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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110685/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 18.10.2005

 

 

 

VwSen-110685/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A T, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. N-N-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8.7.2005, VerkGe96-127-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem GütbefG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8.7.2005, VerkGe96-127-2004, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm §§ 23 Abs.3 und Abs.4, 9 Abs.1 und 7 Abs.1 Z2 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, verhängt, weil er als Güterbeförderungsunternehmer (Einzelunternehmer), welcher in (D), das Güterbeförderungsgewerbe ausübt, mit dem Sattelkraftfahrzeug (hzGG über 7,5 t) mit dem amtlichen Kennzeichen (D) (Lenker: S R) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von 3809 kg Textilien) von Izmir in der Türkei zur H B AG in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat, da er nicht dafür gesorgt habe, dass eine der gemäß § 7 Abs.1 GütbefG für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Österreich erforderliche Berechtigung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und allenfalls entwertet im Fahrzeug mitgeführt wird. Bei der Kontrolle des Fahrzeuges am 9.9.2004 um 9.28 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Richtungsfahrbahn Passau, Autobahn-Freiland, Abkm 62.000, Gemeinde Ort i.I., Bezirk Ried i.I., konnte der Lenker auf Verlangen keine der im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen, das sind

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

vorlegen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher einerseits die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dahingehend, dass trotz gestellten Antrages, von der Zeugeneinvernahme des Lenkers S R abgesehen wurde und andererseits eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Begründend hiezu wurde vom Bw ausgeführt, dass die belangte Behörde ihm zur Last gelegt habe, dass der Lenker auf Verlangen keine der in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen vorweisen konnte und er sohin § 7 Abs.1 Z2 iVm § 9 Abs.1 GütbefG verletzt habe. Selbst in der Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 8.7.2005 sei festgestellt worden, dass nicht bezweifelt werde, dass er zum Tatzeitpunkt im Besitz einer Genehmigung nach § 7 Abs.1 Z2 GütbefG gewesen sei, weshalb der Tatvorwurf § 7 Abs.1 Z2 verletzt zu haben, falsch sei.

Die belangte Behörde hätte ihm lediglich vorwerfen können, die Genehmigung nach § 7 Abs.1 Z1 GütbefG seinem Lenker nicht mitgegeben zu haben, wobei dies ausdrücklich bestritten werde. Auch in diesem Fall wäre § 23 Abs.1 Z9 GütbefG und nicht § 23 Abs.1 Z3 GütbefG anzuwenden gewesen.

Trotzdem die Erstbehörde davon ausgegangen sei, dass er Inhaber einer EU-Lizenz sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass er nicht im Besitz einer gültigen CEMT-Genehmigung gewesen sei. Eine solche sei bei Innehaben einer Gemeinschaftslizenz iS vom § 7 Abs.1 Z1 GütbefG nicht notwendig.

Bezüglich des Nichtmitführens einer Lizenz nach § 7 Abs.1 Z1 GütbefG und der Möglichkeit der Strafverfolgung in Österreich, verweise er auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8.6.2005, VwSen-110644/2/Kl/Rd/Pe.

Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in ihrer Stellungnahme ua zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, dass der vom Bw in seiner Berufung ins Treffen geführte Hinweis auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ins Leere gehe, da der Tatvorwurf, über den in diesem Erkenntnis abgesprochen wurde, nicht dem im gegenständlichen Strafverfahren aufgrund der berichtigten Aufforderung zur Rechtfertigung entsprechen würde. Im angeführten Erkenntnis sei dem Beschuldigten vorgeworfen worden, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt zu haben, ohne dafür gesorgt zu haben, dass bei dieser Güterbeförderung über die Grenze Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Im gegenständlichen Fall sei dem Bw allerdings vorgeworfen worden, die Güterbeförderung von der Türkei nach Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben, da er nicht für das Mitführen einer der im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen gesorgt hat. Darin würde der wesentliche Unterschied liegen. Nachdem der VwGH entschieden habe, dass ein Unternehmer die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung durchführt, wenn er nicht dafür sorgt, dass eine der in § 7 angeführten Berechtigungen während der Fahrt auch mitgeführt wird und dass dies eine Übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG darstellt, sei noch innerhalb der Verfolgungsverjährung am 10.2.2005 eine neuerliche Aufforderung zur Rechtfertigung mit Änderung des Tatvorwurfes sowie der verletzten Verwaltungsvorschrift ergangen. Neben der im Straferkenntnis angeführten VwGH-Entscheidung sind vom BMVIT mit Schreiben vom 21.4.2005 weitere Entscheidungen des VwGH als Nachweis dafür ausgesandt worden, dass es nicht genüge, dass die Gemeinschaftslizenz am Sitz des Unternehmens vorhanden sei. Dadurch sei auch die Auffassung einzelner unabhängiger Verwaltungssenate eindeutig widerlegt worden.

