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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110691/2/Li/Rd/Ga

Linz, 21.11.2005

 

 

 

VwSen-110691/2/Li/Rd/Ga Linz, am 21. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des F D, vertreten durch die Rechtsanwälte KEG Z & M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2005, VerkGe96-86-2004, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der F H & N Gesellschaft mbH mit Sitz in St. F, Geschäftsanschrift, zu vertreten, dass - wie von Organen des LGK für NÖ, Verkehrsabteilung, am 25.5.2004 um 10.10 Uhr auf der B18, Bundesstraße-Ortsgebiet Wiesenfeld, bei Km 052,400 Gemeinde St. Veit an der Gölsen, Fahrtrichtung Hainfeld festgestellt wurde - von der genannten Gesellschaft am 25.5.2004 mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker S D ein gewerblicher Gütertransport von Lebensmittel von Asten nach Traisen durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über mehr als 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 17 Abs.1 GütbefG die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung einen Frachtbrief mitzuführen haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch festgestellte Sachverhalt vom Bw nicht in Abrede gestellt und dadurch die objektive Tatseite verwirklicht worden sei. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung habe es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gehandelt. Dem Bw sei es mit seinem Vorbringen, wonach er ein ausreichendes Kontrollsystem installiert hätte und bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen zu rechnen sei, nicht gelungen, sein Verschulden zu entkräften.

Zur Strafbemessung wird weiters ausgeführt, dass als straferschwerend drei Verwaltungsstrafvormerkungen im Bereich des GütbefG gewertet worden seien, jedoch keine strafmildernden Gründe gefunden werden konnten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde von der Schätzung, und zwar von keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichem Nettoeinkommen von 2.500 Euro, ausgegangen. Zudem sei die Mindeststrafe in Höhe von 363 Euro verhängt worden.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Lkw ebenso wie der Fahrer D dafür eingesetzt werde, Waren von Asten in den Großraum Niederösterreich West/Mitte zu befördern. Der Kraftfahrer befinde sich ständig im Einsatz und nur selten am Firmensitz, weshalb dem Lenker ausreichend Blanko-Frachtbriefe mitgegeben werden, die dieser vor Ort selbständig auszufüllen bzw. zu nummerieren habe. Der Bw habe nicht die Möglichkeit gehabt, am Tattag den Fahrer bezüglich Frachtbrief zu kontrollieren, weshalb das von ihm installierte Kontrollsystem zum Tragen gekommen sei. Dem Bw sei daher kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen und wäre ihm gegenüber nicht einmal eine Ermahnung auszusprechen gewesen.

Zum Kontrollsystem führte der Bw näher aus, dass er ein solches eingerichtet habe und auch alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, die erforderlich seien, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Sowohl innerhalb des im Betrieb eingerichteten Kontrollsystems als auch aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen sei es die Pflicht des Arbeitnehmers, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen, den Ergebnissen der regelmäßigen Schulungen gemäß zu handeln und die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel den Anordnungen entsprechend zu verwenden. Ein etwaiges Fehlverhalten in Bezug auf die Frachtpapiere durch den Weisungsempfänger widerspreche jedenfalls sämtlichen Anordnungen der Geschäftsführung bzw. des zur Disposition bestimmten Personals. Bezüglich des installierten Kontrollsystems könne von keinem Speditionsunternehmen weder von einem Geschäftsführer noch von dessen weisungsunterworfenem Dispositionspersonal verlangt werden, Lkw-Lenker durch persönliche Anwesenheit im Lkw während der Fahrt bzw. bei Fahrtantritt außerhalb des Betriebsgeländes zu kontrollieren, zumal eine derartige Kontrolle sowohl aus wirtschaftlicher und technischer als auch organisatorischer Sicht unmöglich sei.

Die angemessene Kontrolle seitens des Bw erfolge dadurch, dass das zur Disposition eingesetzte Personal innerhalb eines Systems mehrerer Führungsebenen neben der Koordinierung von Speditionsaufträgen damit beschäftigt sei, Lkw-Lenker während der Fahrt durch Kontrollanrufe regelmäßig zu überprüfen und Beförderungspapiere, Frachtbriefe, Fahrtberichte und Tachographenblätter nach Rückkehr in die Betriebsstätte zu kontrollieren. In der Disposition werde den technischen Möglichkeiten entsprechend ständig kontrolliert und überwacht. Ebenso wie der Geschäftsführer selbst sei das Dispositionspersonal darüber hinaus befugt, bei weisungswidrigem Verhalten disziplinäre Maßnahmen auszusprechen.

Es wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, konnte von einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden.

 

Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerbsmäßigen Gütertransport mit dem näher umschriebenen Fahrzeug auf der näher bezeichneten Strecke am 25.5.2004 um 10.10 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Als erwiesen anzusehen ist sowohl, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F H & N GesmbH in St. F und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, als auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Güterbeförderung über eine Strecke von mehr als 50 km Entfernung und das Nichtmitführen des Frachtbriefes. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Nach den Bestimmungen des § 17 GütbefG hat der Bw als Güterbeförderungsunternehmer bzw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung einen Frachtbrief mitzuführen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, der damit gegebenenfalls beauftragten Personen, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Bw erbracht wird.

