Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110649/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.04.2005

 

 

 VwSen-110649/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 14. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. März 2005, VerkGe96-34-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 10. März 2005, VerkGe96-34-2005, den Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Februar 2005, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen wurde nunmehr fristgerecht Berufung eingebracht und darin geltend gemacht, dass die Strafverfügung vom 4. Februar 2005 am 8. Februar 2005 beim Zustellpostamt Fürstenfeld hinterlegt worden sei. Beruflich bedingt habe der Bw das Schriftstück erst am 14. Februar 2005 abholen können. Er bitte seine berufliche Situation zu berücksichtigen und außerdem die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass zum angegebenen Zeitpunkt eine beglaubigte Abschrift der Lizenz Nr. 1199 eine Berechtigung darstelle und somit keine Rechtsverletzung vorgelegen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§  51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

4.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 4. Februar 2005, VerkGe96-34-2005, wurde gemäß RSa-Rückschein am 8. Februar 2005 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 22. Februar 2005. Spätestens an diesem Tag hätte der Einspruch zur Post gegeben werden müssen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch des Bw jedoch erst am 25. Februar 2005 per Telefax eingebracht. Der Bw gibt selber an, am 14.2.2005 das Schreiben abgeholt zu haben. Es verblieb somit genügend Zeit, um fristgemäß zu reagieren. Auch machte er keine längere Abwesenheit geltend. Der Einspruch war daher verspätet.

 

Der Berufung gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid war daher keine Folge zu geben.

 

4.3. Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet

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