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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110661/11/Kl/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-110661/11/Kl/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.2005, VerkGe96-41-9-2004-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12.7.2005, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.2005, VerkGe96-41-9-2004-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 18 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzer des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug Scania, R 144 LA 4x2 NA 530, mit dem amtlichen Kennzeichen, welches ein Probekennzeichen ist, wurde von der Firma T T GmbH angemietet. Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Kögel SNCO24P90/1.100 ist für die Firma T T GmbH zugelassen. Am 10.5.2004 um 8.10 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen des LGK f. Nö., Verkehrsabteilung, festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an diesem Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht den Vorschriften des § 18 GütbefG entsprochen hat. Das angeführte Kraftfahrzeug wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher nicht fortlaufend nummeriert war, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben, welcher fortlaufend nummeriert ist.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von Herrn J Z gelenkt und befand sich auf der Fahrt von nach Wr.Neustadt und hatte Luftfracht geladen. Festgestellt wurde die Übertretung am 10.5.2004 auf der Autobahn A 21 bei Strkm. 015.00 in der Gemeinde Alland (30601).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr C S bis Ende Sommer 2004 als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der Firma T T GmbH bestellt und dem Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Es hätte daher die Erstbehörde den strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten belangen müssen. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass der Oö. Verwaltungssenat bereits in seinem Erkenntnis vom 14.3.2005, VwSen-110569/3/Li/Rd, von einem gleichartigen Vorwurf bei gleichgelagerten Sachverhalt freigesprochen worden sei, weil bei der Verwendung eines bereits übergebenen Frachtbriefes durch einen Vorfrächter diesen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung treffe und auch für die Nummerierung des Frachtbriefes. Der Berufungswerber als nachfolgender Frächter sei berechtigt, den bestehenden Frachtbrief einfach weiterzuverwenden und bestehe keine Pflicht zur Ausstellung eines neuen Frachtbriefes.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige samt kopierten Beilage sowie die im Verfahren erster Instanz aufliegenden Äußerungen und Unterlagen, auch in die vorgelegte Bestellungsurkunde vom 21.11.2002. In dieser wird als sachlicher Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes, aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften bestimmt, als räumlicher Zuständigkeitsbereich wird die Disposition angeführt. Die Bestellung wurde am 25.11.2002 dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt.

 

Vom Berufungswerber wurde zu keiner Zeit im Verwaltungsstrafverfahren die im Straferkenntnis näher ausgeführte Fahrt bestritten und es wurde auch nicht bestritten, dass ein Frachtbrief ohne die erforderliche fortlaufende Nummerierung mitgeführt wurde. Es ist daher der Sachverhalt eindeutig erwiesen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies auch deshalb, weil der mitgeführte Frachtbrief in Kopie der Anzeige im gegenständlichen Akt vorliegt.

 

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12.7.2005 anberaumt und durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in welcher der Zeuge J Z einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung führte der Beschuldigte ausführlich aus, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH ist und diese großteils Güterbeförderungen nach Nordeuropa durchführt. Für Inlandsfahrten zuständig ist und war der Disponent C S. Dieser ist auch zuständig für den Export von Österreich nach Großbritannien. Er ist auch Ansprechpartner der Lenker, konkret auch des Lenkers Z. Der Beschuldigte mischt sich nur dann ein, wenn es irgendwelche Probleme oder Reibereien gibt. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich zuständig für den Import und die Dispositionen für den Import. Gleichzeitig macht er die Geschäftsleitung. Für den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrerpersonal ist die Fuhrparkleitung zuständig, nämlich Herr Z. Dieser führt auch die Vorstellungsgespräche durch, die Aufnahme der Personaldaten und die Unterweisung der Lenker. Im Büro ist Frau H für die Verwahrung und Verwaltung der Eu-Lizenzen, Konzessionsabschriften und sonstigen Urkunden zuständig. Ihre Vorgesetzte Frau B macht die Korrespondenz mit den Fahrern, wie insbesondere die Spesenabrechnung und die Kontrolle der Frachtdokumente. Der Beschuldigte ist Vorgesetzter sowohl des Disponenten als auch des Fuhrparkleiters.

Zu einen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er nicht über ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich verfüge, sondern - vorbehaltlich einer entgültigen Abrechnung - ca. 1.500 Euro netto monatlich. Er hat keine Sorgepflichten und ist Alleingesellschafter der T T GmbH.

