Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-120022/17/Weg/Km

Linz, 03.04.1995

VwSen-120022/17/Weg/Km Linz, am 3. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des B L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A , vom 25. April 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 1994, Zl. 101-9/3, wegen der am 23. September 1993 gesetzten schiffahrtsrechtlichen Verwaltungsübertretungen nach der am 8. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Betreffend das Faktum 1 wird der nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert wird.

II. Der Berufung zum Faktum 2 wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf den gesetzlichen Mindestbeitrag von 20 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 124 Abs.2 iVm § 137 Abs.2 Z2 Schiffahrtsgesetz 1990 und 2.) § 40 Abs.2 Z24 Schiffahrtsgesetz 1990 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag verhängt, weil dieser 1.) am 23. September 1993 um 7.35 Uhr mit seinem Fahrgastschiff F , amtliches Kennzeichen , in der Schleuse O bei Strom-km gefahren ist, ohne seinen Befähigungsausweis zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mitzuführen, obwohl gemäß § 124 Abs.2 Schiffahrtsgesetz 1990 der Befähigungsausweis bei der Führung von Fahrzeugen im Original mitzuführen ist und 2.) zum obigen Zeitpunkt und Ort der Anweisung von Herrn O.Ktr. F , die in der Zulassungsurkunde vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände vorzuzeigen, nicht Folge geleistet hat, obwohl eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 2 Z24 Schiffahrtsgesetz 1990 begeht, wer gegen Anordnungen von Organen der Schiffahrtspolizei verstößt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2.) Die im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Strafbehörde, nämlich der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, begründet dieses Straferkenntnis im wesentlichen mit einer Anzeige eines Organes der Strom- und Schleusenaufsicht O , Herrn O.Ktr. F , wonach der Beschuldigte anläßlich einer Kontrolle den Befähigungsausweis nicht vorweisen konnte und außerdem die Anweisung, die in der Zulassungsurkunde vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände vorzuzeigen, nicht befolgt hat.

3. Gegen das zitierte Straferkenntnis bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung im einzelnen vor, lediglich den Punkt 2 hinsichtlich der Schuld und auch der Strafe zu bekämpfen, hinsichtlich des Punktes 1 jedoch nur die Strafhöhe anzufechten.

Es wird dazu vorgebracht, daß es richtig sei, den Befähigungsausweis nicht mitgeführt und somit auch nicht vorgewiesen zu haben. Der Befähigungsausweis sei ihm gestohlen worden und er habe den Verlust bei der Polizei ohnehin zur Anzeige gebracht. Er habe in der Zwischenzeit wenn auch verspätet - um die Ausstellung eines Duplikates angesucht. Zum Faktum 2 führt der Berufungswerber sinngemäß aus, er habe sich keinesfalls geweigert, die Schwimmwesten vorzuzeigen, er habe jedoch die Anweisung, die glaublich 63 vorgeschriebenen Schwimmwesten auf die Schleusenmauer zu legen als eine Schikane betrachtet. Er habe Herrn O.Ktr.

F in Mitteilung gebracht, er solle an Bord kommen, um dort die Schwimmwesten nachzuzählen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Fachinspektors G F (Organ der Schiffahrtspolizei), durch zeugenschaftliche Befragung der M S (Angestellte des Berufungswerbers) sowie durch Vernehmung des Beschuldigten selbst anläßlich der am 8.

September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber den Befähigungsausweis nicht mitgeführt hat, was auch eingestanden wurde. Der Grund hiefür war, daß dieser Befähigungsausweis angeblich gestohlen worden ist, worüber auch eine Anzeige erstattet wurde. Es ist allerdings dem Berufungswerber vorzuwerfen, daß er sich um die Ausstellung eines Duplikates zu spät bemühte, worin ein schuldhaftes Verhalten erblickt wird. Immerhin liegt aber ein Geständnis vor und es ist aus der Aktenlage kein Umstand zu ersehen, daß aus dieser Verwaltungsübertretung ein Schaden entstanden ist.

