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VwSen-110663/10/Kl/Pe

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-110663/10/Kl/Pe Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.4.2005, VerkGe96-38-9-2004-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12.7.2005, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG um den Ausdruck "und Abs.4 Satz 1" zu ergänzen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.4.2005, VerkGe96-38-9-2004-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 und 4 Z2 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug Scania, R 144 LA 4x2 NA 530, mit dem amtlichen Kennzeichen, welches ein Probekennzeichen ist, wurde von der Firma T T GmbH angemietet. Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Kögel SNCO24P90/1.100 ist für die Firma T T GmbH zugelassen. Am 10.5.2004 um 8.10 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle von Organen des LGK f. Nö., Verkehrsabteilung, festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an diesem Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, ohne einen Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitzuführen oder den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen auszuhändigen, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr u.a. folgendes Dokument im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat: Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Folgendes Dokument hat gefehlt: Beschäftigungsvertrag des Lenkers.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Tatzeitpunkt am Tatort von Herrn J Z gelenkt und befand sich auf der Fahrt von nach Wr. Neustadt und hatte Kunststoffgefäße geladen. Festgestellt wurde die Übertretung am 10.5.2004 auf der Autobahn A 21 bei Strkm. 015.00 in der Gemeinde Alland (30601).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass Herrn C S bis Ende Sommer 2004 als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der Firma T T GmbH bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Es hätte daher die Erstbehörde den strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten belangen müssen. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Schadens der Zugmaschine (Unfall in Belgien) von der Firma Scania Österreich GmbH mit Sitz in Haid/Ansfelden ein Ersatz-Lkw ausgeborgt wurde, da die Firma Scania vereinbarungswidrig in Lieferverzug mit der Anlieferung und dem Verkauf einer neuen Zugmaschine war. Der Fahrer J Z hat das Fahrzeug bei der Firma Scania übernommen und die Fahrt nach Wien angetreten und dabei offensichtlich den Beschäftigungsvertrag in der alten Zugmaschine vergessen und daher vergessen beim Umsatteln in den neuen Lkw-Sattelzug mitzunehmen. Es wurde daher kein Beschäftigungsvertrag mitgeführt, der bei der Kontrolle hätte vorgewiesen werden können. Mit Herrn Z hat es niemals Probleme gegeben. Es gebe eine Dienstgeberanweisung, dass der Lenker seinen Beschäftigungsvertrag jedenfalls bei sich zu führen hat. Es sei nur als minderer Grad des Versehens zu werten und könne das Nichtmitführen des Beschäftigungsvertrages nicht als Verschulden dem Berufungswerber vorgeworfen werden. Der Berufungswerber hatte sich auf den Lenker verlassen können und sei auch nie auf Missstände betreffend den Lenker gestoßen. Auch gebe es kein Interesse der Firma T oder des Lenkers den Beschäftigungsvertrag nicht mitzuführen oder nicht vorzuweisen. Auch könne der Geschäftsführer außerhalb des Betriebssitzes nur schwerlich überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente, die zur Ausübung des Güterverkehrs erforderlich sind, tatsächlich bei sich führt, sondern er kann nur durch entsprechende Schulungen, Weisungen und Belehrungen des Fahrpersonals auf die Fahrer einwirken.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige samt kopierten Beilage sowie die im Strafverfahren erster Instanz aufliegenden Äußerungen und Unterlagen, auch in die vorgelegte Bestellungsurkunde vom 21.11.2002. In dieser wird als sachlicher Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes, aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften bestimmt, als räumlicher Zuständigkeitsbereich wird die Disposition angeführt. Die Bestellung wurde am 25.11.2002 dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt.

Weiters ist aufgrund des erstinstanzlichen Aktes erwiesen und vom Berufungswerber auch zu keiner Zeit bestritten, dass die im Straferkenntnis näher ausgeführte Fahrt durchgeführt wurde und ein Beschäftigungsvertrag nicht mitgeführt wurde.

