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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110684/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 24.10.2005

 

 

 

VwSen-110684/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 24. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Frau V S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.7.2005, VerkGe96-34-2005, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.7.2005, VerkGe96-34-2005, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 9 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil sie als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit verwaltungsstrafrechtlich nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma I T GesmbH (Güterbeförderungsgewerbe im Standort) als Frachtführerin zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des LGK für NÖ am 22.3.2005, um 10.45 Uhr auf der A1 bei Strkm 135,000, Gemeindegebiet Wolfsbach, festgestellt wurde, der Lenker (T I, wh. in) des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 39.925 kg), zugelassen auf die Firma I T GmbH, eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung (das Kfz war auf der Fahrt von Amstetten (A) nach Ginsheim-Gustavsburg (D) und hatte Schalungsmaterial mit einem Bruttogewicht von 10.500 kg geladen) durchgeführt hat, ohne jedoch den Kontrollorganen eine gültige Bewilligung (gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Rates vom 1.3.2002 hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung, dh die Gemeinschaftslizenz ist in einem solchen Fall nur mit der Fahrerbescheinigung gültig!) iSd GütbefG vorweisen zu können, obwohl iSd GütbefG der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Der Lenker konnte zum Zeitpunkt der Kontrolle den Kontrollorganen keine Fahrerbescheinigung vorweisen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und auf die bisherigen Einsprüche verwiesen, nämlich, dass Herr W als verantwortlicher Beauftragter bestellt sei

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Es ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt erster Instanz, insbesondere aus dem Straferkenntnis ist ersichtlich, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und daher außenvertretungsbefugtes Organ der Firma I T GmbH mit dem Sitz in, als Berechtigte des Güterbeförderungsgewerbes die Tat angelastet wurde. Aus dem im Strafakt aufliegenden Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass über die Firma zunächst das Ausgleichsverfahren und sodann der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mit 2.4.2004 ins Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Datum ist die Gesellschaft infolge der Konkurseröffnung aufgelöst.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Gütbef hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.5.2005 als erster Verfolgungshandlung als auch im weiteren Strafverfahren und im Straferkenntnis wurde der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und außenvertretungsbefugtes Organ der Firma I T GmbH die näher umschriebene Tat mit dem Tatzeitpunkt 22.3.2005 vorgeworfen. Es handelte sich dabei um eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von Amstetten nach Ginsheim-Gustavsburg. Hiefür besaß die genannte I T GmbH eine Gewerbeberechtigung.

 

Wie aber bereits aus dem zitierten Firmenbuchauszug ersichtlich und erwiesen ist, war die genannte Firma zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 22.3.2005 bereits infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Diese Firma war daher auch nicht mehr handlungsfähig. Es konnte daher mangels Bestand der Firma (es handelt sich dabei um eine ex-lege-Auflösung) auch nicht die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser nicht mehr existenten Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Hinsichtlich eines allfälligen Fortbetriebes wäre der Fortbetriebsberechtigte zu ermitteln und zur Anzeige zu bringen. Dies könnte allenfalls ein Masseverwalter sein. Weil die Bw die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in der ihr vorgeworfenen Verantwortung nicht begangen hat, war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Konkurseröffnung

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