Hinsichtlich des Faktums 2 ist unstrittig, daß eine letztlich auf die Schwimmwesten eingeschränkte Aufforderung erging, diese vorzuweisen (so die Anzeige) bzw. vorzuzeigen (so der Schuldvorwurf im Straferkenntnis). Dabei ging es um etwas über 60 Schwimmwesten, welche unter den Sitzbänken des Fahrgastschiffes verstaut waren. Es ist auch unstrittig, daß das zur Kontrolle und zur Erteilung von Anweisungen befugte Organ der Schiffahrtspolizei (Herr F ) die Möglichkeit gehabt hätte, an Bord zu gehen, um dort nach dem Vorhandensein bzw. nach der Anzahl der Schwimmwesten zu sehen. Von dieser Möglichkeit hat das genannte Organ der Schiffahrtspolizei keinen Gebrauch gemacht, wahrscheinlich deshalb, weil der Beschuldigte diesbezüglich einen frechen und rüden Ton an den Tag gelegt hat. Dazu muß bemerkt werden, daß aufgrund vorausgegangener Amtshandlungen zwischen dem Beschuldigten und dem Organ der Schiffahrtspolizei kein spannungsfreies Verhältnis bestand. Ob nun die Anweisung des Organes der Schiffahrtspolizei darauf gerichtet war, die Schwimmwesten auf der Schleusenmauer aufzulegen oder ob unter der Aufforderung, die Schwimmwesten herzuzeigen, gemeint gewesen ist, diese lediglich von den Sitzbänken hervorzuräumen, konnte nicht endgültig geklärt werden. Zweifelsohne wäre die Aufforderung, diese Schwimmwesten auf der Schleusenmauer aufzulegen, schikanös gewesen. Weder aus der Anzeige selbst noch aus der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers ist jedoch klar ersichtlich, in welcher Form nun der Berufungswerber die Schwimmwesten hätte vorzeigen bzw. vorweisen müssen.

Eine Anordnung, diese lediglich von den Sitzbänken hervorzuräumen und im Schiff aufzulegen, ist offensichtlich nicht in dieser Deutlichkeit ergangen. Es muß also im Zweifel angenommen werden, daß der Berufungswerber die Aufforderung so verstanden hat, die Schwimmwesten auf der ca. 1 m höheren Schleusenmauer in Reih und Glied aufzulegen.

Dem begegnete der Berufungswerber aber nicht mit einer völligen Negierung der Weisung sondern damit, dem Meldungsleger (wenn auch in rüdem Ton) die Möglichkeit einzuräumen, an Bord zu kommen, um dort nach dem Vorhandensein und der Anzahl der Schwimmwesten zu sehen. Die Berufungsbehörde ist davon überzeugt, daß der Meldungsleger die Kontrolle der Schwimmwesten in der zuletzt beschriebenen Form auch durchgeführt hätte, wenn der Berufungswerber nicht einen derartigen Ton an den Tag gelegt hätte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 40 Abs.2 Z24 Schiffahrtsgesetz 1990 mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer gegen Anordnungen der im § 37 Abs.2 Schiffahrtsgesetz 1990 genannten Organe verstößt.

Diese Organe sind gemäß § 37 Abs.3 Schiffahrtsgesetz 1990 berechtigt, Fahrzeuge zu betreten und den Schiffsführern für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können zur Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften getroffen werden.

Aus der auszugsweise wiedergegebenen Textierung der zitierten Gesetzesstellen ist von der Befugnis des Betretens und der Erteilung von Anordnungen die Rede. Wenn nun der Berufungswerber die undeutlich gegebene Anweisung, die Schwimmwesten vorzuzeigen bzw. vorzuweisen, so verstanden hat, diese auf der Schleusenmauer aufzulegen, so kann in der Nichtbefolgung dieses als schikanös empfundenen Auftrages kein schuldhaftes Verhalten gesehen werden. Der Meldungsleger hätte die Anordnung so aussprechen müssen, daß kein Mißverständnis über die Art des Vorweisens bestanden hätte. Eine für den Berufungswerbers schikanefreie zu verstehende Anordnung ist jedoch auch vom Meldungsleger in dieser Form nicht behauptet worden. Das Nichtbefolgen einer mißverständlichen Anordnung kann jedoch nicht ein unter Strafsanktion stehendes Verhalten darstellen.

Weil also nicht als erwiesen angenommen werden konnte, daß der Berufungswerber eine aus seiner Sicht von Schikanen freie Anordnung nicht befolgte und er ein aus seiner Sicht und in dieser Situation zulässiges Alternativverhalten setzte, nämlich dem Organ der Schiffahrtspolizei die Kontrolle an Bord zu ermöglichen, wird im Verhalten des Berufungswerbers keine Verwaltungsübertretung gesehen, sodaß gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafhöhe hinsichtlich des Faktums 1:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 im Zusammenhalt mit § 13 VStG von 100 S bis 50.000 S.

Für das Nichtmitführen des Befähigungsausweises wird mildernd das Geständnis sowie der Umstand gewertet, daß daraus kein Schaden entstanden ist, sodaß in Anbetracht der amtsbekannten schlechten finanziellen Situation des Berufungswerbers die Berufungsbehörde in der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe eine ausreichende Präventiv wirkung erblickt, weshalb dem Berufungsantrag auf Minderung der Strafe zum Faktum 1 im spruchgemäßen Ausmaß Folge gegeben werden konnte.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum