Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110705/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 19.04.2006

 

 

 

VwSen-110705/2/Kü/Rd/Hu Linz, am 19. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung bzw. die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn S M, T, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, S, V, vom 20. März 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 2006, VerkGe96-87-2005, wegen mehrerer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2. Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

     

  3. Bezüglich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 2) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Fakten 1 und 3) hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 38 Euro, ds 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 1 Abs.2, 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 66 Abs.1, 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 2006, VerkGe96-87-2005, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen zu 1) von 110 Euro, zu 2) von 72 Euro und zu 3) von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 72 Stunden, zu 2) und 3) von je 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 23 Abs.2 iVm §§ 9 Abs.2 und 7 Abs.1 GütbefG 1995, zu 2) gemäß § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 GütbefG 1995 und zu 3) gemäß § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.3 GütbefG 1995 jeweils idF vor der Novelle BGBl.I Nr. 23/2006 verhängt, weil er am 28.6.2005 um 14.05 Uhr den Lkw-Zug (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen ... und Anhänger mit dem Kennzeichen ...) auf der L 154 bei Km 15,720 im Gemeindegebiet von Mondsee gelenkt habe und anlässlich einer Kontrolle auf Höhe der Postbusgarage Folgendes festgestellt worden sei:

Er habe als Lenker des angeführten Lkw-Zuges, zugelassen auf die Firma F.-T. Transport GmbH mit Sitz in F, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

  1. Er habe zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort mit dem angeführten Lkw-Zug einen gewerbsmäßigen Gütertransport von D-77656 Zunsweier nach 4893 Zell am Moos entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs.2 iVm § 7 Abs.1 GütbefG durchgeführt. Er habe, obwohl er Lenker aus einem Drittstaat sei, eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung bei der Güterbeförderung über die Grenze nicht mitgeführt.
  2. Obwohl das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei, sei im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen gewesen. Es wurden 8 Paletten Holzprodukte transportiert.
  3. Obwohl das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei, sei im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt worden, obwohl Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen haben.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass im § 23 Abs.2 GütbefG eindeutig normiert sei, dass ein Lenker eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit bis zu 726 Euro zu bestrafen ist, wenn dieser dem § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt. Auch habe die Rechtfertigung des Bw, wonach er trotz unrichtiger Eintragung die Fahrt nicht verweigern habe können, ihn nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien können, zumal er den Zulassungsbesitzer durchaus auf die Unrichtigkeit der Eintragung im Zulassungsschein hätte hinweisen können. Ob durch eine Weigerung die Fahrt durchzuführen, tatsächlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, könne von der Behörde nicht überprüft werden. Die unter Punkt 2 angelastete Verwaltungsübertretung sei somit erwiesen.

Zum Nichtmitführen der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde sei anzumerken, dass eben auch der Lenker zum Mitführen der beglaubigten Abschrift verpflichtet sei. Bei Übernahme des Lkw-Zuges hätte ohne weiteres das Vorhandensein der erforderlichen Unterlagen überprüft und diesbezüglich Rücksprache mit dem Dienstgeber gehalten werden können. Aus der Formulierung der Rechtfertigung des Bw habe jedoch nicht abgeleitet werden können, dass dem Bw durchaus bekannt gewesen sei, welche Dokumente mitzuführen seien. Da der Bw den Transport jedoch trotzdem durchgeführt habe, könne das Verschulden nicht als gering angesehen werden.

Zur Rechtfertigung vom 12.12.2005, wonach eine Konzessionsurkunde, ausgestellt auf die M-Transport GmbH, an welche das Fahrzeug im Benützungszeitpunkt vermietet gewesen sei, mitgeführt worden sei, sei anzumerken, dass vom Meldungsleger angeführt wurde, dass lediglich eine EG-Lizenz, ausgestellt auf die M-Transport GmbH, mitgeführt worden sei. Die dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen erscheinen somit zweifelsfrei erwiesen.

Zu den persönlichen Verhältnissen führte die belangte Behörde aus, dass von einer Schätzung (monatliches Nettoeinkommen: ca. 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen worden sei. Strafmildernd seien die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden; straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Mit den verhängten Geldstrafen, welche sich jeweils im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, habe das Auslangen gefunden werden können.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 2 und 3 zur Gänze und hinsichtlich Faktum 1 auf das Strafausmaß beschränkt, angefochten wurde.

