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VwSen-110660/11/Kl/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-110660/11/Kl/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.4.2005, VerkGe96-37-6-2004-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12.7.2005, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG um den Ausdruck "und Abs.4 Satz 1" zu ergänzen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.4.2005, VerkGe96-37-6-2004-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 und Abs.4 Z1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH im Standort, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug Scania, R 144 LA 4x2 NA 530, mit dem amtlichen Kennzeichen, welches ein Probekennzeichen ist, wurde von der Firma T T GmbH angemietet. Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Kögel SNCO24P90/1.100 ist für die Firma T T GmbH zugelassen. Am 10.5.2004 um 8.10 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen des LGK f. Nö., Verkehrsabteilung, festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an diesem Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, ohne einen Mietvertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitzuführen oder den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von Herrn J Z gelenkt und befand sich auf der Fahrt von nach Wr.Neustadt und hatte Kunststoffgefäße geladen. Festgestellt wurde die Übertretung am 10.5.2004 auf der Autobahn A 21 bei Strkm. 015.00 in der Gemeinde Alland (30601).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit angefochten und die Aufhebung sowie Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in erster Instanz dargelegt worden sei, dass die Firma T T GmbH Herrn C S bis Ende Sommer 2004 als strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat bekannt gegeben hat. Es entfällt daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers. Weiters wurde ausgeführt, dass zufolge eines Schadens der Zugmaschine in Belgien von der T T GmbH von der Firma Scania Österreich GmbH mit Sitz in Haid/Ansfelden ein Ersatz-Lkw ausgeborgt worden sei. Dieses Fahrzeug sei vom Lenker xx bei der Firma xx übernommen worden und mit diesem Sattelfahrzeug eine Fahrt nach Wien angetreten worden. Aufgrund der Ausnahmesituation sei kein Mietvertrag mitgeführt worden, der bei der Kontrolle hätte vorgewiesen werden können. Der Berufungswerber sei bei Übernahme des Sattelfahrzeuges nicht vor Ort gewesen und gab es Probleme bei der Ausstellung eines Mietvertrages. Der Lenker hätte aber auftragsgemäß einen Mietvertrag ausgestellt erhalten sollen. Jedenfalls hätte aber der Lenker laut Dienstgeberanweisung einen derartigen Mietvertrag mitführen müssen. Aufgrund der Ausnahmesituation läge daher nur minderer Grad des Versehens vor und könne kein Verschulden dem Berufungswerber vorgeworfen werden. Aufgrund der Einschulungen wissen die Fahrer, welche Dokumente mitzuführen sind. Auch habe der Lenker noch nie eine derartige Verhaltensweise gesetzt, sodass sich der Berufungswerber auf den Lenker habe verlassen können. Es ist daher das Nichtmitführen nicht erklärlich. Entweder habe der Lenker vergessen oder habe ihm die Firma Scania keinen Mietvertrag übergeben. Beides liege aber nicht im Einfühlungsbereich des Berufungswerbers. Jedenfalls bestehe kein Interesse, dem Lenker den Mietvertrag für den Ersatz-Lkw nicht zu übergeben. Auch könne der Geschäftsführer der Firma T an außerhalb des Betriebssitzes liegenden Orten nur schwerlich überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente tatsächlich bei sich führt. Der Berufungswerber kann nur durch entsprechende Schulungen, Weisungen und Belehrungen des Fahrpersonals auf die Fahrer einwirken.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige samt kopierten Beilage sowie die im Verfahren erster Instanz aufliegenden Äußerungen und Unterlagen, auch in die vorgelegte Bestellungsurkunde vom 21.11.2002. In dieser wird als sachlicher Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes, aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften bestimmt, als räumlicher Zuständigkeitsbereich wird die Disposition angeführt. Die Bestellung wurde am 25.11.2002 dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt. Der übrige Sachverhalt wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Insbesondere ist erwiesen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses näher ausgeführte Fahrt durchgeführt wurde und dabei kein Mietvertrag vom Lenker mitgeführt und vorgewiesen wurde. Auch wurde kein schriftlicher Mietvertrag mit der Firma Scania abgeschlossen. Das gegenständliche Zugfahrzeug wurde lediglich ausgeborgt bzw. verliehen, sodass kein echtes Mietverhältnis vorliegt.

