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VwSen-110659/11/Kl/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-110659/11/Kl/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.4.2005, VerkGe96-39-9-2004-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12.7.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.4.2005, VerkGe96-39-9-2004-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug Scania, R 144 LA 4x2 NA 530, mit dem amtlichen Kennzeichen, welches ein Probekennzeichen ist, wurde von der Firma T T GmbH angemietet. Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Kögel SNCO24P90/1.100 ist für die Firma T T GmbH zugelassen. Am 10.5.2004 um 8.10 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen des LGK f. Nö., Verkehrsabteilung, festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an diesem Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 GütbefG ausgefüllt war, obwohl der Frachtführer dafür zu sorgen hat, dass folgende Eintragungen im Frachtbrief enthalten sind: Den Namen und die Anschrift des Absenders, den Namen und die Anschrift des Empfängers, den Ablieferungsort (Entladeort), Weisung für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere, die Lieferklausel, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten, Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist, sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben, den Ort und Tag der Ausstellung, die Unterschrift des Frachtführers.

Folgende Eintragungen fehlten: Kennzeichen des Sattelanhängers sowie das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges, höchstzulässige Nutzlast der Fahrzeugeinheit, Name und Anschrift des Frachtführers, Unterschrift des Frachtführers.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von Herrn J Z gelenkt und befand sich auf der Fahrt von nach Wr.Neustadt und hatte Luftfracht geladen. Festgestellt wurde die Übertretung am 10.5.2004 auf der Autobahn A 21 bei Strkm. 015.00 in der Gemeinde Alland (30601).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Der Sachverhalt an sich wurde nicht bestritten. Zur Schuld wurde hingegen ausgeführt, dass eine solche nicht vorliege. Insbesondere habe der Lenker Z aufgrund der durchgeführten Einschulung und seines Fachwissens als Berufskraftfahrer jedenfalls von den Bestimmungen, welche Dokumente mitzuführen und wie sie auszufüllen sind, gewusst. Auch habe der Fahrer in diesem Zusammenhang keine derartigen Verhaltensweisen in der Vergangenheit gesetzt, sodass sich der Berufungswerber auf ihn verlassen hätte können. Aufgrund der innerbetrieblichen Kontrollen und Einschulungen sei der Berufungswerber niemals auf Missstände betreffend den Lenker gestoßen. Verständlich sei jedoch die Ausnahmesituation, nämlich die Anmietung des Lkw von der Firma Scania GmbH, welche sehr rasch erfolgen musste, und habe daher der Lenker offenbar vergessen, das verpflichtend mitzuführende Dokument mitzuführen. Es liege daher ein minderer Grad des Versehens vor. Auch könne der Berufungswerber als Geschäftsführer der Firma T T GmbH nur schwerlich an außerhalb des Betriebssitzes liegenden Orten überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente, die zur Ausübung des Güterverkehrs erforderlich sind, tatsächlich und entsprechend ausgefüllt bei sich führt. Er kann nur durch entsprechende Schulungen, Weisungen und Belehrungen des Fahrerpersonals auf die Fahrer einwirken und immer wieder überprüfen, ob sie in Kenntnis über die mitzuführenden Dokumente sind.

Weiters wurde auf die Bestellung des Herrn C S bis Ende Sommer 2004 als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten der Firma T T GmbH und die ordnungsgemäße Bekanntgabe an das zuständige Arbeitsinspektorat hingewiesen. Es liege daher keine strafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers vor. Schließlich wurde auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates zu VwSen-110569/2/Li/Rd/Gam vom 14.3.2005 hingewiesen, wonach gemäß § 18 Abs.1 GütbefG Vordrucke für die Frachtbriefe auch vom nachfolgenden Frächter benutzt werden dürfen, ohne dass ein neuer Frachtbrief ausgestellt wird. Es wurde daher die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige und die dort angeschlossene Kopie des mitgeführten Frachtbriefes, die im parallel geführten Verfahren erster Instanz vorgelegte Dienstanweisung, insbesondere Punkt 16, und den dort angeschlossenen Musterfrachtbrief.

