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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110653/25/Li/Rd/Ga

Linz, 19.10.2005

 

 

VwSen-110653/25/Li/Rd/Ga Linz, am 19. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 29.12.2004, VerkGe96-71-2004, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.9.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z10, § 17 Abs.4 Z3 und § 18 Abs.1 GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in B H und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 21.10.2004 um 20.50 Uhr von der Verkehrsabteilung-Außenstelle Schönberg des Landesgendarmeriekommandos für Tirol anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der Inntalautobahn in der Gemeinde Schönberg im Stubaital bei Straßenkilometer 13/9,6, festgestellt wurde, mit dem LKW, Sattelanhänger, eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, es wurden 12 Paletten Holz befördert, von Sulzbach in Deutschland nach Vattaro in Italien durchgeführt, wobei ein Frachtbrief mitgeführt wurde, der nachstehende Mängel aufwies: es fehlten der Name und die Anschrift des Frachtführers und der Vordruck des Frachtbriefes war nicht laufend nummeriert."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die Anzeige der VAASt Schönberg im Stubaital als erwiesen anzusehen sei. Der vom Bw namhaft gemachte R G als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Spedition und Lagerei GmbH sei nicht geeignet, den Bw zu entlasten, zumal Herr G nicht im Firmenbuch als solches Organ aufscheine, sondern lediglich der Bw.

 

Da sohin kein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt worden sei und die Frachtbriefmängel nie bestritten worden sind, sei die Tat als erwiesen anzusehen. Die persönlichen Verhältnisse des Bw seien berücksichtigt worden, zumal lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass im Einspruch Herr G irrtümlich als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ namhaft gemacht worden sei. Richtigerweise sei dieser mit 10.10.2004 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Die Bestellungsurkunde wurde angeschlossen.

Es werde daher das Straferkenntnis dem Grunde als auch der Strafhöhe nach bekämpft.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.9.2005, zu welcher die Verfahrensparteien und der Zeuge R G nachweislich geladen wurden.

Aufgrund der Distanz zwischen dem Wohnort des Fahrers D L in Katzhütte (D) und dem Sitz des Oö. Verwaltungssenates wurde dieser anstelle einer Einvernahme per E-Mail aufgefordert, zu einigen konkreten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde vom Verhandlungsleiter im Zuge der oa Verhandlung gemäß § 51g Abs.3 Z1 VStG verlesen.

 

 

4. Der Bw gab anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass nicht er Frachtführer der gegenständlichen Güterbeförderung am 21.10.2004 war, sondern die Firma DTL. Auch sei der Fahrer D L nicht Arbeitnehmer der Firma M, sondern bei der Firma DTL beschäftigt gewesen. Das Zugfahrzeug wurde aufgrund eines Mietkaufes Herrn G überlassen. Dies könne auch durch Unterlagen bestätigt werden. Die Bestellung des Herrn G zum verantwortlichen Beauftragten sei zeitgleich mit dem Mietkaufvertrag erfolgt, und zwar deswegen, weil beabsichtigt war, dass auch die Firma M mit ihren ehemaligen Fahrzeugen Transporte durchführen können sollte, dh die Firma DTL mit Befrachtungen beauftragen können sollte, wobei in diesem Fall die Firma M Frachtführer gewesen wäre. Das Fahrzeug sei bis zur Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Bw verblieben.

 

Der Zeuge G gab in seiner Einnahme an, dass die Firma DTL als Frachtführer den gegenständlichen Gütertransport durchführte und die Firma M nichts mit dem Transport zu tun hatte. Lediglich die Zulassung des Zugfahrzeuges lautete auf die Firma M. Der Fahrer L sei bei der Firma DTL bis etwa Mai 2005 angestellt gewesen. Die Firma DTL sei im April 2004 gegründet worden und es habe noch Anfangsschwierigkeiten mit der Einschulung des Personal gegeben. Da es noch keine eigenen Drucksorten gegeben habe, wurden Frachtbriefformulare der Firma T verwendet. Es wurde der Originalfrachtbrief vorgewiesen, welcher mit jenem ident ist, der der Anzeige zugrunde gelegt worden war. Die fehlenden Eintragungen erkläre sich der Zeuge damit, dass der Fahrer aus Bequemlichkeit verabsäumt habe oder es einfach vergessen habe, den Frachtbrief zu ergänzen. Aufgrund eines Insolvenzverfahrens der Firma DTL seien die Mietkaufverträge aufgelöst und die Fahrzeuge an die Firma M zurückgestellt worden. Seit April 2005 fahre das Fahrzeug wieder für die Firma M.

