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VwSen-110658/2/Kl/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-110658/2/Kl/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2005, VerkGe96-35-10-2004-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 erster Satz GütbefG 1995".

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 160 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2005, VerkGe96-35-10-2004-BrFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH im Standort, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug der Marke Scania R 144 LA 4x2 NA 530, mit dem amtlichen Kennzeichen, welches ein Probekennzeichen ist, wurde von der Firma T T GmbH angemietet. Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Kögl SNCO24P90/1.100 ist für die Firma T T GmbH zugelassen.

Am 10.5.2004 um 8.10 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen des LGK f. Nö., Verkehrsabteilung, festgestellt, dass das gegenständlichen Kraftfahrzeug an diesem Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, das in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt am Tatort von Herrn J Z gelenkt und befand sich auf der Fahrt von nach Wr. Neustadt und hatte laut Frachtbrief Kunststoffgefäße geladen. Festgestellt wurde diese Übertretung am 10.5.2004 auf der Autobahn A 21 bei Strkm. 015.000 in der Gemeinde Alland (30601). Sie haben als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in dem am 10.5.2004 zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe oder eine Ermahnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr C S bis Ende Sommer 2004 als strafrechtlich Verantwortlicher der Firma T T GmbH bestellt und dem Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß bekannt gegeben und mitgeteilt worden sei. Es hätte daher die Erstbehörde den strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten belangen müssen. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Schadens der Zugmaschine (Unfall in Belgien) von der Firma Scania Österreich GmbH mit Sitz in Haid/Ansfelden, ein Ersatz-Lkw ausgeborgt wurde, da die Firma Scania vereinbarungswidrig in Lieferverzug mit der Anlieferung und Verkauf einer neuen Zugmaschine war. Der Lenker J Z hat das Fahrzeug übernommen und mit dem Sattelauflieger eine Fahrt nach Wien angetreten und dabei offensichtlich vergessen, die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen. Mit Herrn Z hat es niemals Probleme gegeben. Es gebe eine Dienstgeberanweisung, dass die derartige Konzessionsurkunde jedenfalls vom Lenker mitzuführen ist. Es liege daher nur ein minderer Grad des Versehens vor. Es bestehe kein Interesse der Firma T, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dem Fahrer nicht zu übergeben. Auch könne der Geschäftsführer der Firma T außerhalb des Betriebssitzes nur schwerlich überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente, die zur Ausübung des Güterverkehrs erforderlich sind, tatsächlich bei sich führt, sondern er kann nur durch entsprechende Schulungen, Weisungen und Belehrungen des Fahrerpersonals auf die Fahrer einwirken.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Auf eine mündliche Verhandlung wurde am 11.5.2005 vom Berufungswerber ausdrücklich verzichtet. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung, nämlich mangelndes Verschulden, behauptet wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG unterbleiben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige samt kopierten Beilagen sowie in die vom Berufungswerber vorgelegten Äußerungen und Unterlagen, insbesondere auch in die vorgelegte Bestellungsurkunde vom 21.11.2002. In dieser wird als sachlicher Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes, aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften bestimmt, als räumlicher Zuständigkeitsbereich wird die Disposition angeführt. Die Bestellung wurde am 25.11.2002 dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt.

 

Weiters ist aufgrund des erstinstanzlichen Aktes erwiesen und vom Berufungswerber auch zu keiner Zeit bestritten, dass die im Straferkenntnis näher ausgeführte Fahrt durchgeführt wurde und eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht mitgeführt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Der obige Sachverhalt ist erwiesen und erfüllt daher den objektiven Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung.

 

5.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen ständigen Judikatur aus, dass ein solches Kontrollsystem den Berufungswerber von seiner Verantwortung nur dann befreien kann, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (z.B. VwGH vom 27.5.2004, Zl. 2001/03/0140, und vom 25.11.2004, Zl. 2004/03/0107, sowie vom 31.3.2005, Zl. 2003/03/0203). Im letztgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "der Beschwerdeführer zwar die Modalitäten der Einschulung der Lkw-Lenker erläutert, zum Kontrollsystem aber lediglich ausgeführt hat, dass das Wissen der Fahrer stichprobenartig vom Verantwortlichen der Firma überprüft werde. Diese Darlegungen reichen für die Glaubhaftmachung eines effizient eingerichteten Kontrollsystems nicht aus und beziehen sich überdies nur auf die Überprüfung des Wissensstandes, nicht aber auch auf die Kontrolle der Einhaltung einschlägiger Vorschriften durch die Lkw-Lenker selbst. ... Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret dargelegt, dass er zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte."

Im Sinn dieser Judikatur ist daher dem Berufungswerber keine Entlastung gelungen, zumal er lediglich auf die Einschulung und Dienstanweisung gegenüber dem Lenker J Z verweist, ansonsten aber ausführt, dass der Lenker offensichtlich vergessen habe, die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzunehmen und daher nur ein minderer Grad des Versehens vorliege. Der Berufungswerber stützt sich vielmehr in der Berufung darauf, dass es eben nicht möglich sei, vom Betriebssitz aus zu überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente tatsächlich bei sich führt. Eine solche Kontrolle wird aber nach der obzit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert. Schulungen, Weisungen oder Belehrungen allein reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sondern ist vielmehr für die Einhaltung der Weisungen Sorge zu tragen, indem ein lückenloses ausreichendes Kontrollnetz geschaffen wird und behauptet und unter Nachweis gestellt wird. Ein solches Kontrollsystem wurde aber gegenständlich nicht einmal behauptet. Es wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen durchgeführt werden. Es ist daher ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen und war daher vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde gemäß § 19 VStG auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Den geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber nichts entgegengesetzt und konnten daher diese Umstände weiterhin zugrunde gelegt werden. Milderungsgründe traten keine hervor. Erschwerend mussten zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. Es war daher im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmen die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern tat- und schuldangemessen.

Mangels eines Milderungsgrundes war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch die Voraussetzungen nach § 21 VStG liegen nicht vor, zumal kein geringfügiges Verschulden gegeben ist. Ein solches wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems schließt diese Voraussetzung aus (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.4. Zur mangelnden Verantwortung wegen der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG wird aber ausgeführt, dass in der Bestellungsurkunde ausdrücklich als sachlicher Verantwortungsbereich nur Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführt sind. Eine Zuständigkeit des verantwortlichen Beauftragten für das GütbefG ist daher ausdrücklich nicht gegeben. Es ist daher nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Berufungswerber auf den benannten verantwortlichen Beauftragten auszugehen, sondern ist hinsichtlich des Güterbeförderungsgesetzes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG beim Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma T T GmbH gegeben.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 160 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Kontrollsystem

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