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VwSen-110686/5/Kl/Pe

Linz, 09.05.2006

 

 

 

VwSen-110686/5/Kl/Pe Linz, am 9. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des I Y vom 12.9.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.8.2005, VerkGe96-95,65,41-2003, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25.4.2006 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.8.2005, VerkGe96-95,65,41-2003, wurden über den Berufungswerber sieben Geldstrafen von je 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 68 Stunden, wegen sieben Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 9 Abs.3 GütbefG iVm Art.1 lit.a EG-VO 3298/94 idf EG VO 2012/2000 verhängt, weil er es als gesellschaftsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S I. T GmbH in zu verantworten hat, dass für die von ihm veranlassten Fahrten, für die Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, keine Ökopunkte entrichtet wurden.

Für folgende Fahrten wurden keine Ökopunkte entrichtet:

  1. Mit dem Lkw am 11.7.2003 von Arnoldstein (Einreise 6.31) nach Walserberg (Ausreise 10.21)
  2. Transitfahrt mit dem Lkw am 11.7.2003 von Walserberg (Einreise 22.46)
  3. Mit dem Lkw am 14.7.2003 von Arnoldstein (Einreise 8.10) nach Walserberg (Ausreise 11.45)
  4. Transitfahrt mit dem Lkw am 18.7.2003 von Walserberg (Einreise 6.51)
  5. Mit dem Lkw am 23.7.2003 von Arnoldstein (Einreise 10.25) nach Walserberg (Ausreise 11.45)
  6. Mit dem Lkw am 30.7.2003 von Arnoldstein (Einreise 14.35) nach Walserberg (Ausreise 18.36)
  7. Transitfahrt mit dem Lkw am 30.8.2003 von Walserberg (Einreise 6.53)

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw ausführt, dass er im Jahr 2003 noch Geschäftsführer der Fa. S I. T GmbH war und diese Firma Anfang 2004 von Herrn H G übernommen worden sei. Betreffend die im o.a. Straferkenntnis angeführten Punkte gibt der Bw an, dass die Sattelauflieger in Österreich abgesattelt und diese anschließend von anderen Sattelzugfahrzeugen wieder weiter ins Ausland gezogen worden seien. Der Bw führt aus, dass darüber Unterlagen existieren müssten, welche jedoch bei Herrn G aufliegen bzw. wisse er nicht, ob diese Unterlagen überhaupt noch existieren. Weiters gibt der Bw bekannt, dass er sich seit 6.9.2005 mit Gerichtsbeschluss in Konkurs befinde und sich die verhängten Geldstrafen nicht leisten könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.4.2006, an der der Berufungswerber sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung führt der Berufungswerber aus, dass es außer ihm noch drei weitere Gesellschafter gegeben habe und er nicht wissen könne, was diese getan haben. Die Büroarbeiten wurden von einer Sekretärin erledigt, welche sich auch um die Ökopunkte kümmerte. Zu den Fahrten wurde ausgeführt, dass nur ein CMR-Frachtbrief mitgeführt wurde. Die CMR-Frachtbriefe weisen eine durchgehende Fahrt aus. Diese reiche für die Spedition bzw. die Abrechnung aus. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass der im Jahr 2005 eröffnete Konkurs mittlerweile abgeschlossen sei und er nunmehr als Lkw-Fahrer Inlandsfahrten durchführe.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr.106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 leg.cit. zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

5.2. Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Tatvorwurf nicht gerecht. Weder im Ladungsbescheid vom 17.10.2003 als erster und einziger Verfolgungshandlung noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber ein Tatverhalten gemäß § 9 Abs.3 GütbefG - nämlich Ökopunkte zu übergeben bzw. sich über Vorhandensein von Ökopunkten und Funktionsfähigkeit des Ecotag zu überzeugen bzw. den Fahrer über Maßnahmen zu belehren - vorgeworfen. So wird im angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass "keine Ökopunkte entrichtet wurden". Das mangelhafte Entrichten von Ökopunkten ist aber nach obzit. Bestimmungen nicht unter Strafe gestellt. Gleiches gilt auch für den Ladungsbescheid. Darüber hinaus ist zwar dem Ladungsbescheid aber nicht dem Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen, dass Transitfahrten durchgeführt wurden.

Weil die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen ist, war eine Spruchberichtigung nicht mehr möglich. Es musste daher das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt werden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung, Ökopunkte

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