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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110695/2/Kl/Pe

Linz, 04.04.2006

 

 

VwSen-110695/2/Kl/Pe Linz, am 4. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn P H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.11.2005, VerkGe96-45-4-2005-BroFR, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 Satz 1 GütbefG."

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 73 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.11.2005, VerkGe96-45-4-2005-BroFR, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T T GmbH in und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass am 12.9.2005 um 15.10 Uhr von Organen der Verkehrsabteilung Oö. festgestellt wurde, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten wurden. Das Sattelzugfahrzeug der Marke Scania, Type R 420, mit dem amtlichen Kennzeichen sowie der Anhänger der Marke Krone, Type SDP 27, mit dem amtlichen Kennzeichen, welche auf die genannte Firma zugelassen sind, war auf der Fahrt von Frankfurt a.M. nach Wien-Schwechat und hatte Sammelgut (Luftfracht) geladen. Die Kontrolle fand auf der Gemeindestraße-Freiland, Gemeindegebiet Wels, Terminalstraße 106, statt. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmungen "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung" nicht eingetragen war. Eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern darf nur mit Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmungen "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen ist, durchgeführt werden. Das höchst zulässige Gesamtgewicht des angeführten Kraftfahrzeuges übersteigt 3.500 kg. Gelenkt wurde das Fahrzeug von Herrn M U.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Es wurde auf die Aussage von Frau B B hingewiesen, wonach die Versicherung es unterlassen habe, eine hiefür bestimmte Checkliste unterschreiben zu lassen. Auch seien alle Unterlagen für ein richtiges Ausfüllen eines Zulassungsscheines bei der Versicherung aufgelegen. Es treffe den Beschuldigten keine Fahrlässigkeit und keinerlei Verschulden. Als Geschäftsführer eines großen Unternehmens müsse dem Berufungswerber zugebilligt werden, dass er sich darauf verlassen könne, dass seine Angestellten die an sie erteilten Aufträge ordnungsgemäß erfüllen, zumal diese auch wissen, dass dies im Rahmen der Möglichkeiten auch überprüft werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und im Übrigen nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde sowie eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG entfallen.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 593/1995 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 23/2006, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 Satz 1 leg.cit hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

4.2. Aus dem Akt, insbesondere aus der Anzeige, steht als erwiesen fest, dass am 12.9.2005 um 15.10 Uhr ein näher bezeichnetes Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger auf der Fahrt von Frankfurt a.M. nach Wien-Schwechat am näher bezeichneten Kontrollort angetroffen wurde, wobei dieses Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde und im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung" nicht eingetragen war. Dieser Sachverhalt blieb sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung unbestritten. Er konnte auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt werden. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zum Verschulden verweist die belangte Behörde auf fahrlässige Tatbegehung, zumal ein Entlastungsnachweis nicht gelungen ist.

 

Diesen Ausführungen ist nicht entgegenzutreten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und reicht daher für eine Bestrafung fahrlässige Tatbegehung aus. Wenn der Berufungswerber zu seiner Entlastung vorbringt, dass der Versicherung alle Unterlagen für ein richtiges Ausfüllen des Zulassungsscheines aufgelegen seien und die Versicherung es unterlassen habe, eine Checkliste unterschreiben zu lassen, so ist dieses Vorbringen - wie auch schon die belangte Behörde ausgeführt hat - nicht ausreichend, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird zwar einem Unternehmer zugestanden, dass er nicht selber alle Maßnahmen trifft, sondern Aufgaben delegiert, allerdings hat er für eine entsprechende Kontrolle der beauftragten Person Sorge zu tragen. Dabei hat er alle Maßnahmen darzulegen, die er getroffen hat, um Verstöße gegen Verwaltungsbestimmungen zu vermeiden, insbesondere hat er aber darzulegen, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Ein Unternehmer ist nämlich nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloßen Anordnungen und Weisungen reichen hingegen nicht aus, sondern es ist entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

 

Unter Hinweis auf diese Judikatur reicht es daher nicht aus, dass die Angestellte B B Anweisung hatte, für die Vorlage der Unterlagen an die Versicherung sorge zu tragen und die Versicherung eine Checkliste hatte, sondern es hätte vielmehr auch einer entsprechenden Kontrolle der Verwendung sämtlicher Papiere und Durchführung der entsprechenden Eintragungen im Zulassungsschein bedurft. Dass aber die Eintragungen im Zulassungsschein kontrolliert wurden, wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Dies wäre aber seine Pflicht gewesen, bevor eine entsprechende gewerbliche Güterbeförderung bzw. Fahrt angetreten wurde. Indem er entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verwaltungsübertretung nicht gesetzt hat, ist ihm eine Entlastung nicht gelungen und war daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Es war daher auch das Verschulden des Berufungswerbers gegeben.

 

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auf § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ein Nettoeinkommen von monatlich 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Geänderte Umstände hat der Berufungswerber nicht vorgebracht und traten nicht hervor. Milderungsgründe wie z.B. Unbescholtenheit lagen nicht vor. Insbesondere war aber zu berücksichtigen, dass gegen den Berufungswerber schon zahlreiche Vorstrafen, darunter auch wegen Übertretungen des GütbefG vorliegen. Im Übrigen wurde von der Behörde annähernd die Mindeststrafe verhängt und war diese unbedingt erforderlich, um den Berufungswerber zum Einlenken und zu einem dem Gesetz entsprechenden Verhalten zu bewegen.

 

Weil auch keine Milderungsgründe vorliegen, war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG auszugehen. Das Verhalten des Berufungswerbers blieb auch nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück, sodass auch kein geringfügiges Verschulden gemäß § 21 VStG vorlag.

 

Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Zulassungsschein; Verwendungsbestimmungen, Kontrollsystem

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