 

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12.7.2005 anberaumt und durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in welcher der Zeuge J Z einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung führte der Beschuldigte ausführlich aus, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH ist und diese großteils Güterbeförderungen nach Nordeuropa durchführt. Für Inlandsfahrten zuständig ist und war der Disponent C S. Dieser ist auch zuständig für den Export von Österreich nach Großbritannien. Er ist auch Ansprechpartner der Lenker, konkret auch des Lenkers Z. Der Beschuldigte mischt sich nur dann ein, wenn es irgendwelche Probleme oder Reibereien gibt. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich zuständig für den Import und die Dispositionen für den Import. Gleichzeitig macht er die Geschäftsleitung. Für den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrerpersonal ist die Fuhrparkleitung zuständig, nämlich Herr Z. Dieser führt auch die Vorstellungsgespräche durch, die Aufnahme der Personaldaten und die Unterweisung der Lenker. Im Büro ist Frau H für die Verwahrung und Verwaltung der Eu-Lizenzen, Konzessionsabschriften und sonstigen Urkunden zuständig. Ihre Vorgesetzte Frau B macht die Korrespondenz mit den Fahrern, wie insbesondere die Spesenabrechnung und die Kontrolle der Frachtdokumente. Der Beschuldigte ist Vorgesetzter sowohl des Disponenten als auch des Fuhrparkleiters.

Zu einen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er nicht über ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich verfüge, sondern - vorbehaltlich einer entgültigen Abrechnung - ca. 1.500 Euro netto monatlich. Er hat keine Sorgepflichten und ist Alleingesellschafter der T T GmbH.

Der zeugenschaftlich einvernommene Lenker J Z führt glaubwürdig und frei von Widersprüchen aus, dass er ca. neun bis zehn Monate bei der Firma T T GmbH als Berufskraftfahrer für Güterbeförderung im Inland, also Österreich weite Auslieferungen vom Firmenstandort aus zuständig war und ca. im Juli oder August 2004 das Arbeitsverhältnis beendete. Auch den konkreten Transport, nämlich dass Zugfahrzeug der Firma Scania mit Probefahrtkennzeichen und den am Standort befindlichen Auflieger hat er in Unterweitersdorf übernommen, um dann die Ware auszuliefern, konkret in Wiener Neustadt. Er hat sich darauf verlassen, dass die Mappe im Zugfahrzeug sämtliche erforderlichen Fahrzeugpapiere enthält und diese Mappe nicht weiter kontrolliert. Die Papiere für die Fracht, also den Frachtbrief und Lieferscheine befinden sich immer auf dem Auflieger, wurden von ihm auch von dort ins Zugfahrzeug mitgenommen. Der Lenker gab zu, dass er den Frachtbrief nicht näher kontrollierte und daher keine Eintragungen hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens des Zugfahrzeuges und des Kennzeichens des Anhängers durchführte. Da er den Auflieger übernommen hat, verließ er sich auf die dort befindlichen Papiere. Der Lenker gab auch weiters glaubwürdig an, dass er nicht genau wisse, welche Papiere für ein angemietetes Fahrzeug oder ein Fahrzeug aus der Werkstatt tatsächlich erforderlich sind, also ein Mietvertrag oder ein Beschäftigungsvertrag. Ein Beschäftigungsvertrag wurde ihm auch dann nachträglich anstandslos über sein Verlangen vom Büro übergeben.

Zum Zugfahrzeug befragt, gab der Lenker an, dass er gewöhnlich immer mit dem selben Zufahrzeug fahre und die Mappe sich immer im Fahrzeug befindet und daher auch nicht kontrolliert wird. Auch sind die Auflieger immer am Standort vorbereitet, die von ihm zur Auslieferung übernommen werden. Über eine fortlaufende Nummerierung der Frachtbriefe wusste er nicht Bescheid. Er bestätigte allerdings, dass die Vordrucke der Frachtbriefe der Firma T T GmbH bereits eine fortlaufenden Nummerierung aufweisen. Eine Einschulung bei der Firma T, welche Dokumente benötigt werden und wo sie sich befinden hat es nicht gegeben. Auch seitens des Fuhrparkleiters gab es keine Gespräche, welche Dokumente mitzuführen sind und wo sie aufbewahrt sind und wie sie auszufüllen sind. Auch weiß der Lenker nicht, wer im Büro für welche Urkunden zuständig ist. Er gibt lediglich an, dass die ausgefüllten Frachtbriefe zur Aufbewahrung ins Büro gebracht werden und dort angesehen werden. Weitere Kontrollen durch den Fuhrparkleiter oder das Büro sind ihm nicht erinnerlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.3 GütbefG 1995 sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Gemäß § 6 Abs.4 Z1 GütbefG sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist jedes Kraftfahrzeug, das zum Güterverkehr verwendet wird und bei dem der Güterbeförderungsunternehmer nicht Zulassungsbesitzer ist, einem Mietfahrzeug gleichgestellt und hat der Güterbeförderungsunternehmer (bei Mietfahrzeugen) dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Fahrt der Mietvertrag - oder ein entsprechender Vertrag - mit den näher angeführten Angaben mitgeführt wird.

