Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300069/9/WEI/Bk

Linz, 14.07.1997

VwSen- 300069/9/WEI/Bk Linz, am 14. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Dr. Wegschaider, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag Bissenberger) über die Berufung des A geb. , K., vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in vom 28. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 17. Mai 1996, Zl. Pol 96-3-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 30/1995) nach der am 2. Juli 1997 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber vorsätzlich durch wiederkehrende Beleuchtung der geschilderten äußeren Merkmale seines Lokals "C" in dem durch die Gendarmeriekontrollen belegten Tatzeitraum vom 26. Jänner 1996 bis 15. März 1996 fortgesetzt die Prostitution durch öffentliche Ankündigung angebahnt hat.

Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben und die nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG zu bemessende Geldstrafe auf den Betrag von S 20.000,-- herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden wird bestätigt.

II. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von S 2.000,-- (10% der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zu Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 17. Mai 1996 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Betreiber des Lokals "C" in , am 26.01.1996 zwischen 22.50 Uhr und 03.40 Uhr, am 28.02.1996, um 22.45 Uhr und am 15.03.1996, um 22.50 Uhr, die Prostitution durch öffentliche Ankündigung angebahnt, weil im altrosafarbenen Eingangsbereich Ihres Gasthauses die Aufschrift "C" auf blauem Hintergrund, umrahmt von einem gemalten altrosafarbenen Vorhang, angebracht war, wobei dieser Eingangsbereich durch zwei weißes Licht strahlende Spots beleuchtet wurde. Weiters waren in diesem Eingangsbereich in einem Fenster vier Leuchtstäbe aufgestellt." Dadurch erachtete die Strafbehörde den § 2 Abs 3 lit b) O.ö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden. Als Kostenbeitrag wurde ein Betrag von S 3.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 22. Mai 1996 zugestellt worden ist, richtet sich die am 29. Mai 1996 und damit rechtzeitig bei der belangten Strafbehörde eingelangte Berufung vom 28. Mai 1996, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens und in eventu die wesentliche Herabsetzung der Strafe beantragt wird.

2. In der vorliegenden Berufung werden als Berufungsgründe unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, unrichtige rechtliche Beurteilung ausgeführt und die Strafe bekämpft.

Unter dem Berufungsgrund unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen wird die fehlende Feststellung gerügt, daß zu den angeführten Zeitpunkten das Lokal auch tatsächlich geöffnet und zugänglich gewesen wäre. Die Beschriftung "C" wäre seit vielen Jahren angebracht und hätte sich auch an der Färbelung nichts geändert. Daß der Eingangsbereich beleuchtet war, besagte noch lange nicht, daß das Lokal auch tatsächlich geöffnet war. Mangels Feststellung der Öffnungs- und Betriebszeiten wäre das Straferkenntnis in sich nicht schlüssig. Außerdem bestreitet die Berufung nunmehr ausdrücklich, daß das Lokal zu den im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten geöffnet war.

Der Vorwurf der Anbahnung der Prostitution durch öffentliche Ankündigung gehe über den Versuch der Anbahnung weit hinaus. Im ersten Verfahren hätte der Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 93/10/0081 aufgrund der Vielzahl der Merkmale, die auf das Rotlichtmilieu hindeuteten, zumindest Versuch der Anbahnung angenommen. Das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Zahl 95/10/0044 sei aufgrund der schon am 13. September 1995 eingereichten Beschwerde anhängig. Wenn Anbahnung und nicht bloß Versuch angelastet wird, dann wären Feststellungen zu treffen gewesen, ob die Prostitution überhaupt ausgeübt hätte werden können, mit anderen Worten, ob sich überhaupt Prostituierte im Lokal befunden hätten.

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, daß der Eingangsbereich seit Jahren Tag und Nacht gleich aussehe, auch wenn keine Betriebszeit sei. Es könne also die Bemalung bzw. Beschriftung nicht den Tatbestand der Anbahnung der Prostitution begründen, wenn nicht dazu die Möglichkeit komme, das Lokal zu betreten.

