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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110665/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 16.06.2005

 

 

 VwSen-110665/2/Kü/Rd/Hu Linz, am 16. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des N P, vertreten durch Rechtsanwälte H-U S und S D, O, H S, vom 13. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 21. September 2004, VerkGe96-49-2004, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 10 Abs.1 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 21. September 2004, VerkGe96-49-2004, über Herrn N P wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG iVm Art.3 Abs.1 und Abs.3 und Art.6 Abs.4 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002, eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 30.3.2004 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (D), zugelassen für das Transportunternehmen O K, in H, mit dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen (D), zugelassen für das Transportunternehmen O K, in H, eine Fahrt im gewerblichen Güterverkehr von Hilden (D) nach Istanbul (Türkei) durchgeführt habe und für diesen grenzüberschreitenden Güterverkehr er bei der Kontrolle um 9.55 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Fahrtrichtung Sattledt, Gemeindegebiet Andrichsfurt, Bezirk Ried/Innkreis, bei Abkm 54,500, den Aufsichtsorganen des LGK für über deren Verlangen keine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vorgezeigt habe, obwohl er Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger ist und die Fahrt mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden sei. Der grenzüberschreitende Verkehr unterliege einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung. Diese sei den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber (Bw) zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt zu Handen des Vertreters des Bw laut Postrückschein am 24.9.2004 - wurde vom Rechtsvertreter des Bw mit Schriftsatz vom 13.10.2004 - offenkundig verspätet - Berufung erhoben und darin Gründe für das zu Unrecht gegen den Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren dargelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme sowohl auf die vermeintlich verspätet eingebrachte Berufung als auch auf die Problematik des Vollmachtsverhältnisses zwischen Rechtsvertreter und Bw hingewiesen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da die Berufung wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

4.1. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde geht hervor, dass das angefochtene Straferkenntnis laut Postrückschein am 24. September 2004 vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers persönlich übernommen wurde. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8. Oktober 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 13. Oktober 2004 vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebracht (zur Post gegeben). Dieser Umstand wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2004 nachweislich zur Kenntnis gebracht und unter einem die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.

Davon wurde vom Rechtsvertreter Gebrauch gemacht und äußerte sich dieser dahingehend, dass das Straferkenntnis hier (an der Adresse des Rechtsvertreters) zugestellt wurde, er jedoch keine Zustellungsbefugnis für den Bw habe und der Bw auch nicht bei ihm wohne. Er habe vorsorglich "Berufung" eingelegt. Weiters gab er bekannt, dass er den Bw nicht erreichen konnte, da sich dieser überwiegend in der Türkei aufhalte und ihm dessen Anschrift in der Türkei nicht bekannt sei. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, unbeschadet der fehlerhaften Zustellung derselben.

 

4.2. Aufgrund dieses Vorbringens hegte die belangte Behörde Zweifel am Bestehen eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses und forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.1.2005 auf, eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorzulegen. Der Aufforderung wurde entsprochen, in dem eine in türkischer Sprache verfasste Vollmacht, datiert mit 1.2.2005 vorgelegt wurde. Daraufhin wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass aufgrund des Datums der vorgelegten Vollmacht zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung keine Bevollmächtigung des Rechtsvertreters seitens des Bw bestanden habe, weshalb die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Mit Eingabe vom 17.3.2005 wendet der Rechtsvertreter nunmehr dagegen ein, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei, zumal Vollmachten selbstverständlich auch ex tunc wirksam seien. Dies gelte erst recht dann, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in einer bestimmten Sache beauftrage. Die nachträglich datierte schriftliche Bevollmächtigung heile in jedem Fall eine eventuell vorher nicht vorhandene schriftliche Vollmacht. Es könne daher der Aufforderung, den Strafbetrag unverzüglich zu zahlen, nicht Folge geleistet werden, da über das Straferkenntnis das zuständige Gericht aufgrund des rechtzeitigen Einspruches zu entscheiden habe.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Bw zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung gegen die Strafverfügung noch nicht anwaltlich vertreten war, da die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, welche mit 1.2.2005 datiert ist, erst weit nach Einbringung des Rechtsmittels erfolgt ist, kann nicht beigetreten werden. Dies deshalb, da, wie der Rechtsvertreter zu Recht vorbringt, aus der Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde - vom Vorliegen einer solchen kann im gegenständlichen Fall ausgegangen werden - nicht darauf geschlossen werden kann, dass erst ab der Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre. Vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (vgl. VwGH 8.10.1987, Slg 12550 A, 22.3.1996, 95/17/0384).

 

Darüber hinaus bestreitet der Rechtsvertreter des Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass er nicht zur Vertretung des Bw legitimiert gewesen wäre, wie auch aus dem zahlreichen Schriftverkehr mit der belangten Behörde, insbesondere der Stellungnahme vom 17.3.2005, zu entnehmen ist. Jedenfalls bestehen deshalb keine Zweifel über Inhalt und Umfang der Vollmacht und kann daher zulässigerweise davon ausgegangen werden, dass der gemäß § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte auch Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 Zustellgesetzes ist. Da sohin bereits zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und dem Bw bestanden hat, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung fristgerecht vom Rechtsvertreter eingebracht und hat die belangte Behörde zu Recht das ordentliche Verfahren gegen den Bw eingeleitet. Dem im Anschluss daran ergangenen Straferkenntnis, adressiert an den Bw zu Handen seines Rechtsvertreters und von diesem laut Postrückschein auch am 24.9.2004 übernommen, haftet sohin kein Zustellmangel an. Die belangte Behörde war vielmehr auf Grund der äußeren Form des Einschreitens des Rechtsvertreters bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt die Zustellung an diesen vorzunehmen.

 

Hinsichtlich des erst nach der Berufungseinbringung erhobenen Einwandes des Rechtsvertreters, wonach er über keine Zustellbevollmächtigung bezüglich des den Bw im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Schriftverkehrs verfüge, ist zu bemerken, dass mit Eingehen eines Vollmachtsverhältnisses - wie bereits oben ausgeführt - auch gleichzeitig die Zustellbevollmächtigung auf den Rechtsvertreter übergegangen ist, mit anderen Worten: Es kann nur dann eine rechtswirksame Bescheidzustellung bewirkt werden, wenn diese zu Handen des Rechtsvertreter des Bw erfolgt (siehe § 13 Abs.4 Zustellgesetz). Insofern ist aufgrund der Aktenlage in der aufgestellten Behauptung keine Zustellvollmacht besessen zu haben eher ein untauglicher Versuch einer Verantwortung im Hinblick auf die nachweislich verspätete Berufungseinbringung zu sehen und erscheint dies durch die Art und Weise der bis zu diesem Zeitpunkt geführten Verfahrenshandlungen äußerst unglaubwürdig.

 

5.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.9.2004 enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

 

Wie bereits unter Punkt 4.1. ausgeführt wurde, wurde das angefochtene Straferkenntnis laut Postrückschein am 24.9.2004 vom Rechtsvertreter des Bw übernommen und begann daher mit diesem Zeitpunkt die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese folglich mit 8.10.2004. Die am 13.10.2004 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung ist daher verspätet, weshalb die gegen das angefochtene Straferkenntnis eingebrachte Berufung - ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen - als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

Beschlagwortung:

Vollmacht

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