 

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12.7.2005 anberaumt und durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in welcher der Zeuge J Z einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung führte der Beschuldigte ausführlich aus, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH ist und diese großteils Güterbeförderungen nach Nordeuropa durchführt. Für Inlandsfahrten zuständig ist und war der Disponent C S. Dieser ist auch zuständig für den Export von Österreich nach Großbritannien. Er ist auch Ansprechpartner der Lenker, konkret auch des Lenkers Z. Der Beschuldigte mischt sich nur dann ein, wenn es irgendwelche Probleme oder Reibereien gibt. Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich zuständig für den Import und die Dispositionen für den Import. Gleichzeitig macht er die Geschäftsleitung. Für den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrerpersonal ist die Fuhrparkleitung zuständig, nämlich Herr Z. Dieser führt auch die Vorstellungsgespräche durch, die Aufnahme der Personaldaten und die Unterweisung der Lenker. Im Büro ist Frau H für die Verwahrung und Verwaltung der Eu-Lizenzen, Konzessionsabschriften und sonstigen Urkunden zuständig. Ihre Vorgesetzte Frau B macht die Korrespondenz mit den Fahrern, wie insbesondere die Spesenabrechnung und die Kontrolle der Frachtdokumente. Der Beschuldigte ist Vorgesetzter sowohl des Disponenten als auch des Fuhrparkleiters.

Zu einen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er nicht über ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich verfüge, sondern - vorbehaltlich einer entgültigen Abrechnung - ca. 1.500 Euro netto monatlich. Er hat keine Sorgepflichten und ist Alleingesellschafter der T T GmbH.

Der zeugenschaftlich einvernommene Lenker J Z führt glaubwürdig und frei von Widersprüchen aus, dass er ca. neun bis zehn Monate bei der Firma T T GmbH als Berufskraftfahrer für Güterbeförderung im Inland, also Österreich weite Auslieferungen vom Firmenstandort aus zuständig war und ca. im Juli oder August 2004 das Arbeitsverhältnis beendete. Auch den konkreten Transport, nämlich dass Zugfahrzeug der Firma Scania mit Probefahrtkennzeichen und den am Standort befindlichen Auflieger hat er in Unterweitersdorf übernommen, um dann die Ware auszuliefern, konkret in Wiener Neustadt. Er hat sich darauf verlassen, dass die Mappe im Zugfahrzeug sämtliche erforderlichen Fahrzeugpapiere enthält und diese Mappe nicht weiter kontrolliert. Die Papiere für die Fracht, also den Frachtbrief und Lieferscheine befinden sich immer auf dem Auflieger, wurden von ihm auch von dort ins Zugfahrzeug mitgenommen. Der Lenker gab zu, dass er den Frachtbrief nicht näher kontrollierte und daher keine Eintragungen hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens des Zugfahrzeuges und des Kennzeichens des Anhängers durchführte. Da er den Auflieger übernommen hat, verließ er sich auf die dort befindlichen Papiere. Der Lenker gab auch weiters glaubwürdig an, dass er nicht genau wisse, welche Papiere für ein angemietetes Fahrzeug oder ein Fahrzeug aus der Werkstatt tatsächlich erforderlich sind, also ein Mietvertrag oder ein Beschäftigungsvertrag. Ein Beschäftigungsvertrag wurde ihm auch dann nachträglich anstandslos über sein Verlangen vom Büro übergeben.

Zum Zugfahrzeug befragt, gab der Lenker an, dass er gewöhnlich immer mit dem selben Zufahrzeug fahre und die Mappe sich immer im Fahrzeug befindet und daher auch nicht kontrolliert wird. Auch sind die Auflieger immer am Standort vorbereitet, die von ihm zur Auslieferung übernommen werden. Über eine fortlaufende Nummerierung der Frachtbriefe wusste er nicht Bescheid. Er bestätigte allerdings, dass die Vordrucke der Frachtbriefe der Firma T T GmbH bereits eine fortlaufenden Nummerierung aufweisen. Eine Einschulung bei der Firma T, welche Dokumente benötigt werden und wo sie sich befinden hat es nicht gegeben. Auch seitens des Fuhrparkleiters gab es keine Gespräche, welche Dokumente mitzuführen sind und wo sie aufbewahrt sind und wie sie auszufüllen sind. Auch weiß der Lenker nicht, wer im Büro für welche Urkunden zuständig ist. Er gibt lediglich an, dass die ausgefüllten Frachtbriefe zur Aufbewahrung ins Büro gebracht werden und dort angesehen werden. Weitere Kontrollen durch den Fuhrparkleiter oder das Büro sind ihm nicht erinnerlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1 Gemäß § 3 Abs.3 GütbefG 1995 sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Der Sachverhalt ist geklärt und erwiesen und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Danach ist der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt. Insbesondere ist aufgrund der Bestimmungen auch ein geliehenes Fahrzeug dem Mietfahrzeug gleichzuhalten und sind daher auch für geliehene Fahrzeuge - vorausgesetzt, dass der Lenker nicht von anderen Unternehmen ausgeborgt wird - ein Beschäftigungsvertrag mitzuführen. Bei Übernahme des Fahrzeuges war der Berufungswerber nicht zugegen und hat er keine Vorsorge getroffen, dass der Beschäftigungsvertrag auch im übernommenen Fahrzeug vorlag und mitgeführt wurde.