Jene Umstände, die seinerzeit zur Bestätigung des Schuldspruches durch den Verwaltungsgerichthof geführt hätten, nämlich eine herzförmige Lichterkette und Rotlicht aus dem Fenster des ersten Stockes des Gebäudes, sind beseitigt worden, weshalb die wesentlichen Kriterien des damaligen Schuldspruches weggefallen wären. Da die belangte Strafbehörde das vollendete Delikt anlastet, hätte sie die Frage beantworten müssen, ob tatsächlich die Prostitution ausgeübt werden sollte. Ohne Prostitution wäre eine Anbahnung nicht denkbar.

Da sich das Erscheinungsbild wesentlich geändert habe und auch bestimmte Betriebszeiten nicht angeführt wurden, wäre es zweckmäßig den Ausgang des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Im Hinblick auf die geänderte Ausstattung des Einganges bzw. des Gesamteindruckes fehlte es aber auch an der subjektiven Tatseite.

Zur Straffrage rügt die Berufung, daß die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- erheblich zu hoch wäre und daß die belangte Behörde die Einkom-mens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht näher darstellte. Die Liegenschaft wäre durch ein Pfandrecht der Raiffeisenbank M erheblich belastet. Zur Einkommenssituation wäre auszuführen, daß der Betrieb mit Bescheid vom 17. Mai 1996, Zl. Ge96-7-1996, geschlossen worden wäre. Deshalb wären die Einkommensverhältnisse mit Null anzusetzen und die verhängte Strafe weit überhöht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden wäre mit der Geldstrafe nicht in Einklang zu bringen. Bei richtiger Berechnung würden sich nur 94 Stunden ergeben. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 2. Juli 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Rechtvertreters des Bw sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, Darstellung des Verfahrensganges, Einvernahme des Meldungslegers GI J, Einsichtnahme in vorgelegte Urkunden und Verlesung der Gendarmerieanzeige.

Danach steht der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t fest:

3.1. Der Gendarmerieposten Ried i.I. hat der belangten Behörde mit Anzeige vom 18. März 1996, Zl. P 710/96-Brü, mehrere Kontrollen des vom Bw betriebenen Lokals in R, zur Kenntnis gebracht. Gendarmeriebeamte stellten jeweils am 26. Jänner 1996 (zw 22.50 Uhr und 03.40 Uhr), am 28. Februar 1996 (um 22.45 Uhr) und am 15. März 1996 (um 22.50 Uhr) fest, daß der Eingangsbereich des Lokals in bestimmter Weise beleuchtet war. Neben dem Brauereischild "R" beleuchteten zwei Lichtspots die Aufschrift "C" im Eingangsbereich und waren vier Leuchtstäbe im Fenster angebracht. Aus dem Erscheinungsbild wäre schlüssig erkennbar gewesen, daß es sich um ein Bordell bzw. ein Lokal handelt, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Die Gendarmeriebeamten machten von der vorgefundenen Situation drei Farblichtbilder, die als Beweismittel der Anzeige angeschlossen sind.

Aus den Lichtbildern geht hervor, daß an einer Hauswand neben dem Eingang die Aufschrift "C" in überdimensional großen weißen Blockbuchstaben auf blauem Hintergrund, das Ganze umrandet von einem gemalten altrosa Vorhang, angebracht wurde. Auch die Wand neben dem Eingang, die ein großes bogenförmiges Fenster aufweist, wurde in der Farbe altrosa bemalt. Im Mittelteil des Fensters befanden sich vier Leuchtstäbe mit kleinen weißen Lämpchen vor einem rotfarbenen Vorhang. Der gesamte Eingangsbereich wurde durch zwei weißes Licht strahlende Spots an der Holzdecke beleuchtet.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. April 1996 hat die belangte Strafbehörde dem Bw den im Spruch des Straferkenntnisses dargestellten Sachverhalt angelastet. In der Folge wurde er am 30. April 1996 niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Tatvorwurf die Ansicht äußerte, daß er sein eigenes Haus gestalten und beleuchten könne, wie er gerne möchte. Einer Verwaltungsübertretung fühlte er sich nicht schuldig.