Hinsichtlich Faktum 2 bringt der Bw vor, dass der Vorwurf, dass im Zulassungsschein der Vermerk "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht angebracht war, unbestritten bleibe, ebenso der Umstand, dass in diesem Zeitpunkt ein gewerblicher Transport durchgeführt worden sei.

Für Eintragungen im Zulassungsschein sei ausschließlich der Zulassungsbesitzer legitimiert. Der Bw sei nicht der Zulassungsbesitzer; es sei daher für ihn schon objektiv nicht möglich gewesen, für die Anbringung der fehlenden Eintragung Sorge zu tragen.

Zum Faktum 3 bringt der Bw vor, dass für ihn als Kraftfahrer die Firmenkonstruktion des Dienstgebers bzw dessen Vereinbarungen mit anderen Unternehmungen im Bezug auf deren Richtigkeit nicht überprüfbar und durchschaubar seien. Die Behörde habe diesbezüglich die Argumentation des Bw, was den Verlust des Arbeitsplatzes betreffe, nicht gelten lassen und kein geringfügiges Verschulden angenommen. Der Bw bestreite nicht, dass ihm die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bekannt gewesen seien, was aber nichts an der Zwangslage geändert habe, nämlich entweder die Fahrt durchzuführen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, verbunden mit entsprechendem Einkommensverlust. Vielmehr hätte die Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sein Verschulden entgegen der Ansicht der Behörde auch keineswegs reduziert, sondern im Gegenteil wäre das Verschulden schwerer zu werten gewesen, da es seine Verpflichtung als Berufskraftfahrer sei, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.

Zu Faktum 1 führt der Bw aus, dass aufgrund seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem geringen Grad des Verschuldens ein Vorgehen nach § 21 VStG gerechtfertigt und angebracht sei.

Der Bw beantragt die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der Fakten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt, der Sachverhalt unbestritten geblieben ist und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie hinsichtlich Faktum 1 die Berufung auf das Strafausmaß beschränkt wurde, konnte von einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG Abstand genommen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 2) wird ausgeführt:

 

4.1.1. Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG idF BGBl.I Nr. 32/2002 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG idF BGBl. I Nr.32/2002 ist mit Geldstrafe bis 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG idF BGBl. I Nr. 23/2006, in Kraft getreten am 17.2.2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen ist, wer als Lenker

  1. § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt;
  2. § 9 Abs.2 zuwiderhandelt;
  3. andere als die in Z1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Zum Tatzeitpunkt, dies war der 28.6.2005, stand das GütbefG 1995 idF BGBl.I Nr. 32/2002 in Geltung, und waren zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen nach dieser Rechtslage einzuhalten. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde allerdings erst nach Inkrafttreten der Novelle BGBl.I Nr.23/2006, und zwar am 2.3.2006, erlassen.

 

Mit Inkrafttreten der oa Gesetzesnovelle ist die Strafbarkeit der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nämlich dass er als Lenker nicht dafür Sorge getragen habe, dass im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen ist (§ 23 Abs.2 GütbefG idF BGBl.I Nr. 23/2006), weggefallen. Dies hat zur Folge, dass der Wegfall der Strafbarkeit als Anwendungsfall des § 1 Abs.2 VStG zu werten ist und zur Straffreiheit des Beschuldigten zu führen hat (VfSlg 3562/1959; VwGH 12.2.1957, 1381/56; VwSlg 4275 A/1957, 10.202 A/1980). Es würde auch sachlich nicht vertretbar erscheinen, zwar ein geringeres Unwerturteil des Normgebers, das zur Verhängung einer niedrigeren Strafe zu führen hat, zu berücksichtigen, nicht aber den gänzlichen Wegfall des Unwerturteils, der auf der Meinung des Normgebers beruht, eine strafwürdige Tat liege gar nicht vor (vgl. VwGH 27.4.1995, 95/11/0012).

 

Da sohin für das Faktum 2 keine Strafbarkeit mehr gegeben ist, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG zur Einstellung zu bringen.

 

4.2. Zu den Fakten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird eingangs ausgeführt, dass sich durch die Gesetzesnovelle BGBl.I Nr. 23/2006 keine Änderung iSd § 1 Abs.2 VStG ergeben hat, sodass diese auch keine Relevanz entfalten konnte.