 

Der Bw stützt sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass jedem in die Firma neueintretenden Fahrer eine schriftliche Information, welche die allgemeinen und speziellen Informationen zum Dienstverhältnis sowie die Eigenverantwortung des Fahrers enthält, ausgehändigt werde. Zudem würden die Fahrer vom Dispositionspersonal laufend Informationen darüber erhalten, welche Papiere (Beförderungspapiere, Frachtbriefe) mitgeführt werden müssen.

 

Die vom Bw beantragte Einvernahme des Zeugen P O konnte unterbleiben, zumal dieser hinsichtlich des ebenfalls den Bw betreffenden Verfahrens VerkGe96-33-2004-Has (hs GZ VwSen-110615) vor dem Marktgemeindeamt St. F am 1.6.2004 bezüglich des in der Hofmann & Neffen GesmbH gehandhabten Informations-(Schulungs-)systems für die Fahrer bzw. des Kontroll-, Überwachungs- und Sanktionssystems bereits zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.5.2005, VwSen-110614/2/Li/Rd/Gam, verwiesen. Das zum Tatzeitpunkt bestehende Kontrollsystem wurde somit bereits hinreichend ermittelt, sodass die beantragte Zeugeneinvernahme eines weiteren Angestellten der F H & N Gesellschaft mbH sowie eines Ortsaugenscheines am Betriebsgelände dieses Unternehmens diesbezüglich entbehrlich ist.

 

Wenngleich die Ausführungen des Bw zu dem in seinem Betrieb eingerichteten Kontrollsystem den Ansatz eines Kontrollsystems erkennen lassen, waren diese sowie die Aussagen des P O, die im zuvor zitierten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.5.2005 ausführlich dargelegt sind und auf die, da dieses Erkenntnis dem Bw zugegangen ist, ausdrücklich verwiesen wird, dennoch für eine schuldbefreiende Entlastung nicht ausreichend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend - wie dies in der Praxis der Regelfall sein dürfte -, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Wie der Bw bereits in seiner Berufung zu Recht auch ausführt, wird einem Unternehmer im heutigen Wirtschaftsleben zwar zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf seine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich der Bw auf die Aushändigung einer Informationsbroschüre für Neueinsteiger sowie auf die Anweisungen im Fahrerhandbuch und in der Fahrermitteilung stützt. Telefonische Kontrollen durch das Dispositionspersonal während der Fahrt sowie die Kontrolle der Frachtbriefe auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit nach Beendigung der Fahrt bzw. nach der Rückkehr in der Firma stellen - wie der gegenständliche Fall, aber auch die bereits beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren (vgl. VwSen-110613, 110614, 110615) vor Augen geführt haben - keine geeigneten Maßnahmen dar, die gewährleisten, dass die Anordnungen auch von den Lenkern durchgeführt und eingehalten werden. Die genannten Unterweisungen und die Kontrolle deren Einhaltung sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn, wie der Bw selbst angibt, der Fahrer D selten den Firmensitz anfährt und ständig im Einsatz ist und ihm deshalb ausreichend Blanko-Frachtbriefe mitgegeben wurden, die er dann vor Ort selbständig auszufüllen hat.

 

Dass der Fahrer Anweisungen seines Arbeitgebers nicht befolgt und zur Verantwortung gezogen wird, kann keine Entlastung des Unternehmers bewirken, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwG 18.12.1979, Zl. 2495/79 ua). Wie im Übrigen aus der Anzeige des LGK für NÖ, Verkehrsabteilung, zu entnehmen ist, wurde der Lenker gesondert der Behörde angezeigt.

 

Dazu kommt noch, dass der Bw nicht einmal ansatzweise vorbringt, ob und in welcher Form er die Einhaltung der auf das Dispo-Personal "delegierten" Kontrollmaßnahmen wiederum selbst überwacht. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.6.2003, Zl. 2001/03/0214, verwiesen, worin der Gerichtshof das Erfordernis entsprechender Aktivitäten des Betreffenden besonders hervorhebt.

 

Eine besondere Sorgfaltspflicht kann auch noch dann begründet sein, wenn sich ein Güterbeförderungsunternehmer bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens eines Fahrpersonals mit nicht deutscher Muttersprache bedient. Wie bereits oben ausgeführt, waren beim Oö. Verwaltungssenat in der näheren Vergangenheit den Bw betreffende Verfahren anhängig, bei denen ebenfalls ausländische Kraftfahrer zum Einsatz kamen und die selben Probleme, nämlich das Nichtausstellen bzw. Nichtmitführen von Frachtbriefen, aufgetreten sind. Dies lässt die Annahme zu, dass hier auch ein Kommunikationsproblem bestehen könnte und jedenfalls ein ausreichendes Kontrollsystem bzw. die daraus sich ergebenden Konsequenzen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über den Frachtbrief nicht gegeben sind.

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt hat. Darüber hinaus ist sie von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 2.500 Euro ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint in Anbetracht des Vorliegens dreier einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen ausgesprochen milde bemessen, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 Abs.1 VStG nicht vor, weshalb davon Abstand zu nehmen war.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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