3.2. Dem h. Vorakt VwSen-230139/1992 (= Pol 96-367-1992 der belangten Behörde) ist zu entnehmen, daß bei Kontrollen des Gasthauses M, K, am 21. August 1992 und am 23. September 1992 ebenfalls die Etablissementbezeichnung "C" und darunter die Öffnungszeiten, beleuchtet mit zwei weiß strahlenden Scheinwerfern, vorgefunden wurden. Im Fenster neben dem Eingang war noch zusätzlich eine blau beleuchtete Lichterkette in Herzform auf rotem Hintergrund vorhanden und aus einem Fenster aus dem ersten Stock drang rotes Licht auf die Straße. Insgesamt machte das gesamte Erscheinungsbild des Lokales nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates den unmißverständlichen Eindruck, daß in diesem Lokal die Prostitution anzubahnen versucht wird. Über den Bw wurde eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt . Die gegen das h. Erkenntnis vom 22. April 1993, VwSen-230139/15/Gf/Hm, vom Bw erhobene Bescheidbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 93/19/0091, als unbegründet abgewiesen.

Mit h. Erkenntnis vom 7. August 1995, VwSen-230355/4/Wei/Bk (= Pol 96-359-1993/Ha der belangten Behörde), wurde der Bw für schuldig befunden und mit S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) bestraft, weil er durch das im wesentlichen unveränderte Erscheinungsbild seines Lokals am 17. Juli 1993 um 22.30 Uhr die Prostitution durch öffentliche Ankündigung anbahnte. Die blau beleuchtete Lichterkette in Herzform hatte er aus dem Fenster neben dem Eingang entfernt.

3.3. Der in der öffentlichen Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Meldungsleger machte einen glaubwürdigen Eindruck und sagte widerspruchsfrei aus. Die erkennende Kammer folgt daher seinen schlüssigen und mit der Aktenlage übereinstimmenden Ausführungen. Der Zeuge hat die Richtigkeit der Anzeige bestätigt und zum Ausdruck gebracht, daß das Lokal "C" zu den in der Anzeige angeführten Kontrollzeiten in der auf den Lichtbildern erkennbaren Weise beleuchtet und nach seiner Ansicht für potentielle an der Prostitution interessierte Kunden zugänglich erschien. Der Zeuge hatte nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach seinen Erfahrungen mit dem Bw keine Zweifel, daß in diesem Lokal auch die Prostitution angebahnt und ausgeübt wird. Das Lokal war nach Ansicht des Zeugen auch geöffnet, weil es nach seinen Erfahrungen sonst nicht beleuchtet gewesen wäre. Das Erscheinungsbild wäre seit Jahren im wesentlichen gleich gewesen. Mittlerweile wurde es restauriert und wird von einem gewissen A als "Bergbar" betrieben.

Aus dem in der Berufungsverhandlung in Kopie vorgelegten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18. Juni 1997 (Blg A) geht hervor, daß dem Bw ab 1. Februar 1997 eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich S 10.232,60 gebührt. Nach Abzug der Krankenversicherung und der Lohnsteuer beträgt der monatliche Anweisungsbetrag S 9.717,60.

Außerdem ist davon auszugehen, daß der Bw erhebliche Schulden hat und zahlungsunfähig ist. Nach dem in Kopie vorgelegten Versteigerungsedikt des BG R. vom 22. Mai 1997, Zl. 10 E 18/96 z (Blg B), wurde das Wohn- und Geschäftshaus K., im Schätzwert von S 1, 414.000,-- auf Antrag der Raiffeisenbank R zur Versteigerung am 30. Juni 1997 ausgeschrieben. Ob ein Zuschlag erfolgte, ist nicht bekannt.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit b) Satz 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Tatbild des § 2 Abs 3 lit b) O.ö. PolStG nicht auf die tatsächliche Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an. Entscheidend ist vielmehr, ob die in den äußeren Merkmalen des Lokales gelegene öffentliche Ankündigung so beschaffen war, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl ua VwGH 27.07.1994, 93/10/0091; VwGH 3.4.1989, 88/10/0081; VwGH 16.1.1989, 88/10/0160). Wie der mit "insbesondere" eingeleitete Beisatz erkennen läßt, ist die gesetzliche Anführung der Formen der öffentlichen Ankündigung nicht abschließend.

