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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110655/4/Li/Rd/Ga

Linz, 10.01.2006

 

VwSen-110655/4/Li/Rd/Ga Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des D, vertreten durch die Rechtsanwälte KEG Z & M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.3.2005, VerkGe96-32-2005-Hw, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die ausgesprochene Ermahnung bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 21.3.2005, VerkGe96-32-2005-Hw, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 und § 18 Abs.1 GütbefG gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der F H & N GesmbH, Geschäftsanschrift zu vertreten hat, dass, wie von Organen des LGK für NÖ, Verkehrsabteilung, am 22.1.2005 um ca. 00.05 Uhr auf der Autobahn A1 bei Km 135.000, Gemeinde Wolfsbach, festgestellt wurde, von der genannten Gesellschaft am 22.1.2005 mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen) und einem Sattelanhänger (Kennzeichen) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker M ein gewerblicher Gütertransport (Sammelgut) von 2355 Wiener Neudorf nach 4063 Hörsching durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über mehr als 50 km ein nummerierter Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 17 Abs.1 GütbefG die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung einen Frachtbrief mitzuführen haben, gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe fortlaufend nummeriert sein.

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass lediglich ein geringfügiges Verschulden des Bw vorliege und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, beantragt.

Begründend wurde hiezu vorgebracht, dass sich der gegenständliche Fahrer nur selten am Firmensitz befinde und ihm daher ausreichend (Blanko)-Frachtbriefe mitgegeben werden, welche von ihm vor Ort selbstständig auszufüllen und zu nummerieren seien; so auch am Tattag. Der Bw habe daher auch nicht die Möglichkeit besessen, am Tattag den Kraftfahrer bezüglich Frachtbrief zu kontrollieren. Der Bw habe im Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet und alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Die Kontrolle erfolge im Betrieb dadurch, dass das zur Disposition eingesetzte Personal innerhalb eines Systems mehrerer Führungsebenen neben der Koordinierung von Speditionsaufträgen damit beschäftigt sei, Lkw-Lenker während der Fahrt durch Kontrollanrufe regelmäßig zu überprüfen und Beförderungspapiere, Frachtbriefe, Fahrtberichte und Tachographenblätter nach Rückkehr in die Betriebsstätte zu kontrollieren. In der Disposition wird daher entsprechend ständig kontrolliert und überwacht. Ebenso wie der Geschäftsführer selbst sei das Dispositionspersonal darüber hinaus befugt, bei weisungswidrigem Verhalten disziplinäre Maßnahmen - unter Rücksichtnahme auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere strikte Verwarnungen auszusprechen.

 

Die Unterlassung des Nummerierens des Frachtbriefes sei weisungswidrig durch den Fahrer selbst erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass selbst im Falle des Vorhandenseins eines optimalen Kontroll- und Sanktionssystems die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern gewesen wäre, da das Ausfüllen/Nummerieren des Frachtbriefes aus persönlicher Unachtsamkeit bzw. Nachlässigkeit des Lkw-Lenkers unterlassen wurde, zumal dem Lenker eine ausreichende Zahl an (Blanko)-Frachtbriefen zuvor übergeben worden sei.

Eine Bestrafung oder Abmahnung des Bw sei daher nicht zulässig.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit dem näher umschriebenen Fahrzeug auf der näher bezeichneten Strecke am 22.1.2005 um 00.05 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher ebenso als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden wie die aus der Einsichtsnahme in die Kopie des Frachtbriefes sich ergebende Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Frachtbrief nicht nummeriert war.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 18 Abs.1 GütbefG müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.2. Als erwiesen ist anzusehen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F H & N GesmbH und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

Da die gegenständliche Güterbeförderung von Wiener Neudorf nach Hörsching, sohin über eine Entfernung von mehr als 50 km durchgeführt wurde, hat der Güterbeförderungsunternehmer einen vorschriftsgemäßen Frachtbrief mitzuführen. Dabei ist auch die Bestimmung des § 18 Abs.1 GütbefG maßgeblich, wonach die (zu verwendenden) Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssen. Ein solcher Frachtbrief wurde nicht mitgeführt.

 

Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

Der Zweck der Regelung, nämlich die Kontrolle, ist offensichtlich, da gemäß § 18 Abs.2 GütbefG die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren sind. Für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 BAO maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muss jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

Unter diesem Aspekt ist daher auch im gegenständlichen Fall erforderlich, dass der vom Bw verwendete Frachtbrief eine fortlaufende Nummerierung aufweisen muss. Dieser Bestimmung wurde aber vom Bw nicht nachgekommen. Es ist daher in Anbetracht des erwiesenen Sachverhaltes der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Bw erbracht wird.

