Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120002/5/Lg/Shn

Linz, 09.08.1994

VwSen-120002/5/Lg/Shn Linz, am 9. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M W , A , L , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S , Dr. A W , B , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. August 1993, Zl.101-9/3, wegen Übertretung des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl.Nr.87/1989 iVm der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.Nr.140/1990, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II: Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 19. Juli 1992 um 14.15 Uhr auf der Donau bei Stromkilometer , nahe dem linken Ufer, mit einem Motorscooter gefahren sei, obwohl gemäß § 18.02 Z1 iVm § 11.01 Abs.1 lit.c der Wasserstraßen-Verkehrsordnung der Einsatz von Schwimmkörpern, ausgenommen Flöße, verboten ist. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18.02 Z1 iVm § 11.01 Abs.1 lit.c Wasserstraßen-Verkehrsordnung begangen und sei über ihn deswegen gemäß § 40 Abs.1 iVm § 15 Abs.2 Z3 Schiffahrtsgesetz 1990 die genannte Strafe zu verhängen gewesen.

2. Gemäß § 27 Abs.1 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Tatort.

Im gegenständlichen Fall ist als Tatort die Donau, Stromkilometer , nahe dem linken Ufer, angegeben.

Wie aus dem Kartenwerk CARTE DE PILOTAGE DU DANUBE, Vol: du km au km , Commission du Danube (1966), ersichtlich, liegt diese Stelle im Gebiet von P , Gemeinde S , Bezirk U .

3. Daraus ergibt sich, daß der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung örtlich zuständige Behörde gewesen wäre. An seiner Stelle hat jedoch der Bürgermeister der Stadt Linz entschieden. Da dem Akt kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeitsübertragung gemäß § 29a VStG zu entnehmen ist, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß eine unzuständige Behörde entschieden hat.

4. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf das Berufungsvorbringen eingegangen zu werden brauchte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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