 

In der schriftlichen Stellungnahme des Fahrers D L gab dieser an, dass er von 19.4.2004 bis 15.5.2005 bei der Firma DTL T-L Ltd, Niederlassung Deutschland, beschäftigt war. Der Bw sei ihm nicht bekannt. Herr G sei sein zweiter Vorgesetzter und Ansprechpartner neben Herrn M gewesen. An die konkrete Fahrt könne er sich nicht erinnern. Zusätzliche Eintragungen bzw. Angaben oder fortlaufende Nummern haben zu keiner Zeit ergänzt werden müssen. Auch seien diesbezüglich keine Kontrollen durchgeführt worden. Ihnen seien zwei Lkw, und zwar Nr. und Nr., zugeteilt gewesen.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. ist der Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung auszustellen und ist der Frachtführer dafür verantwortlich, dass ua der Name und die Anschrift des Frachtführers eingetragen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

5.2. Der Bw bestreitet erstmalig im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.9.2005, dass er Frachtführer des gegenständlichen Gütertransportes am 21.10.2004 von Deutschland nach Italien gewesen sei. Auch sei der eingesetzte Lenker nicht bei der Firma M beschäftigt gewesen, sondern sei dieser vielmehr in einem Dienstverhältnis zur Firma DTL T L Ltd in K (D) gestanden, die Frachtführer für die verfahrensgegenständliche Sendung gewesen sei. Das verfahrensgegenständliche Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen sei zum Tatzeitpunkt der Firma DTL aufgrund eines Mietkaufvertrages überlassen worden. Als Beweis hiefür wurde vom Bw am 29.9.2005 die entsprechende Mietvereinbarung (im Original) vom 20.9.2004, abgeschlossen mit der DTL T-L LTD, Zweigniederlassung Deutschland, ua für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Nr., dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Dass die Firma M Spedition und Lagerei GmbH weiterhin als Zulassungsbesitzerin aufscheine, rühre daher, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Bw verblieben wäre.

 

Diese Angaben decken sich mit den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen R G, der sich in der mündlichen Verhandlung als Frachtführer des gegenständlichen Gütertransportes deklarierte und welcher im Übrigen auch das Vorliegen eines Mietkaufvertrages für das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen zum Tatzeitpunkt bestätigte. Auch stehen die Angaben des Fahrers D L in keinem Widerspruch zu den Aussagen des Bw und des Zeugen G, wonach er zum Tatzeitpunkt bei der Firma DTL beschäftigt gewesen sei. Die Angaben der Zeugen sind glaubwürdig und mit aktenkundigen und im Beweisverfahren vorgelegten Schriftstücken und Urkunden widerspruchsfrei vereinbar.

 

Auch wenn das Verhalten des Bw sehr ungewöhnlich ist, nämlich, dass er entgegen dem nunmehrigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dem Vorwurf, er sei Frachtführer der verfahrensgegenständlichen Sendung gewesen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegen getreten ist, sondern lediglich - und das in missverständlichen Weise - die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG eingewendet hat, und zwar in der Person des selbständigen Unternehmers R G hinsichtlich zweier bestimmter LKW (eine solche Bestellung ist ebenfalls ungewöhnlich), wobei sich im Verfahren herausgestellt hat, dass die Bestellung niemals zum Tragen gekommen ist - ist dieses Verhalten des Bw - selbst angesichts dessen offensichtlicher "Pflanzerei" der Erstbehörde - letztlich nicht rechtswidrig und es konnte die Täterschaft des Bw nicht erwiesen werden.

 

Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass der Bw nicht Frachtführer des gegenständlichen Gütertransportes war und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zur Einstellung zu bringen war.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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