4.2. Die belangte Strafbehörde hat diese Rechtslage im wesentlichen richtig dargestellt und auch den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Der Unterschied zu dem mit h. Erk vom 7. August 1995, VwSen-230355/4/Wei/Bk, entschiedenen Vorfall besteht nur darin, daß unter der überdimensionalen Aufschrift "C" die Öffnungszeiten entfernt wurden. Dies geschah offenbar im Hinblick auf die rechtlich verfehlte Berufungsansicht, daß für den Tatbestand der Ankündigung der Prostitutionsanbahnung die Öffnungs- und Betriebszeiten des Lokals festgestellt werden müßten, was infolge der Entfernung dieser Zeiten dann nicht so leicht möglich wäre. Außerdem vertritt der Bw weiterhin die unrichtige Ansicht, daß die Strafbehörde hätte feststellen müssen, ob die Prostitution überhaupt ausgeübt wurde oder hätte werden können. Insofern genügt ein Verweis auf die oben zitierte gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Das Gesamterscheinungsbild hat sich durch die Entfernung der Öffnungszeiten nicht wesentlich geändert. Nach wie vor war die Aufschrift "C" auf blauem Hintergrund mit gemalten altrosa Vorhängen im auch sonst überwiegend altrosa gehaltenen Eingangsbereich vorhanden. Im Fenster der Wand neben der Eingangstür befanden sich ein dunklerer rotfarbener Vorhang und davor vier Leuchtstäbe. Durch die Beleuchtung des gesamten Eingangsbereichs mit zwei Spots wird die rötliche Farbgestaltung besonders betont. In Verbindung mit der für sich allein schon unmißverständlichen Etablissementbezeichnung entstand dadurch nach der Verkehrsauffassung der Gesamteindruck eines Nachtclubs im Rotlichtmilieu. Potentielle Kunden mußten annehmen, daß der Besuch des Lokals auch der Anbahnung von Beziehungen zu ihrer sexuellen Befriedigung dienen konnte. Das gilt für solche Personen umso mehr, die aus der Vergangenheit auch noch die Lichterkette in Herzform als weiteren eindeutigen Hinweis auf Ausübung der Prostitution in Erinnerung behalten hatten.

Die gegenteilige Rechtsansicht des Bw ist aufgrund der erkennbaren äußeren Umstände unvertretbar. Mit dem Hinweis, daß das Lokal bereits seit Jahren so aussieht, wie von der Strafbehörde geschildert, ist für den Bw nichts gewonnen. Wenn der Bw die Feststellung der (unmittelbaren) Möglichkeit, das Lokal zu betreten, vermißt, zeigt er damit keinen Verfahrensmangel auf. Nach Ansicht der erkennenden Kammer läßt das aus den Lichtbildern ersichtliche Gesamterscheinungsbild durchaus den Schuß zu, daß das Lokal geöffnet war. Dieser Umstand stand auch für den Meldungsleger außer Zweifel, auch wenn er sich an Gäste konkret nicht mehr erinnern konnte. Zu den Kontrollzeitpunkten, die alle nach 22.00 Uhr lagen, war bei einem hell beleuchteten Nachtlokal auch ohne ausdrücklich angegebene Betriebszeiten ohne weiteres davon auszugehen, daß es für Interessenten zugänglich ist. Aber selbst wenn man davon nicht ausgehen hätte können, wäre dennoch eine Anbahnung der Prostitution durch öffentliche Ankündigung anzunehmen, weil es für diesen Tatbestand entgegen der Ansicht des Bw nicht auf die zeitlich unmittelbare Möglichkeit ankommt, in einem Lokal die Dienste einer Prostituierten zu konsumieren. Wesentlich erscheint nur, daß dies irgendwann überhaupt möglich ist. Daß der Betrieb des "CLUB E" aber schlechthin eingestellt war und die Beleuchtung nur irrtümlich oder aus anderen Gründen erfolgte, hat nicht einmal der Bw behauptet.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat schon im vorangegangenen Erkenntnis vom 7. August 1995, VwSen-230355/4/Wei/Bk, betonte, müssen die äußeren Merkmale nicht ausschließlich in Richtung Prostitution deuten. Vielmehr genügt es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die äußeren Merkmale ihrer Art nach erkennbar auch der Anbahnung der Prostitution dienten. Was tatsächlich im Clubbetrieb stattfindet, vermag am Erklärungswert der Art der öffentlichen Ankündigung nichts zu ändern. Es mußte daher für den gegenständlichen Tatvorwurf auch nicht erhoben werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Spruch modifiziert und klargestellt, daß für den durch die Kontrollzeiten feststehenden Tatzeitraum ein fortgesetztes Delikt anzunehmen ist. Davon ging auch schon die Strafbehörde der Sache nach aus, weil sie bei der gegebenen Sachlage zu Recht nur eine Verwaltungsübertretung annahm und eine einheitliche Strafe verhängte. Es steht außer Frage, daß der Bw nach den festgestellten Umständen die äußeren Merkmale seines Gasthauses ganz bewußt und damit vorsätzlich in der beschriebenen Weise gestaltete, um für den Besuch seines Nachtlokals "CLUB E" bzw die dort nach der Verkehrsauffassung zu erwartenden entgeltlichen Liebesdienste zu werben. Dabei handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht bloß um den Versuch der Anbahnung der Prostitution, sondern um eine fortgesetzte öffentliche Ankündigung mit dem Erklärungswert einer Anbahnungshandlung selbst.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die Strafbehörde das abgelegte Geständnis mildernd und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet. Insofern ist zunächst festzustellen, daß von einem qualifizierten Geständnis keine Rede sein kann. Dies zeigen schon die Berufungsausführungen, die man allenfalls als Tatsachengeständnis deuten kann. Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG setzte aber ein reumütiges Geständnis voraus, dem Schuldeinsicht zugrundeliegt. Die einschlägigen Vorstrafen wurden schon unter Punkt 3.2. näher dargestellt. Sie waren im Zeitpunkt der gegenständlichen Tatbegehung rechtskräftig und wurden daher von der belangten Behörde mit Recht als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB angesehen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die belangte Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30. April 1996 gab der Bw Schulden in Höhe von 2 Mio. Schilling und ein monatliches Nettoeinkommen von S 5.000,-- sowie Sorgepflichten für seine pflegebedürftige Mutter an, ohne diese aber zu bescheinigen. Dabei ist von vornherein nicht erkennbar, wie der Bw bei diesem deutlich unterhalb des Existenzminimums liegenden Einkommen noch Unterhalt für seine Mutter leisten will. In der durchgeführten Berufungsverhandlung wurden nunmehr Urkunden vorgelegt. Da beim BG R. ein Versteigerungsverfahren die Liegenschaft K. (Grundbuch .), des Bw betreffend anhängig ist, dürfte seine Angabe über die Schulden in etwa zutreffen. Das monatliche Nettoeinkommen des Bw beträgt nach dem vorgelegten Pensionsbescheid nunmehr S 9.717,60.