 

Der obige Sachverhalt ist erwiesen und es ist daraus einwandfrei nachgewiesen, dass der Berufungswerber als Güterbeförderungsunternehmer nicht Sorge getragen hat, dass ein Mietvertrag - oder ein entsprechender Vertrag - durch den betretenen Lenker mitgeführt wurde. Es ist daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt. Insbesondere kann aus dem vom Berufungswerber vorgetragenen Umstand, dass das Fahrzeug nur ausgeliehen wurde, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bestimmungen über das Mietfahrzeug nach dem GütbefG nicht gelten. Es ist daher auch in diesem Falle ein Vertrag mit den näherangeführten Daten mitzuführen.

 

5.2. Zur mangelnden Verantwortung wegen der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG wird aber ausgeführt, dass in der Bestellungsurkunde ausdrücklich als sachlicher Verantwortungsbereich nur Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführt sind. Eine Zuständigkeit des verantwortlichen Beauftragten für das GütbefG ist daher ausdrücklich nicht gegeben. Es ist daher nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Berufungswerber auf den benannten verantwortlichen Beauftragten auszugehen, sondern ist hinsichtlich des Güterbeförderungsgesetzes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG beim Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma T T GmbH gegeben.

 

5.3. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen ständigen Judikatur aus, dass ein solches Kontrollsystem den Berufungswerber von seiner Verantwortung nur dann befreien kann, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (z.B. VwGH vom 27.5.2004, Zl. 2001/03/0140, und vom 25.11.2004, Zl. 2004/03/0107, sowie vom 31.3.2005, Zl. 2003/03/0203). Im letztgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "der Beschwerdeführer zwar die Modalitäten der Einschulung der Lkw-Lenker erläutert, zum Kontrollsystem aber lediglich ausgeführt hat, dass das Wissen der Fahrer stichprobenartig vom Verantwortlichen der Firma überprüft werde. Diese Darlegungen reichen für die Glaubhaftmachung eines effizient eingerichteten Kontrollsystems nicht aus und beziehen sich überdies nur auf die Überprüfung des Wissensstandes, nicht aber auch auf die Kontrolle der Einhaltung einschlägiger Vorschriften durch die Lkw-Lenker selbst. ... Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret dargelegt, dass er zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte."

Im Sinn dieser Judikatur ist daher dem Berufungswerber keine Entlastung gelungen, zumal er lediglich auf die Einschulung und Dienstanweisung gegenüber dem Lenker J Z verweist, ansonsten aber ausführt, dass der Lenker offensichtlich vergessen habe, den Mietvertrag mitzunehmen und daher nur ein minderer Grad des Versehens vorliege. Der Berufungswerber stützt sich vielmehr in der Berufung darauf, dass es eben nicht möglich sei, vom Betriebssitz aus zu überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente tatsächlich bei sich führt. Eine solche Kontrolle wird aber nach der obzit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert. Schulungen, Weisungen oder Belehrungen allein reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sondern ist vielmehr für die Einhaltung der Weisungen Sorge zu tragen, indem ein lückenloses ausreichendes Kontrollnetz geschaffen wird und behauptet und unter Nachweis gestellt wird. Ein solches Kontrollsystem wurde aber gegenständlich nicht einmal behauptet. Es wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen durchgeführt werden. Es ist daher ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen und war daher vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen. Im Grunde der Zeugenaussage wurde aber nicht einmal eine ausreichende Unterweisung der Lenker nachgewiesen.

 

Dass der Berufungswerber nicht vor Ort bei der Übergabe des Fahrzeuges war und es Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Mietvertrages gab, kann den Berufungswerber nicht exkupieren. Vielmehr hätte er alle Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, dass auch tatsächlich ein Mietvertrag ausgestellt wird und dass dieser Mietvertrag mitgeführt wird. Dass er entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, hat der Berufungswerber aber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Die Übertragung der alleinigen Verantwortung an den Lenker ist hingegen nicht geeignet den Berufungswerber zu entschuldigen, zumal das GütbefG ausdrücklich eine Verpflichtung der Sorgetragung für den Güterbeförderungsunternehmer regelt. Im Übrigen wurden diese Angaben vom Zeugen nicht bestätigt, zumal er das Fahrzeug am Standort übernahm und nicht bei der Firma Scania in Haid/Ansfelden.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde gemäß § 19 VStG auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Den geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber in der Berufung nichts entgegengesetzt. Das in der Verhandlung angegebene Einkommen wurde nicht nachgewiesen und weicht auch von der Schätzung nicht wesentlich ab. Milderungsgründe traten keine hervor. Erschwerend mussten zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. Es war daher im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmen und das durchschnittliche Einkommen des Berufungswerbers die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern tat- und schuldangemessen.

Mangels eines Milderungsgrundes war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch die Voraussetzungen nach § 21 VStG liegen nicht vor, zumal kein geringfügiges Verschulden gegeben ist. Ein solches wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems schließt diese Voraussetzung aus (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.5. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Mietvertrag, Kontrollsystem

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