Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110650/2/Kl/Pe

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-110650/2/Kl/Pe Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des C T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.3.2005, VerkGe96-15-2005-GRM/KM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995)zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 36,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 20, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.3.2005, VerkGe96-15-2005-GRM/KM, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 181 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als bestellter verantwortlicher Beauftragter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma H T- und M GmbH (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter) mit Sitz in, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung Oö. am 19.1.2005 um 9.45 Uhr auf der Autobahn A 8, Stkrm. 24,950, Fahrtrichtung Knoten Wels, Gemeinde Kematen am Innbach, wurde festgestellt, dass Herr H B als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug Marke/Type Renault/Magnum, amtliches Kennzeichen, Anhänger Marke/Type Schmitz Cargobull/SCS24, Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladung: Getränke; Ladeort: Leißling (D); Entladeort: Wels) durchführte, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und dargelegt, dass die UNIQA Versicherung diesen Eintragungsfehler in den Zulassungsschein verursacht hat. Die Zulassungsstelle hat in einem eigenen Schreiben den Fehler eingestanden. Der Zulassungsschein mit der Umschreibung von auf wurde direkt von der Versicherungsstelle dem Lkw-Lenker übergeben und hätte daher der Berufungswerber keine Möglichkeit gehabt, dies zu kontrollieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 36/2002, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmungen "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 erster Satz GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 zuwiderhandelt.

Wie schon von der belangten Behörde frei von Rechtsirrtum als erwiesen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurde und auch vom Beschuldigten weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung bestritten wurde noch ein anderer Sachverhalt vorgebracht wurde, ist erwiesen, dass zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt und Ort der Lenker H B mit einem Kraftwagenzug der Firma H T- und M GmbH, deren verantwortlicher Beauftragter der Berufungswerber ist, zur Beförderung von Gütern von Deutschland nach Österreich verwendet wurde. Dabei war im Zulassungsschein die Eintragung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen.

 

Es wurde daher die eingangs zitierte Verwaltungsbestimmung verletzt und wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG hat daher anstelle des Unternehmers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift Sorge zu tragen und für die Zuwiderhandlung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu tragen.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber sich darauf stützt, dass der Zulassungsschein direkt von der Zulassungsstelle vom Lenker abgeholt wurde, entlastet dies den Berufungswerber nicht. Einerseits ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift gemäß § 6 Abs.1 GütbefG sowohl der Unternehmer als auch der Lenker verantwortlich. Der Lenker wäre nämlich gleichfalls gemäß § 23 Abs.2 GütbefG strafbar. Auch hat ein Unternehmer jene Sorgfalt aufzuwenden, dass sämtliche Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes betreffen, eingehalten werden. Er hätte daher bei sorgfaltsgemäßem Verhalten den Zulassungsschein vor seiner Verwendung kontrollieren müssen. Indem er diese Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat er fahrlässig gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt aber bei Unterlassungsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn dem Beschuldigten ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Er hat kein Vorbringen in seiner Berufung geäußert, das geeignet wäre, seine Entlastung nachzuweisen. Vielmehr zeigt genau das von ihm vorgebrachte Verhalten, nämlich dass ohne seine Kontrolle der Zulassungsschein mit dem Fahrzeug direkt vom Lenker verwendet wurde, dass er seine Sorgfaltspflichten, die ihm das Gesetz auferlegt, missachtet hat.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen.

 

5.2. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist in der Bestimmung des § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das gegenständliche Delikt vorgesehen. Die belangte Behörde hat gemäß § 20 VStG von der außerordentlichen Milderung Gebrauch gemacht und dies mit einem Überwiegen der Milderungsgründe begründet. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die belangte Behörde hat erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet, mildernd hat sie das Vorbringen des Beschuldigten anlässlich seiner Rechtfertigung gewürdigt. Daraus ist zu ersehen, dass der Lkw schon am 4.11.2002 umgemeldet wurde und der Beschuldigte erst mit 7.1.2003 in die Firma H eingetreten ist (gemeint wohl 2.1.2003) und als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Der Berufungswerber hat sich aber sehr einsichtig gezeigt und auch angeführt, dass nach diesem Vorfall die Zulassungsscheine sämtlicher Fahrzeuge genau überprüft und auch die Lenker unterwiesen wurden, die Richtigkeit der Dokumente zu überprüfen und auch für die Richtigkeit der Dokumente verantwortlich zu sein. Auch müssen die Mitarbeiter vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges jeweils die Ordnungsgemäßheit der Dokumente überprüfen. Es wurden daher sofortige Konsequenzen gezogen.

 

Weitere Milderungsgründe kamen aber in der Berufung nicht hervor und wurden auch nicht geltend gemacht. Es war daher auch hinsichtlich der Strafe das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war aber insofern nicht gerechtfertigt, als das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Vielmehr hat der Beschuldigte genau jenes Fehlverhalten gesetzt, das mit der zitierten Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt wurde und jenen Unrechtsgehalt gesetzt, der die Verwaltungsübertretung voraussetzt.

 

Die Strafe ist auch nicht überhöht und tat- und schuldangemessen und auch geeignet den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

keine Entlastung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum