 werde hingewiesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und zudem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 letzter Satz der Verordnung ist die Fahrerbescheinigung den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

4.2. Wie aus der Anzeige des Zollamtes Wels, Zollstelle Suben vom 3.2.2005 zu entnehmen ist, wies der Bw anlässlich seiner Anhaltung eine Gemeinschaftslizenz mit der Nr., gültig vom 1.12.2002 bis 30.11.2007 vor. Er konnte jedoch weder eine Fahrerbescheinigung noch eine CEMT-Genehmigung den kontrollierenden Beamten vorweisen. Weiters wurde als Reiseroute TR-BG-RO-H-A-D bekannt gegeben. Als Rechtfertigung gab der Bw an, dass er bei der Firma K schon mehrmals nach der Fahrerbescheinigung gefragt habe, ihm jedoch noch nie eine ausgehändigt wurde.

 

4.2.1. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde wurde vom Rechtsvertreter des Bw eingewendet, dass jeder Fahrer der Fa. K im Besitz einer CEMT-Genehmigung sei und wurde eine solche auch in Kopie vorgelegt.

Diese nachträgliche Vorlage kann den Bw in zweierlei Hinsicht nicht entlasten. Zum einen, da er diese Genehmigung bei der Anhaltung den Kontrollbeamten nicht vorgewiesen hat und zum anderen, dass, wie der Rechtsvertreter im Übrigen selbst eingestanden hat, diese in Österreich - und wie den weiteren Vermerken zu entnehmen ist, auch in Italien und Griechenland - gar keine Gültigkeit besitzt. Es stand für den Bw sohin nur mehr die Möglichkeit offen, den gegenständlichen grenzüberschreitenden Güterverkehr durch Österreich mittels der mitgeführten gültigen Gemeinschaftslizenz unter gleichzeitiger Verwendung einer Fahrerbescheinigung durchzuführen, da der Bw Staatsangehöriger eines Drittstaates ist. Dass der Bw anlässlich der Kontrolle zwar eine Gemeinschaftslizenz, jedoch keine Fahrerbescheinigung vorweisen konnte, wird von ihm nicht bestritten bzw bringt er auch in seiner Rechtfertigung selbst vor, dass ihm die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung bewusst gewesen sei, ihm jedoch von seinem Arbeitgeber trotz mehrmaligem Hinweises darauf keine zur Verfügung gestellt wurde.

 

Es wäre im Übrigen - aus rechtlicher Sicht - dem Bw freigestanden, eine Fahrtroute zu wählen, welche von der CEMT-Genehmigung umfasst war, zB von der Türkei über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Tschechien nach Deutschland. Mangels einer auch für Österreich gültigen CEMT-Genehmigung hätte diese auch dann in Kauf genommen werden müssen, wenn sich die Fahrtstrecke und -dauer dadurch um Einiges verlängert hätte.

 

4.2.2. Wenn der Bw in seiner Rechtfertigung nunmehr darlegt, dass dem Unternehmen K, für welches der Bw als Lenker tätig ist, keine Fahrerbescheinigungen von der hiefür in Betracht kommenden Behörde mit der Begründung ausgestellt wird, weil der grenzüberschreitende Güterverkehr mittels CEMT- bzw bilateralen Genehmigungen abgeführt wird, ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren die grenzüberschreitende Güterbeförderung eben nicht mit einer CEMT-Genehmigung, sondern mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde, welcher Umstand aber im vorliegenden Fall das Mitführen und Vorzeigen einer Fahrerbescheinigung nach sich zieht. Dass das Unternehmen K für Fahrer aus Drittstaaten keine Fahrerbescheinigungen erteilt bekommt, kann, wie die belangte Behörde zu Recht in ihrer Begründung angibt, keinen Entschuldigungsgrund für den Bw darstellen.

 

Bezüglich des Hinweises des Bw auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15.7.2003, VwSen-110463, worin der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Unternehmer K eingestellt wurde, ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um einen gleichgelagerten Fall handelt, zumal einerseits zwischen den Verpflichtungen von Unternehmern und Lenkern zu unterscheiden ist und andererseits im damaligen Verfahren nicht einwandfrei erwiesen werden konnte, unter welcher Verwendung der in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen die Güterbeförderung durchgeführt wurde. Im gegenständlichen Fall ist es jedoch erwiesen, dass der Bw unter Verwendung der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt hat und somit auch eine Fahrerbescheinigung vorzuzeigen gehabt hätte.

 

Letztendlich vermochte auch die vom Bw ins Treffen geführte Entscheidung des
Oö. Verwaltungssenates vom 14.6.2004, VwSen-110523, ihn nicht zu entlasten, zumal darin der Berufung des Unternehmers K deshalb Folge gegeben wurde, weil der Tatort für das Unterlassungsdelikt "der Nichtzurverfügungstellung der Fahrerbescheinigung" nicht im Inland, sondern im Ausland gelegen ist und das Güterbeförderungsgesetz für einen diesbezüglichen Auslandstatort keine Sonderregelung iSd § 23 Abs.3 GütbefG vorsieht. Anders verhält es sich jedoch beim Fahrer, bei dem als Tatort jener Ort anzusehen ist, an welchem die Anhaltung - dort hätte er die Fahrerbescheinigung den Kontrollorganen vorzuzeigen gehabt - erfolgt. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Anhaltung an der Zollstelle in Suben und war deshalb der Verwaltungsstraftatbestand im Inland verwirklicht (vgl. § 2 VStG).

Der Bw hat daher aufgrund der obigen Ausführungen die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht nur objektiv begangen sondern auch subjektiv zu vertreten.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Zur Strafbemessung ist Nachstehendes auszuführen:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 200 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat bei einem Strafrahmen von bis zu 726 Euro in Anbetracht des Unrechtsgehaltes der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht überhöht. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne Fahrerbescheinigung zur Folge hat, dass die Möglichkeit einer Kontrolle der rechtmäßigen Beschäftigung bzw der Zurverfügungstellung von Fahrern aus Drittstaaten sonst nicht gegeben ist.

Die verhängte Geldstrafe entspricht sowohl dem generalpräventiven Aspekt einer Strafe und erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Überdies entspricht sie auch den persönlichen Verhältnissen des Bw, da der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung in der Berufung nicht entgegengetreten wurde.

 

Von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war Abstand zu nehmen, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5.3. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit stützt sich auf § 37a Abs.1 VStG. Im Grunde des türkischen Wohnsitzes des Bw ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gerechtfertigt.

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Bw oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Ein Vollzug der Strafe gegen den Bw in seinem Heimatland Türkei ist mangels eines Übereinkommens nicht möglich. Es war daher auch der Verfallsausspruch zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 18.10.2005, Zl.: 2005/03/0174-6

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