 

5.2. Zur mangelnden Verantwortung wegen der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG wird aber ausgeführt, dass in der Bestellungsurkunde ausdrücklich als sachlicher Verantwortungsbereich nur Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführt sind. Eine Zuständigkeit des verantwortlichen Beauftragten für das GütbefG ist daher ausdrücklich nicht gegeben. Es ist daher nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Berufungswerber auf den benannten verantwortlichen Beauftragten auszugehen, sondern ist hinsichtlich des Güterbeförderungsgesetzes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG beim Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma T T GmbH gegeben.

 

5.3. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner zahlreichen ständigen Judikatur aus, dass ein solches Kontrollsystem den Berufungswerber von seiner Verantwortung nur dann befreien kann, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (z.B. VwGH vom 27.5.2004, Zl. 2001/03/0140, und vom 25.11.2004, Zl. 2004/03/0107, sowie vom 31.3.2005, Zl. 2003/03/0203). Im letztgenannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "der Beschwerdeführer zwar die Modalitäten der Einschulung der Lkw-Lenker erläutert, zum Kontrollsystem aber lediglich ausgeführt hat, dass das Wissen der Fahrer stichprobenartig vom Verantwortlichen der Firma überprüft werde. Diese Darlegungen reichen für die Glaubhaftmachung eines effizient eingerichteten Kontrollsystems nicht aus und beziehen sich überdies nur auf die Überprüfung des Wissensstandes, nicht aber auch auf die Kontrolle der Einhaltung einschlägiger Vorschriften durch die Lkw-Lenker selbst. ... Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret dargelegt, dass er zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte."

Im Sinn dieser Judikatur ist daher dem Berufungswerber keine Entlastung gelungen, zumal er lediglich auf die Einschulung und Dienstanweisung gegenüber dem Lenker J Z verweist, ansonsten aber ausführt, dass der Lenker offensichtlich vergessen habe, den Beschäftigungsvertrag mitzunehmen und daher nur ein minderer Grad des Versehens vorliege. Der Berufungswerber stützt sich vielmehr in der Berufung darauf, dass es eben nicht möglich sei, vom Betriebssitz aus zu überprüfen, ob ein Fahrer sämtliche Dokumente tatsächlich bei sich führt. Eine solche Kontrolle wird aber nach der obzit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert. Schulungen, Weisungen oder Belehrungen allein reichen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sondern ist vielmehr für die Einhaltung der Weisungen Sorge zu tragen, indem ein lückenloses ausreichendes Kontrollnetz geschaffen wird und behauptet und unter Nachweis gestellt wird. Ein solches Kontrollsystem wurde aber gegenständlich nicht einmal behauptet. Es wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen durchgeführt werden. Es ist daher ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen und war daher vom Verschulden - nämlich Fahrlässigkeit - des Berufungswerbers auszugehen.

 

Dass der Berufungswerber nicht vor Ort bei der Übergabe des Fahrzeuges war und es Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Mietvertrages gab und eine Ausnahmesituation gegeben war, kann den Berufungswerber nicht exkupieren. Er hätte alle Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, dass auch tatsächlich ein Beschäftigungsvertrag mitgeführt wird. Dass er entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, hat der Berufungswerber aber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Die Übertragung der alleinigen Verantwortung an den Lenker ist hingegen nicht geeignet den Berufungswerber zu entschuldigen, zumal das GütbefG ausdrücklich eine Verpflichtung der Sorgetragung für den Güterbeförderungsunternehmer regelt. Darüber hinaus wird diese Verantwortung vom Lenker nicht bestätigt, zumal er das Fahrzeug am Firmenstandort übernommen hat und nicht in Haid/Ansfelden. Auch wusste der Lenker nichts über die Notwendigkeit eines Beschäftigungsvertrages und wurde ihm ein solcher erst nachträglich im Büro ausgestellt.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde gemäß § 19 VStG auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Den geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber in der Berufung nichts entgegengesetzt. Das geringere Einkommen wurde nicht nachgewiesen. Milderungsgründe traten keine hervor. Erschwerend mussten zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gewertet werden. Es war daher im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmen die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern tat- und schuldangemessen und auch den angegebenen Einkommensverhältnissen angepasst.

Mangels eines Milderungsgrundes war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch die Voraussetzungen nach § 21 VStG liegen nicht vor, zumal kein geringfügiges Verschulden gegeben ist. Ein solches wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems schließt diese Voraussetzung aus (VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

5.5. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, Kontrollsystem

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