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VwSen-110708/11/Kl/Pe

Linz, 11.07.2006

 

 

 

VwSen-110708/11/Kl/Pe Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn R V, vertreten durch Rechtsanwälte E & P KEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13.4.2006, VerkGe96-33-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.6.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 6 Abs.2, § 6 Abs.4 Z2 und § 23 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 23/2006".

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13.4.2006, VerkGe96-33-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6 Abs.2, 6 Abs.4 Z7 und 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG 1995 verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen:

"Am 25.10.2005 um ca. 16.30 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion Frankenmarkt auf der Bundesstraße B 1 bei Strkm. 255,700 festgestellt, dass Herr F E als Lenker des gemäß § 3 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz angemieteten Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer und Vermieter Fa. V S GmbH, D) für die V I L GmbH mit dem Sitz in, als Güterbeförderungsunternehmerin und Mieterin des Sattelzugfahrzeuges einen gewerblichen Transport von Papierrollen von Laakirchen (Österreich) nach Frankreich durchgeführt und dabei den Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, nicht mitgeführt hat.

Die V I L GmbH hat somit als Güterbeförderungsunternehmerin, welche im Standort, eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr besitzt, nicht dafür gesorgt, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Mietfahrzeug während der gesamten Fahrt die nach § 6 Abs.4 Z2 des Güterbeförderungsgesetzes erforderlichen Dokumente mitgeführt wurden.

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der V I L GmbH für diese Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass § 23 Abs.1 Z2 GütbefG zwar eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs.1 oder 2 unter Strafe stellt, nicht aber eine solche nach Abs.4. Es treffe den Berufungswerber kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, weil keine Fahrlässigkeit vorliege. Es werde die "Arbeitsvertragsniederschrift" vom 1.4.2002 vorgelegt. Diese habe er dem Lenker F ausgehändigt und sei dieser Vertrag auch in das von dem Lenker verwendete Fahrzeug gelegt worden, was auch überprüft wurde. Er sei daher seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen und liege daher kein Verstoß vor. Warum der Lenker den Vertrag nicht vorzeigen habe können, entziehe sich seiner Kenntnis.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.6.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen E F, und Insp. W Z, Polizeiinspektion Frankenmarkt, geladen. Der Zeuge E F wurde einvernommen, von einer weiteren Einvernahme des Meldungslegers wurde Abstand genommen.

 

Aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass die V I L GesmbH ihren Sitz in hat und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. Das Unternehmen besitzt eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Spedition sowie zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 100 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr). Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Frankenmarkt vom 3.11.2005 geht hervor, dass am 25.10.2005 16.30 Uhr durch das näher bezeichnete Kraftfahrzeug, welches angemietet wurde, ein gewerblicher Gütertransport durchgeführt wurde. Lenker war Herr F E. Durch den Lenker wurde kein Beschäftigungsvertrag mitgeführt. Der Gütertransport erfolgte durch das Unternehmen V I L GmbH mit dem Sitz in.

 

Dieser Sachverhalt wurde in der Berufung nicht bestritten und auch durch das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und konnte daher als erwiesen zugrunde gelegt werden. Insbesondere ergab die glaubwürdige Aussage des Lenkers, dass zu diesem Zeitpunkt die Zugfahrzeuge öfters gewechselt wurden und er seinen Beschäftigungsvertrag in der anderen Zugmaschine vergessen habe. Er habe am Vortag die verwendete Zugmaschine zugewiesen bekommen. Der Schlüssel war deponiert. Er habe zwar die Fahrzeugpapiere kontrolliert, allerdings ist ihm nicht aufgefallen, dass der Beschäftigungsvertrag fehlte. Eine Kontrolle des Zugfahrzeuges am 25.10.2005 durch den Unternehmer oder das Büro des Unternehmers erfolgte nicht, weil er schon zeitig in der Früh weggefahren ist und da noch niemand im Büro ist. Ansonsten kommt er täglich ins Büro zur Sekretärin und gibt ihm diese die Papiere, die noch erforderlich sind. Jeden Monat bzw. jeden zweiten Monat kontrolliert die Sekretärin, ob die Papiere in den Fahrzeugen vorhanden sind. Fehlende Papiere werde ersetzt bzw. ergänzt. Auch gibt der Zeuge an, dass er wegen dieses Vorfalles bestraft worden ist und seine Strafe auch schon bezahlt hat.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass am 25.10.2005 vom Berufungswerber nicht Sorge getragen wurde, dass der angeführte Lenker mit dem näher angeführten Fahrzeug einen gewerblichen Gütertransport vorgenommen hat und hiebei den Beschäftigungsvertrag mitgeführt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 23/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, wenn Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges,
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber die genannte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Entgegen den Berufungsausführungen ist gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG bei Mietfahrzeugen ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitzuführen und hat gemäß § 6 Abs.2 GütbefG der Unternehmer für das Mitführen Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, weshalb er die Übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begangen hat.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber mangelndes Verschulden geltend macht und in seiner Berufung darauf hinweist, dass er den Arbeitsvertrag in das verwendete Fahrzeug gelegt und überprüft habe, so ist ihm das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, wonach der als Zeuge einvernommene Lenker widerspruchslos und glaubwürdig darlegte, dass er den Beschäftigungsvertrag in einem anderen Zugfahrzeug vergessen habe und ihm auch das Fehlen des Beschäftigungsvertrages bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere vor Antritt der Fahrt am Tattag, nicht aufgefallen sei. Auch gab er an, dass am Morgen dieses Tages niemand im Büro war und daher auch keine Kontrolle des Fahrzeuges stattgefunden hat. Das Fahrzeug wurde ihm am Vortag zugewiesen und die Fahrzeugschlüssel hinterlegt. Fehlende Fahrzeugpapiere werden vom Büro ergänzt bzw. ersetzt. Darüber hinaus wird vom Lenker angegeben, dass bei Arbeitsantritt ihm die Papiere ausgehändigt wurden und er darauf hingewiesen wurde, dass er diese mitführen muss.

 

Es ist daher im Grunde dieses Beweisverfahrens die Behauptung des Berufungswerbers nicht erwiesen, dass er das Zugfahrzeug kontrolliert habe und den Beschäftigungsvertrag dort hineingelegt habe. Auch ist aus der Aussage entgegen den Berufungsbehauptungen ersichtlich, dass der Lenker jeweils selbst für das Mitführen des Beschäftigungsvertrages Sorge zu tragen hat. Es konnte sich daher der Berufungswerber nicht entlasten, weshalb vom Verschulden, nämlich fahrlässiger Tatbegehung gemäß § 5 Abs.1 VStG auszugehen war. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt nämlich zu den Ungehorsamsdelikten und genügt zur Tatbegehung fahrlässiges Verhalten.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren Umstände geltend gemacht, die strafmildernd wirken. Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Dabei ist sie gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG von den objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründen ausgegangen. Sie hat auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Es war daher die Verhängung der Mindeststrafe gerechtfertigt und auch erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Ein Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen, sodass von keiner außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen war. Auch bestand kein geringfügiges Verschulden, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher mangels der Voraussetzungen gemäß § 21 VStG von einer Strafe nicht abzusehen. Vielmehr hat er durch sein Verhalten genau jenen Unrechtsgehalt gesetzt, der der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrunde liegt. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, Kontrollsystem

 

 

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