Auch wenn die erkennende Kammer die schlechten persönlichen Verhältnisse des Bw bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen hat, darf nicht übersehen werden, daß der im gegenständlichen Fall nach § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG anzuwendende Strafrahmen eine Geldstrafe bis S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorsieht. Außerdem fallen zwei Vorstrafen erschwerend ins Gewicht und kann der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugunsten des Bw gebucht werden, weil er sich nach wie vor uneinsichtig gezeigt hat. Die Schuld des Bw war als erheblich anzusehen. Sie rechtfertigte auch grundsätzlich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 15% des Strafrahmens. Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet es allerdings für erforderlich, die ungünstigen persönlichen Verhältnisse (insb. die Überschuldung) des Bw stärker zu berücksichtigen. Außerdem ist nunmehr erwiesen, daß der Bw das Nachtlokal nicht mehr betreibt. Wie der Meldungsleger bestätigte, wird das Lokal nunmehr von einem anderen geführt. Der Bw bezieht die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Er wird daher voraussichtlich keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen mehr begehen. Die spezialpräventive Indikation, die nach zwei einschlägigen Vorstrafen an sich besonders naheliegt, kann im gegebenen Fall daher vernachlässigt werden.

Nach Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren vertritt die erkennende Kammer im Ergebnis daher die Ansicht, daß die strafbehördlich verhängte Geldstrafe auf den Betrag von S 20.000,-- reduziert werden kann. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden war aber zu bestätigen. Sie wurde entgegen der Berufungsansicht verhältnismäßig mit nahezu exakt 15% des Ersatzfreiheitsstrafrahmens bemessen und kann daher nicht beanstandet werden. Da diese Quote durchaus schuldangemessen erscheint und es für die Ersatzfreiheitsstrafe auf die schlechten persönlichen Verhältnisse des Bw nicht ankommt, bedarf es insofern keiner Reduktion.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren hat der Bw gemäß dem § 64 Abs 1 und 2 VStG den Kostenbeitrag von S 2.000,-- (10 % der nunmehr reduzierten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e g s c h a i d e r

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