Der zeugenschaftlich einvernommene Lenker J Z führt glaubwürdig und frei von Widersprüchen aus, dass er ca. neun bis zehn Monate bei der Firma T T GmbH als Berufskraftfahrer für Güterbeförderung im Inland, also Österreich weite Auslieferungen vom Firmenstandort aus zuständig war und ca. im Juli oder August 2004 das Arbeitsverhältnis beendete. Auch den konkreten Transport, nämlich dass Zugfahrzeug der Firma Scania mit Probefahrtkennzeichen und den am Standort befindlichen Auflieger hat er in Unterweitersdorf übernommen, um dann die Ware auszuliefern, konkret in Wiener Neustadt. Er hat sich darauf verlassen, dass die Mappe im Zugfahrzeug sämtliche erforderlichen Fahrzeugpapiere enthält und diese Mappe nicht weiter kontrolliert. Die Papiere für die Fracht, also den Frachtbrief und Lieferscheine befinden sich immer auf dem Auflieger, wurden von ihm auch von dort ins Zugfahrzeug mitgenommen. Der Lenker gab zu, dass er den Frachtbrief nicht näher kontrollierte und daher keine Eintragungen hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens des Zugfahrzeuges und des Kennzeichens des Anhängers durchführte. Da er den Auflieger übernommen hat, verließ er sich auf die dort befindlichen Papiere. Der Lenker gab auch weiters glaubwürdig an, dass er nicht genau wisse, welche Papiere für ein angemietetes Fahrzeug oder ein Fahrzeug aus der Werkstatt tatsächlich erforderlich sind, also ein Mietvertrag oder ein Beschäftigungsvertrag. Ein Beschäftigungsvertrag wurde ihm auch dann nachträglich anstandslos über sein Verlangen vom Büro übergeben.

Zum Zugfahrzeug befragt, gab der Lenker an, dass er gewöhnlich immer mit dem selben Zufahrzeug fahre und die Mappe sich immer im Fahrzeug befindet und daher auch nicht kontrolliert wird. Auch sind die Auflieger immer am Standort vorbereitet, die von ihm zur Auslieferung übernommen werden. Über eine fortlaufende Nummerierung der Frachtbriefe wusste er nicht Bescheid. Er bestätigte allerdings, dass die Vordrucke der Frachtbriefe der Firma T T GmbH bereits eine fortlaufenden Nummerierung aufweisen. Eine Einschulung bei der Firma T, welche Dokumente benötigt werden und wo sie sich befinden hat es nicht gegeben. Auch seitens des Fuhrparkleiters gab es keine Gespräche, welche Dokumente mitzuführen sind und wo sie aufbewahrt sind und wie sie auszufüllen sind. Auch weiß der Lenker nicht, wer im Büro für welche Urkunden zuständig ist. Er gibt lediglich an, dass die ausgefüllten Frachtbriefe zur Aufbewahrung ins Büro gebracht werden und dort angesehen werden. Weitere Kontrollen durch den Fuhrparkleiter oder das Büro sind ihm nicht erinnerlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 18 Abs.1 leg.cit. müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 Satz 1 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Da die gegenständliche Güterbeförderung von Belgien ausgehend über die Grenze durchgeführt wurde und auch in Österreich in einer Entfernung von mehr als 50 km durchgeführt wurde, hat der Güterbeförderungsunternehmer einen vorschriftsgemäßen Frachtbrief mitzuführen. Dabei ist die Bestimmung des § 18 Abs.1 GütbefG maßgeblich, wonach die (zu verwendenden) Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssen.

Nach dieser Bestimmung ist daher klar und deutlich festgelegt, dass vom Güterbeförderungsunternehmer nur fortlaufend nummerierte Frachtbriefe, nämlich Vordrucke für Frachtbriefe, verwendet werden dürfen. Diese Vordrucke sind für jedes Unternehmen gesondert anzufertigen.

Dies ist im Übrigen auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.2003, 2002/03/0022, zu entnehmen, wobei sich dieses Erkenntnis noch auf die Fassung vor der Novelle des GütbefG 1995 in BGBl. I Nr. 106/2001 bezieht. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die erläuternden Bemerkungen insbesondere auf den Kontrollzweck der Frachtbriefe hin, wobei nach der damaligen Gesetzeslage diese Kontrolle vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe durchgeführt wird.