 

4.3. Zu Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichtmitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde) wird Nachstehendes angeführt:

Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002, hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

4.3.1. Als erwiesen - und im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten - steht fest, dass er am 28.6.2005 um 14.05 Uhr eine grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von Zunsweier (D) nach Fornach (A) durchgeführt und dabei weder eine Fahrerbescheinigung, obwohl er Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, noch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt hat.

 

4.3.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Vorbringen des Bw, wonach für ihn als Lenker die Firmenkonstruktion seines Dienstgebers bzw dessen Vereinbarungen mit anderen Unternehmungen in Bezug auf deren Richtigkeit nicht überprüfbar und durchschaubar seien, kann ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten entlasten. Ebenso wenig wie das Argument, wonach ihm der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde, wenn er die ihm übertragene Güterbeförderung nicht durchführe. Im Übrigen bestreitet der Bw auch gar nicht, dass ihm die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bekannt gewesen seien und gesteht er in seinem Berufungsschriftsatz auch selbst ein, dass es seine Verpflichtung als Berufskraftfahrer sei, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.

Die Kenntnis des Bw, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt werden muss, reicht aber nicht aus, um dem § 6 Abs.3 GütbefG gerecht zu werden. Es hätte vielmehr der Bw mit Nachdruck bei seinem Arbeitgeber die Aushändigung der beglaubigten Abschrift der Konzession einzufordern gehabt bzw die Beförderung nicht durchführen dürfen. Dies umso mehr als auch für den Unternehmer gemäß § 6 Abs.2 GütbefG die Verpflichtung besteht, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Es wäre somit auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Zum Vorbringen eines drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes ist zu bemerken, dass diesbezüglich eine bloße Behauptung vorliegt; eine eventuelle Kündigung ist zudem als Rechtfertigungsgrund nicht geeignet. Es wäre aber vom Bw grundsätzlich zu überdenken, ob er weiterhin bei einer Firma beschäftigt sein möchte, die ihn vorsätzlich zur Begehung von Verwaltungsübertretungen zwingt und er somit in Hinkunft mit weiteren Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen hätte.

 

Es hat der Bw die Verwaltungsübertretung nicht nur objektiv begangen sondern auch subjektiv zu verantworten.

5. Zur Strafbemessung hinsichtlich Fakten 3 und 1, bei letzterem wurde nur die Strafhöhe bekämpft, wodurch der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 110 Euro (Faktum 1) und 80 Euro (Faktum 3) bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro verhängt. Als Grundlage für die Bemessung der Geldstrafen ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. In der Berufungsschrift wurde nunmehr vom Rechtsvertreter des Bw vorgebracht, dass der Bw sorgepflichtig für die Ehegattin ist.

Der Bw ist darauf zu verweisen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z10 StGB zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Bedacht zu bleiben (vgl. VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Dass im gegenständlichen Fall die Einkommens- und Familienverhältnisse, wie in der Berufung dargelegt, sohin die hervorgekommene Sorgepflicht für die Gattin, einem solcher Art in Betracht kommenden Milderungsgrund unterstellt werden könnte, wurde nicht behauptet. Die verhängten Strafen erscheinen deswegen nicht als unangemessen.

Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG - wie dies in der Berufung beantragt wurde - musste Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Sowohl das Nichtmitführen der Fahrerbescheinigung als auch der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde können nicht als Bagatelldelikte angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird.

Insbesondere die Vorschriften betreffend Fahrerbescheinigung sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, Gefährdung der Verkehrssicherheit durch regelwidrig - weil in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen Löhnen - beschäftigte Fahrer etc).

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, abgesehen davon kann bei einem Kraftfahrer auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, wenn er derart wichtige Dokumente nicht mit der notwendigen Sorgfalt beachtet und nicht mitführt.

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen waren daher zu bestätigen.

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hinsichtlich der Fakten 1 und 3 in Höhe von insgesamt 38 Euro aufzuerlegen.

6. Abschließend wird dahingehend aufmerksam gemacht, dass bei Nichtmitführen der Fahrerbescheinigung § 23 Abs.2 Z4 GütbefG iVm Art. 3 Abs.1 und Art. 6 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 als Strafbestimmung für den Lenker heranzuziehen ist. Eine Korrektur war auf Grund der eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruches zu Faktum 1 nicht vorzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde

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