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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110680/2/Li/Rd/Gam

Linz, 23.08.2005

 

 

VwSen-110680/2/Li/Rd/Gam Linz, am 23. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des G A E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.6.2005, VerkGe96-31-2005, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.6.2005, VerkGe96-31-2005, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 17 Abs.3 Z17 iVm § 23 Abs.1 Z7 und § 23 Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma E GmbH mit Sitz in F am H, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden, da anlässlich einer am 20.12.2004 um 9.30 Uhr auf der Westautobahn A1 bei Km 100,000 im Gemeindegebiet von Bergland durchgeführten Kontrolle des Lkw-Zuges (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und Anhänger mit dem Kennzeichen), gelenkt von J B, festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei im Kraftfahrzeug ein Frachtbrief mitgeführt worden sei, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs.3 GütbefG ausgefüllt war, obwohl der Frachtführer dafür zu sorgen hat, dass folgende Eintragungen im Frachtbrief enthalten sind: Name und Anschrift des Absenders, Name und Abschrift des Empfängers, Ablieferungsort (Entladeort), Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere, Lieferklausel, Name und Anschrift des Frachtführers, behördliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten, Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist, sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben, Ort und Tag der Ausstellung, Unterschrift des Frachtführers. Folgende Eintragung habe gefehlt: Unterschrift des Frachtführers.

Das Kfz war auf der Fahrt von Zipf nach Wien und hatte 26 Paletten (1184 Flaschen) österreichisches Quellwasser geladen.

 

Im Anschluss an die Zitierung der betreffenden Gesetzesbestimmungen begründet die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis damit, dass die vom Bw vorgelegte Bestätigung des Herrn B, datiert mit 21.6.2005, nämlich dahingehend, dass dieser über die Einhaltung der Vorschriften des GütbefG und im Speziellen auch über das Ausfüllen der entsprechenden CMR-Frachtbriefe vom Bw schriftlich angewiesen worden sei, nichts an der Verantwortung des Bw als Frachtführer zu ändern vermag, zumal diese Verpflichtung nicht auf den Lenker übertragen werden könne. Zudem sei diese Bestätigung mit 21.6.2005, dem Tag der Erhebung des Einspruches, datiert; die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei jedoch am 20.12.2004 gesetzt worden, es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die Bestätigung auch für diesen Zeitpunkt Gültigkeit habe.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw ist die belangte Behörde aufgrund einer Schätzung von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.450 Euro und von keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Als straferschwerend wurde gewertet, dass der Bw bereits einmal wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde; strafmildernde Umstände lagen nicht vor; es konnte jedoch mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass es absoluter Schwachsinn sei, von einem Frachtführer zu verlangen, dass Frachtbriefe von ihm eigenhändig zu unterschreiben seien, zumal seine Lkw europaweit im Einsatz stehen würden. Er werde den von ihm geforderten Betrag nicht bezahlen, es sei weder theoretisch noch praktisch möglich, eigenhändig alle Frachtbriefe seiner Lkw zu unterschreiben. Sinngemäß beantragt der Bw damit die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde, eine mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, konnte von einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden.

Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit dem näher umschriebenen Fahrzeug auf der näher bezeichneten, mehr als 50 km Entfernung betragenden Strecke am 20.12.2004 um 9.30 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ebenso unbestritten ist, dass der Frachtbrief keine Unterschrift des Frachtführers aufweist.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 GütbefG ist der Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung auszustellen und in § 17 Abs.4 Z3 leg.cit. sind jene Eintragungen in den Frachtbrief angeführt, für die der Frachtführer verantwortlich ist. Dazu zählt gemäß § 17 Abs.3 Z17 leg.cit. die Unterschrift des Frachtführers.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Als erwiesen anzusehen ist sowohl, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E GmbH in F und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, als auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Güterbeförderung und der nicht vollständig ausgefüllte Frachtbrief. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Nach den Bestimmungen des § 17 GütbefG hat der Bw als Güterbeförderungsunternehmer bzw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung einen Frachtbrief mitzuführen und als Frachtführer die in der gesetzlichen Bestimmung näher ausgeführten Eintragungen im Frachtbrief entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Der Bw legt in seiner Berufung nicht einmal ansatzweise dar, dass er ein Kontrollsystem im Betrieb installiert hat. So wurde von ihm nicht einmal behauptet, dass er stichprobenartige Kontrollen durchführe, noch hat er Aussagen dahingehend getätigt, wie er denn die in der schriftlichen "Anweisung" an seine Fahrer selbstverantwortlich übertragenen Aufgaben überwacht bzw. bei Nichteinhaltung entsprechend sanktioniert.

Dazu ist auch noch zu bemerken, dass bloße Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung entlasten können, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.

 

Da der Bw ihn treffende Pflichten an seine Fahrer selbstverantwortlich überlassen hat, hätte er für ein wirkungsvolles Kontrollsystem bzw. für eine nachvollziehbare Überwachung Sorge zu tragen gehabt.

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenen von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt und sind im Rahmen des gesamten Verfahrens auch nicht hervorgekommen.

 

Das Vorbringen des Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung, wonach er die Lenker schriftlich anweise und sich dies vom jeweiligen Lenker durch Unterschrift bestätigen lasse, stellt nach den obigen Ausführungen für den Bw keine Entlastung dar, zumal der undatierten Anweisung, Stand Jänner 2004, lediglich ein Blanko-Frachtbrief mit dem Vermerk "jedes Feld ist genauestens auszufüllen" beigeschlossen wurde. Dass bei Verstößen der Lenker mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen hat, ist dieser "Anweisung" eben sowenig zu entnehmen, wie der Zeitpunkt der Aushändigung der - inhaltlich ohnehin nicht ausreichenden - sog. Fahreranweisung oder ein Zeitpunkt einer sonstigen oder weiteren Belehrung über das Ausfüllen von Frachtbriefen.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 1.450 Euro und von keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint in Anbetracht einer durchaus einschlägigen Vorstrafe, auch geboten, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 Abs.1 VStG nicht vor.

 

 

6. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

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