Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110666/2/Kl/Rd/Wü

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-110666/2/Kl/Rd/Wü Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O S, D, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.6.2005, VerkGe96-105-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde am 12.4.2005 gegen Herrn H K, Türkei, als Beschuldigten eine Strafverfügung erlassen und ihm darin zur Last gelegt, dass er am 21.3.2005 als Lenker und Staatsangehöriger eines Drittstaats den Kontrollorganen auf Verlangen keine Fahrerbescheinigung vorgezeigt habe.

Dagegen wurde von Herrn O S mit Telefax vom 19.5.2005 Einspruch gegen die oa Strafverfügung eingebracht. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde eine Vollmacht übermittelt, wonach Herr H K Herrn O S bevollmächtigte, hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens, in seinem Namen zu handeln.

Mit Schreiben vom 20.5.2005 wurde Herrn O S von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der von ihm eingebrachte Einspruch verspätet sei, zumal die Strafverfügung am 26.4.2005 Herrn K in der Türkei nachweislich zugestellt wurde und sohin die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß § 32 Abs.2 AVG am 10.5.2005 geendet habe.

In der daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 31.5.2005 hat Herr O S Gründe bekannt gegeben, weshalb es zu der verspäteten Einbringung des Einspruches gekommen sei.

Da keine rechtlich relevanten Beweismittel von Herrn S vorgelegt wurden, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid, adressiert an Herrn O S mit nachstehendem Spruch erlassen:

"... Ihr Einspruch vom 19.05.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.4.2005, VerkGe96-105-2005, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. ..."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung von Herrn S eingebracht und darin abermals die Gründe für das Zustandekommen des verspäteten Einspruchs dargelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Wie nunmehr aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, ist Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren Herr K. Herr S fungiert im Verfahren als dessen Parteienvertreter - wie im Übrigen der Beilage zum Einspruch gegen die Strafverfügung entnommen werden kann - und kann daher nicht mit einer Partei bzw einem Beschuldigten gleichgestellt werden.

Die belangte Behörde hat jedoch den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid an den Parteienvertreter adressiert und findet sich der tatsächliche Beschuldigte im Spruch mit keinem Wort wieder, sodass die Formulierung "Ihr Einspruch vom ...." nur so verstanden werden kann, dass mit "Ihr" der Parteienvertreter als Beschuldigter gemeint ist.

Durch die ordnungsgemäße Übernahme durch Herrn S als Bescheidadressat des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides trat dieser Bescheid in den Rechtsbestand ein, weshalb das Recht zur Berufungserhebung lediglich dem Parteienvertreter im eigenen Namen als Bescheidadressat zu teil wurde. Die Berufung vom 14.6.2005 war sohin zulässig, jedoch unbegründet.

 

Durch die Übernahme einer Vertretung ändert sich nichts an der Parteistellung eines Beschuldigten, sondern bewirkt dies lediglich, dass ab Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses sowohl der gesamte Schriftverkehr als auch die Bescheidzustellung an die Partei zu Handen ihres Vertreters zu erfolgen hat. Partei bleibt einzig und allein der Beschuldigte selbst unabhängig davon, ob er sich eines Vertreters bedient oder nicht.

 

Da der angefochtene Bescheid nicht an den Beschuldigten zu Handen seines Vertreters, sondern nur an den Parteienvertreter selbst adressiert war, dieser aber keinen Einspruch im eigenen Namen eingebracht hat, war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

 

5. Ohne der belangten Behörde vorgreifen zu wollen, wäre daher der Zurückweisungsbescheid neuerlich, jedoch an den tatsächlichen Beschuldigten, zu Handen seines Vertreters, zu erlassen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Bescheidadressierung an den Parteienvertreter, keine Parteistellung, Bescheidaufhebung

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