 

3.2. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 36/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

4.2. Aufgrund der Anzeige der VAASt Ried/Innkreis vom 29.9.2004 sowie auch der Schriftsätze des Bw im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist ersichtlich und erwiesen, dass der Bw Unternehmer und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma A T mit dem Sitz in Deutschland ist und am 9.9.2004 um 9.28 Uhr ein gewerblicher Gütertransport durch das genannte Unternehmen von der Türkei durch Österreich mit dem Zielort in Deutschland durch den Lenker S R durchgeführt wurde, ohne dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, also Nachweise über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen, mitgeführt wurde. Dies wurde erwiesenermaßen beim Anhalteort auf der A8 Innkreisautobahn, Strkm 62,000, Gemeinde Ort im Innkreis, festgestellt.

 

Wie aus dem beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verwaltungsstrafakt, VwSen-110644 zu entnehmen war, verfügte der Bw zum damaligen Zeitpunkt über eine gültige Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr mit 18 beglaubigten Abschriften, befristet bis 18.10.2004, sodass auf den gegenständlichen Fall bezogen davon auszugehen ist, wie die belangte Behörde im Übrigen auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Abrede gestellt habe, dass der Bw über eine gültige EU-Lizenz zum Tatzeitpunkt 9.9.2004 verfügte.

 

Die von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung herangezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich Zl. 2004/03/0128, 2003/03/0203 und 2003/03/0256, zielen einerseits auf die Verwendung von Bewilligungen des Bundesministers (gem. § 7 Abs.1 Z3 GütbefG) deren Gültigkeit erst durch das Entwerten bzw durch Ausfüllen bewirkt wird, und andererseits darauf ab, dass Lenker die in § 7 Abs.1 angeführte Abschrift der Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt - auch Leerfahrten - mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen haben.

 

Wenn die belangte Behörde nunmehr vermeint, dass die obzit. Judikatur des VwGH auch im gegenständlichen Fall zum Tragen kommt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Verwendung von Gemeinschaftslizenzen der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass "lediglich" eine beglaubigte Abschrift als Nachweis derselben vom Fahrer mitgeführt und ausgehändigt wird. Weitergehende Maßnahmen durch den Lenker, wie zB die entsprechenden Eintragungen im Fahrtenbuch zu tätigen, wie dies etwa bei CEMT-Genehmigungen erforderlich ist bzw bei Fahrtengenehmigungen des Bundesministeriums, welche aus zwei Richtungsfahrten bestehen und jeweils durch Abstempelung vor Grenzübertritt "entwertet" werden müssen (und damit Gültigkeit erlangen), bestehen bei Verwendung von Gemeinschaftslizenzen nicht. Im Gegensatz zur angesprochenen Fahrtengenehmigung (Bewilligung) ist die Gemeinschaftslizenz bereits bei ihrer Ausstellung gültig.

 

Das mangelnde Sorgetragen des Unternehmers, dass der Lenker die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz auch tatsächlich mitführt - wie dies in § 9 Abs.1 GütbefG normiert wird - ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht gleichzusetzen damit, dass der Unternehmer die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne im Besitz einer Gemeinschaftslizenz zu sein (§ 7 Abs.1 leg.cit.), durchgeführt habe. Im Gegensatz zur nicht ausgefüllten Fahrtenbewilligung des Bundesministers, welche dann keine Gültigkeit besitzt (dies hat zur Folge, dass ohne Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG gefahren wird), hat die Gemeinschaftslizenz (für den festgelegten Gültigkeitszeitraum) Gültigkeit unabhängig davon, ob sie mitgeführt wird (ein Ausfüllen oder Entwerten ist hier nicht erforderlich). Eine Strafbarkeit wegen Durchführung einer Güterbeförderung ohne Berechtigung entfällt daher (§ 7 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG).

 

Dies hat zur Folge, dass der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf unter die Strafbestimmung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG zu subsumieren ist und nicht unter § 23 Abs.1 Z3 GütbefG, da der Bw - wie von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt wurde - über eine entsprechende Berechtigung verfügt hat. Letztere Bestimmung stellt bekanntlich, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt, unter Strafe.

Wie bereits ausgeführt, verfügte der Bw über eine entsprechende gültige Gemeinschaftslizenz. Aus diesem Grund kann auch nicht die Strafbestimmung des § 23 Abs.3 GütbefG mit der dort normierten Regelung hinsichtlich der Strafbarkeit im Inland trotz eines Tatortes im Ausland Platz greifen, sondern die Regelung des § 23 Abs.1 leg.cit. ohne diese spezielle Tatortfiktion.

 

Gemäß § 2 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Die Handlung, nämlich für das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz zu sorgen, hätte am Unternehmenssitz des Bw, also in Oberdachstetten in Deutschland, gesetzt werden müssen und liegt daher der Tatort dieses Unterlassungsdeliktes nicht im Inland.

 

Mangels einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung in § 23 Abs.3 GütbefG für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 9 Abs.1 GütbefG liegt daher ein strafbares Verhalten im Inland nicht vor, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Mitführen durch den Lenker, Vorsorge des Unternehmers, Tatort

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