Die im Spruch des Straferkenntnisses näher ausgeführte Fahrt sowie die mangelhafte Eintragung in dem mitgeführten Frachtbrief wurden vom Berufungswerber nicht bestritten und ist daher im Grunde der vorliegenden Kopie der Sachverhalt ausreichend geklärt und als erwiesen anzusehen.

Aus parallel geführten Verfahren, auch Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-110639, ist bekannt, dass in dem Arbeiterdienstvertrag für den Lenker eine Haftungsregelung für Schäden enthalten ist. Auch unterschreiben die Lenker eine Dienstanweisung, in deren Punkt 16 das Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe geregelt ist. Dieser Dienstanweisung ist auch ein ausgefüllter Musterfrachtbrief beigeschlossen. In diesem ist das Kennzeichen "UU" und die Nutzlast "25 t" bereits im Vordruck ausgefüllt sowie auch der Frachtführer. Dies wäre daher gar nicht mehr vom Lenker auszufüllen, wenn er die Frachtbriefe des Beschuldigten verwendet. Es ist nämlich dem Lenker jeweils ein Zugfahrzeug zugeordnet und die Fahrzeuge sind in der Firma vereinheitlicht, sodass einheitliche Anhänger mit 25 t Nutzlast verwendet werden. Daher ist auch ein Vordruck möglich. Hinsichtlich Konsequenzen für die Lenker enthält Punkt 15 des Dienstvertrages eine Haftung für Schäden gegenüber dem Arbeitgeber. Auch werden immer Erkundigungen über den Lenker bei den vorausgegangenen Arbeitgebern zum Zeitpunkt der Einstellung der Lenker eingeholt. Das Einstellungsgespräch und die Belehrungen der Lenker erfolgen durchwegs durch die Fuhrparkleitung, der Berufungswerber macht sich nur ein kurzes Bild bei der Einstellung des Lenkers. Die Frachtbriefe werden dann noch kontrolliert, wenn sie im Büro abgegeben werden. Die Kontrolle erfolgt von der Lohnverrechnung.

 

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12.7.2005 anberaumt und durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in welcher der Zeuge J Z einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung führte der Beschuldigte ausführlich aus, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH ist und diese großteils Güterbeförderungen nach Nordeuropa durchführt. Für Inlandsfahrten zuständig ist und war der Disponent C S. Dieser ist auch zuständig für den Export von Österreich nach Großbritannien. Er ist auch Ansprechpartner der Lenker, konkret auch des Lenkers Z. Der Beschuldigte mischt sich nur dann ein, wenn es irgendwelche Probleme oder Reibereien gibt. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich zuständig für den Import und die Dispositionen für den Import. Gleichzeitig macht er die Geschäftsleitung. Für den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrerpersonal ist die Fuhrparkleitung zuständig, nämlich Herr Z. Dieser führt auch die Vorstellungsgespräche durch, die Aufnahme der Personaldaten und die Unterweisung der Lenker. Im Büro ist Frau H für die Verwahrung und Verwaltung der Eu-Lizenzen, Konzessionsabschriften und sonstigen Urkunden zuständig. Ihre Vorgesetzte Frau B macht die Korrespondenz mit den Fahrern, wie insbesondere die Spesenabrechnung und die Kontrolle der Frachtdokumente. Der Beschuldigte ist Vorgesetzter sowohl des Disponenten als auch des Fuhrparkleiters.

Zu einen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er nicht über ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich verfüge, sondern - vorbehaltlich einer entgültigen Abrechnung - ca. 1.500 Euro netto monatlich. Er hat keine Sorgepflichten und ist Alleingesellschafter der T T GmbH.