 

Das Vorbringen des Bw, wonach er im Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet und alle sonstigen möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, indem er sein Dispositionspersonal angewiesen habe, telefonische Kontrollen während der Fahrt sowie eine Kontrolle der Frachtbriefe auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach Beendigung der Fahrt bzw nach der Rückkehr in die Firma, durchzuführen, kann nicht schuldbefreiend wirken. Dies deshalb, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht ausreichend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

Die Darlegungen des Bw über das im Unternehmen gehandhabte Kontrollsystem sind zwar durchaus glaubwürdig. Diesbezüglich ist es daher auch entbehrlich, das vom Bw dazu beantragte Dispositionspersonal als Zeugin einzuvernehmen bzw. einen Ortsaugenschein am Betriebsgelände der H und N GmbH durchzuführen. Dieses Kontrollsystem ist jedoch, wie auch schon die im Folgenden genannten Verfahren erwiesen haben weiter noch - ausgeführt wird, offensichtlich nicht hinreichend geeignet, die vom Gesetz verlangte Einhaltung der die Güterbeförderungsunternehmer betreffenden Vorschriften über die (Vordrucke für die) Frachtbriefe zu bewirken.

 

Telefonische Kontrollen durch das Dispositionspersonal stellen - wie der gegenständliche Fall aber auch weitere, den Bw betreffende, beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesene Verfahren (vgl. VwSen-110613, 110614, 110615, 110691, 110692) vor Augen geführt haben - keine geeigneten Maßnahmen dar, die gewährleisten, dass die Anordnungen auch von den Lenkern durchgeführt und eingehalten werden.

 

Die genannten Unterweisungen und die Kontrolle deren Einhaltung sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn, wie der Bw selbst angibt, der Fahrer M selten den Firmensitz anfährt und ständig im Einsatz ist und ihm deshalb ausreichend Blanko-Frachtbriefe mitgegeben wurden, die er dann vor Ort selbstständig auszufüllen bzw. zu nummerieren hat.

 

Dass das vom Bw dargestellte Kontrollsystem nicht ausreichend und sohin lückenhaft ist, kann auch noch darin erblickt werden, dass es weder dem Dispositionspersonal bei der Aushändigung der Blanko-Frachtbriefe noch dem Fahrer bei der Verwendung aufgefallen ist, dass der Frachtbrief mit keiner fortlaufenden Nummerierung versehen war. Zudem bringt der Bw in seiner Berufung lediglich vor, dass der Fahrer für die fortlaufende Nummerierung selbstverantwortlich ist, ohne jedoch genau auszuführen, wie der Fahrer die fortlaufende Nummerierung in Erfahrung zu bringen hat. Da die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssen (§ 18 Abs. 1 GütbefG) und daher keine beliebigen Nummern enthalten können, wäre seitens des Bw jedenfalls eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich gewesen, wie diese üblicherweise wirtschaftlich nur zentral erledigbare Aufgabe einer fortlaufenden Nummerierung von Blanko-Frachtbriefen kontrolliert an die Fahrer übertragen wurde.

 

Dass der Fahrer Anweisungen seines Arbeitgebers nicht befolgt und zur Verantwortung gezogen wird, kann keine Entlastung des Unternehmers bewirken, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf die ohnedies diesbezügliche unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vg. VwGH 18.12.1979, Zl. 2495/79 ua).

 

Dazu kommt noch, dass der Bw nicht einmal ansatzweise vorbringt, ob und in welcher Form er die Einhaltung der auf das Dispositionspersonal "delegierten" Kontrollmaßnahmen wiederum selbst überwacht. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.6.2003, Zl. 2001/03/0214, verwiesen, worin der Gerichtshof das Erfordernis entsprechender Aktivitäten des Betreffenden besonders hervorhebt.

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

 

 

6. Zum Ausspruch der Ermahnung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Bei der von der belangten Behörde ausgesprochenen Ermahnung war keineswegs eine Überschreitung des Ermessensspielraumes anzunehmen. Vielmehr ist der Ausspruch einer Ermahnung als äußerst milde anzusehen, da das Verschulden des Bw weder geringfügig noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Oö. Verwaltungssenat hätte auch bei der Verhängung einer angemessenen Geldstrafe durch die belangte Behörde keinen Verstoß gegen die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG erblickt, zumal hinsichtlich des Bw bereits einschlägige Vormerkungen vorliegen.

 

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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