Der Zweck der Regelung, nämlich die Kontrolle, ist aber auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage offensichtlich, zumal der § 18 Abs.2 GütbefG unverändert geblieben ist, wonach die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren sind. Als Dauer wird der § 152 BAO angeführt. Die Verwendung der Frachtbriefe muss jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

Unter diesem Aspekt ist daher auch im gegenständlichen Fall erforderlich, dass der vom Berufungswerber verwendete Frachtbrief eine fortlaufende Nummerierung aufweisen muss. Dieser Bestimmung wurde aber vom Berufungswerber nicht nachgekommen. Es ist daher in Anbetracht des erwiesenen Sachverhaltes der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Das Vorbringen einer rechtskräftigen Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit welcher eine ähnliche Bestrafung aufgehoben worden ist, ist aber insbesondere deshalb nicht zielführend, weil im gegenständlichen Fall nicht von einem Vorfrächter auszugehen ist, zumal aus parallel laufenden Strafverfahren zu der gegenständlichen Fahrt der Berufungswerber selbst ausführt, dass die Fracht aus Belgien importiert wurde, aufgrund eines Unfalles das Sattelzugfahrzeug aber auszutauschen war und der betretene Lenker J Z dann mit dem ausgeliehenen Sattelzugfahrzeug der Firma Scania die Fahrt fortgesetzt hat. Es war daher der Berufungswerber der Frächter.

 

5.2. Zur mangelnden Verantwortung wegen der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG wird aber ausgeführt, dass in der Bestellungsurkunde ausdrücklich als sachlicher Verantwortungsbereich nur Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführt sind. Eine Zuständigkeit des verantwortlichen Beauftragten für das GütbefG ist daher ausdrücklich nicht gegeben. Es ist daher nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Berufungswerber auf den benannten verantwortlichen Beauftragten auszugehen, sondern ist hinsichtlich des Güterbeförderungsgesetzes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG beim Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma T T GmbH gegeben.

 

5.3. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen ständigen Judikatur aus, dass ein solches Kontrollsystem den Berufungswerber von seiner Verantwortung nur dann befreien kann, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (z.B. VwGH vom 27.5.2004, Zl. 2001/03/0140, und vom 25.11.2004, Zl 2004/03/0107, sowie vom 31.3.2005, Zl. 2003/03/0203). Im letztgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "der Beschwerdeführer zwar die Modalitäten der Einschulung der Lkw-Lenker erläutert, zum Kontrollsystem aber lediglich ausgeführt hat, dass das Wissen der Fahrer stichprobenartig vom Verantwortlichen der Firma überprüft werde. Diese Darlegungen reichen für die Glaubhaftmachung eines effizient eingerichteten Kontrollsystems nicht aus und beziehen sich überdies nur auf die Überprüfung des Wissensstandes, nicht aber auch auf die Kontrolle der Einhaltung einschlägiger Vorschriften durch die Lkw-Lenker selbst. ... Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret dargelegt, dass er zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte."

Im Sinn dieser Judikatur ist daher dem Berufungswerber keine Entlastung gelungen, zumal er lediglich auf die Einschulung und Dienstanweisung gegenüber dem Lenker J Z verweist, ansonsten aber ausführt, dass der Lenker offensichtlich vergessen habe, die Eintragungen vorzunehmen bzw. dass der Lenker nicht verpflichtet gewesen sei, einen eigenen nummerierten Frachtbrief zu verwenden und auszufüllen. Der Berufungswerber stützt sich vielmehr in der Berufung darauf, dass es eben nicht möglich sei, vom Betriebssitz aus zu überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente tatsächlich bei sich führt und ordnungsgemäß ausfüllt. Eine solche Kontrolle wird aber nach der obzit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert. Schulungen, Weisungen oder Belehrungen allein reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sondern ist vielmehr für die Einhaltung der Weisungen Sorge zu tragen, indem ein lückenloses ausreichendes Kontrollnetz geschaffen wird und behauptet und unter Nachweis gestellt wird. Ein solches Kontrollsystem wurde aber gegenständlich nicht einmal behauptet. Es wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen durchgeführt werden. Es ist daher ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen und war daher vom Verschulden - nämlich Fahrlässigkeit - des Berufungswerbers auszugehen. Vielmehr hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Lenker nicht einmal ausreichend eingeschult war; eine Kontrolle gab es überhaupt nicht. Die Durchsicht der Frachtbriefe im Nachhinein durch die Lohnverrechnung ist aber nicht ausreichend. Maßnahmen zur Hintanhaltung der Übertretung wurden nicht getroffen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde gemäß § 19 VStG auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Den geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber in der Berufung nichts entgegengesetzt. Für die Angaben in der Verhandlung wurden keine Nachweise beigebracht. Milderungsgründe traten keine hervor. Erschwerend mussten zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. Es war daher im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmen die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern tat- und schuldangemessen und auch im Hinblick auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse angepasst.

Mangels eines Milderungsgrundes war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch die Voraussetzungen nach § 21 VStG liegen nicht vor, zumal kein geringfügiges Verschulden gegeben ist. Ein solches wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems schließt diese Voraussetzung aus (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.5. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 120 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Nummerierung, Güterbeförderungsunternehmer

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