Der zeugenschaftlich einvernommene Lenker J Z führt glaubwürdig und frei von Widersprüchen aus, dass er ca. neun bis zehn Monate bei der Firma T T GmbH als Berufskraftfahrer für Güterbeförderung im Inland, also Österreich weite Auslieferungen vom Firmenstandort aus zuständig war und ca. im Juli oder August 2004 das Arbeitsverhältnis beendete. Auch den konkreten T, nämlich dass Zugfahrzeug der Firma Scania mit Probefahrtkennzeichen und den am Standort befindlichen Auflieger hat er in Unterweitersdorf übernommen, um dann die Ware auszuliefern, konkret in Wiener Neustadt. Er hat sich darauf verlassen, dass die Mappe im Zugfahrzeug sämtliche erforderlichen Fahrzeugpapiere enthält und diese Mappe nicht weiter kontrolliert. Die Papiere für die Fracht, also den Frachtbrief und Lieferscheine befinden sich immer auf dem Auflieger, wurden von ihm auch von dort ins Zugfahrzeug mitgenommen. Der Lenker gab zu, dass er den Frachtbrief nicht näher kontrollierte und daher keine Eintragungen hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens des Zugfahrzeuges und des Kennzeichens des Anhängers durchführte. Da er den Auflieger übernommen hat, verließ er sich auf die dort befindlichen Papiere. Der Lenker gab auch weiters glaubwürdig an, dass er nicht genau wisse, welche Papiere für ein angemietetes Fahrzeug oder ein Fahrzeug aus der Werkstatt tatsächlich erforderlich sind, also ein Mietvertrag oder ein Beschäftigungsvertrag. Ein Beschäftigungsvertrag wurde ihm auch dann nachträglich anstandslos über sein Verlangen vom Büro übergeben.

Zum Zugfahrzeug befragt, gab der Lenker an, dass er gewöhnlich immer mit dem selben Zufahrzeug fahre und die Mappe sich immer im Fahrzeug befindet und daher auch nicht kontrolliert wird. Auch sind die Auflieger immer am Standort vorbereitet, die von ihm zur Auslieferung übernommen werden. Über eine fortlaufende Nummerierung der Frachtbriefe wusste er nicht Bescheid. Er bestätigte allerdings, dass die Vordrucke der Frachtbriefe der Firma T T GmbH bereits eine fortlaufenden Nummerierung aufweisen. Eine Einschulung bei der Firma T, welche Dokumente benötigt werden und wo sie sich befinden hat es nicht gegeben. Auch seitens des Fuhrparkleiters gab es keine Gespräche, welche Dokumente mitzuführen sind und wo sie aufbewahrt sind und wie sie auszufüllen sind. Auch weiß der Lenker nicht, wer im Büro für welche Urkunden zuständig ist. Er gibt lediglich an, dass die ausgefüllten Frachtbriefe zur Aufbewahrung ins Büro gebracht werden und dort angesehen werden. Weitere Kontrollen durch den Fuhrparkleiter oder das Büro sind ihm nicht erinnerlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10, 11, 12 und 17 GütbefG 1995 hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die Unterschrift des Frachtführers zu enthalten.

 

5.2. Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Güterbeförderungsunternehmer seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs.1 GütbefG nur dann gerecht, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z10 und 11 leg.cit angeführten Angaben im Frachtbrief der Frachtführer verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund fällt der unstrittige Umstand, dass vorliegend im Frachtbrief Angaben im Sinn des § 17 Abs.3 Z10 und 11 überhaupt fehlen, in die Verantwortung des Güterbeförderungsunternehmens (VwGH vom 30.4.2003, 2001/03/0214).

Es ist daher auch der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, welche den Gütertransport von nach Wr.Neustadt durchführte, für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, der während der gesamten Fahrt mitzuführen ist, verantwortlich. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und 3 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG erfüllt.

 

5.3. Zum Verschulden führt der Verwaltungsgerichtshof im obzit. Erkenntnis aus, dass es sich auch bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und daher der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft hätte machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Entgegen seiner Auffassung, dass die ‚Ausgestaltung eines eingerichteten Kontrollsystems ... jedenfalls einer Überspitzung (seiner) ... Aufsichtspflichten' sei, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung der gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.1.1992, Zl. 91/03/0035, 0036). Da der Beschwerdeführer schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist."

Im Sinne dieser Judikatur ist auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Er hat zwar auf eine ausführliche Dienstanweisung hingewiesen, auch auf einen dem Lenker vorliegenden Musterfrachtbrief, er hat aber kein konkretes Kontrollsystem dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen durchgeführt werden.

