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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110668/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-110668/2/Kü/Rd/Hu Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J M M, R, W, vom 7. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Mai 2005, VerkGe96-50-2005, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung iVm § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG 1995" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.5.2005, VerkGe96-50-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und Abs.3 Z12 und 17 sowie § 18 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Speditionsgesellschaft mbH, welche im Standort B, B, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 Lkw des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten hat, dass der Lenker, Herr E K am 1.2.2005 um 13.55 Uhr bei einem gewerblichen Gütertransport von Emlichheim (Deutschland) nach Busto Arsizio (Italien) 500 Sack Dextrine und 450 Sack Kartoffelstärke mit dem Sattelzugfahrzeug, Sattelzugfahrzeug der Marke DAF, behördliches Kennzeichen und dem Anhänger, behördliches Kennzeichen , transportiert hat und bei einer Kontrolle in Kundl auf der Inntalautobahn A 12, km 24.300 in Fahrtrichtung Innsbruck einen unvollständig ausgefüllten und nicht fortlaufend nummerierten Frachtbrief mitgeführt hat, wobei die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers nicht eingetragen und die Unterschrift des Frachtführers nicht angebracht war, obwohl bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitzuführen ist und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw vorbringt, dass dem Fahrer von der Ladestelle ein ordnungsgemäß ausgefüllter CMR-Frachtbrief übergeben worden sei und dass das Fehlen irgendwelcher Eintragungen nicht der Wahrheit entspreche.

Als Beweis hiefür wurde eine Kopie des betreffenden Frachtbriefes angekündigt, welche trotz Anforderung durch die belangte Behörde jedoch nicht vorgelegt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG Abstand genommen werden.

 

Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit dem näher umschriebenen Fahrzeug auf der näher bezeichneten Strecke am 1.2.2005 um 13.55 Uhr durch den genannten Lenker, nicht bestritten. Weiters wurde der Erstbehörde vom Landesgendarmeriekommando für Tirol eine Kopie des mitgeführten Frachtbriefes vorgelegt aus der ersichtlich ist, dass keine Angaben zur Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des Anhängers gemacht wurden und keine Unterschrift des Frachtführers erfolgt ist. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief ua folgende Angaben zu enthalten:

Z12 die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

Z17 die Unterschrift des Frachtführers;

 

Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. ist für die oben angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer verantwortlich.

 

Gemäß § 18 Abs.1 GütbefG müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

5.2. Als erwiesen anzusehen ist sowohl, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S Speditions GesmbH in B und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, als auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Güterbeförderung und der unvollständig ausgefüllte Frachtbrief. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Nach den Bestimmungen des § 17 bzw § 18 Abs.1 GütbefG hat der Bw als Güterbeförderungsunternehmer bzw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung einen Frachtbrief mitzuführen und als Frachtführer die in der gesetzlichen Bestimmung näher ausgeführten Eintragungen im Frachtbrief entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

5.3. Der Bw führt in seiner Berufung lediglich aus, dass dem Fahrer an der Ladestelle ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief übergeben worden sei und dass das Fehlen irgendwelcher Eintragungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Als Beweis für diese Behauptung wurde die entsprechende Kopie als Beilage zur Berufung angekündigt, jedoch nicht beigelegt und trotz Anforderung durch die belangte Behörde vom Bw auch nicht nachgereicht.

Vom Bw wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er ein wirkungsvolles Kontrollsystem im Betrieb installiert bzw für eine nachvollziehbare Überwachung desselben Vorsorge getroffen hat, obwohl er ihn treffende Pflichten an seine Fahrer selbstverantwortlich überlassen hat.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es hätte hiezu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw bedurft.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw jedoch nicht dargelegt und sind im Rahmen des gesamten Verfahrens auch nicht hervorgekommen.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro liegt marginal über jener der Mindeststrafe von 363 Euro, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe auszugehen war.

Darüber hinaus ist sie von einem geschätzten monatlichen Bruttoeinkommen des Bw von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG nicht vor, weshalb davon Abstand zu nehmen war.

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Strafnorm war gesetzlich geboten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 73 Euro, zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kühberger

Beschlagwortung:

Frachtbrief

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