Die mangelnde Kontrolle wurde vom Zeugen bestätigt. Auch wies dieser Einschulungs- und Unterweisungslücken auf. Es fehlt daher einerseits eine Kontrolle des Disponenten und des Fuhrparkleiters durch den Berufungswerber und andererseits die Kontrolle dieser Personen gegenüber dem Lenker.

 

Der Berufungswerber stützt sich eher darauf, dass ihm eine Kontrolle außerhalb des Unternehmenssitzes nicht möglich ist. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloße Anweisungen zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht ausreichen. Entsprechende Kontrollen der Frachtbriefe im Nachhinein im Lohnverrechnungsbüro können aber Kontrollen bei Fahrtantritt nicht ersetzen. Insbesondere wurde aber vom Berufungswerber auch nicht dargetan, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Insbesondere enthalten der Dienstvertrag sowie die Dienstanweisung keine Maßnahmen, mit welchen die Lenker zu rechnen haben, wenn sie sich den Anweisungen widersetzen. Allein eine Haftung für Schäden des Berufungswerbers ersetzt solche Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften nicht. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Auch der vom Berufungswerber vorgebrachte mindere Grad eines Versehens des Lenkers infolge des Wechsels des Zugfahrzeuges und Vergessens über die Eintragungen in den Frachtbrief können nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17.4.1996, 94/03/0003, ausgesprochen hat, dass einem Lenker als berufsgebotener Sorgfaltspflicht obliegt, sich vor dem Fahrtantritt zu versichern, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden sind und diese auch mitzuführen. "Das Vorbringen, er habe die Bewilligung bloß vergessen und sei nur aushilfsweise als Berufskraftfahrer tätig, außerdem sei er bisher unbescholten, ist nicht ausreichend, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erforderlichen Maß zu mindern."

 

5.4. Auch der Verweis auf ein Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vermag im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keinen Erfolg herbeizuführen, weil gegenständlich nicht die mangelnde fortlaufende Nummerierung und die Verwendung eines Vordruckes des Frachtbriefes unter Strafe gestellt wurde. Vielmehr haben die nicht durchgeführten Eintragungen - hier durch den Lenker - unabhängig von dem verwendeten Formular jedenfalls zu erfolgen.

 

5.5. Wenn sich hingegen der Berufungswerber auf die mangelnde Verantwortung wegen der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG beruft, so wird auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu VwSen-110658 verwiesen, wonach in der Bestellungsurkunde ausdrücklich als sachlicher Verantwortungsbereich nur Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführte sind. Eine Zuständigkeit des verantwortlichen Beauftragten für das GütbefG ist daher ausdrücklich nicht gegeben. Es ist daher nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Berufungswerber auf den genannten verantwortlichen Beauftragten auszugehen, sondern ist hinsichtlich des Güterbeförderungsgesetzes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG beim Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma T T GmbH gegeben.

 

5.6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Sie hat dargelegt, dass Schuldausschließungsgründe oder Entlastungsgründe nicht vorgefunden wurden. Erschwerend hat sie zahlreiche einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt.

Diesen Angaben kann auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegengetreten werden. Das geschätzte Einkommen wurde auch in der Berufung nicht angefochten; auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung blieben ohne Nachweis. Besondere Milderungsgründe traten nicht hervor. Es mussten aber im Sinn der Annahmen der Erstbehörde erschwerend die vielen Vorstrafen, insbesondere neun einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. In Anbetracht der gesetzlich geforderten Mindeststrafe von 363 Euro und einer gesetzlich möglichen Höchststrafe von 7.267 Euro ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern vielmehr tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnisse nicht überhöht.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG waren nicht gegeben. Insbesondere war kein Milderungsgrund zu berücksichtigen und wurde auch nicht geltend gemacht. Es war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen.

Auch vom § 21 VStG war nicht Gebrauch zu machen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Geringfügiges Verschulden ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zur Einhaltung der den Berufungswerber treffenden Verpflichtungen ein wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.7. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Kontrollsystem

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