Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120026/2/Bi/Fb

Linz, 27.02.1996

VwSen-120026/2/Bi/Fb Linz, am 27. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des C S in A vom 22. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Dezember 1994, VerkR96-2479-1994/OJ/HM, wegen Übertretung des Schiffahrtsgesetzes 1990, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1.

des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Im Punkt 2. wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben im Hafen R bei Stromkm die schwimmende Schiffahrtsanlage am Ufer insofern nicht mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft festgemacht, als sich, wie am 18. Mai 1994 festgestellt wurde, der Zugangssteg vom Schwimmsteg löste und jedenfalls an diesem Tag schräg am Ufer des Hafens lag...", die Geldstrafe wird jedoch auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Im Punkt 1. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Im Punkt 2. ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 150 S; im Rechtsmittelverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Ziffer 1 und 45 Abs.1 Ziffer 3 und 19 VStG, §§ 71 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 und 46 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990, § 15 Abs. 4 Schiffahrtsanlagenverordnung zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 71 Abs.1 und Abs.2 Z1 iVm 46 Abs.1 SchiffahrtsG 1990 und 2) § 71 Abs.1 SchiffahrtsG 1990 iVm § 15 Abs.4 SchiffahrtsanlagenVO Geldstrafen von 1) 5.000 S und 2) 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 120 und 2) 72 Stunden verhängt, weil er seit 22. Juni 1993 im Hafen R bei Stromkm 1) eine Schiffahrtsanlage für die Verheftung eines 24 Meter langen Motorschiffes ohne Bewilligung errichtet habe und 2) die schwimmende Schiffahrtsanlage am Ufer nicht mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft festgemacht habe, sodaß sich der Zugangssteg vom Schwimmsteg lösen und schräg am Ufer des Hafens liegen habe können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im Punkt 1. bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben war (§ 51e Abs. 1 VStG) und im Punkt 2. eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe sich vor Anschaffung des Schiffes 1992 beim Hafenbetreuer in S-R bezüglich eines Standplatzes erkundigt, der ihm zugeteilt wurde. Er habe, bevor das Schiff 1993 zu Wasser gegangen sei, den Grundeigentümer, die Republik Österreich, vertreten durch die Wasserstraßendirektion, um eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben gebeten, die ihm bis dato nicht vorliege, sodaß er im Hafen R ein Provisorium zur teilweisen Verheftung des Schiffes errichten habe müssen. Er habe aber keine Schiffahrtsanlage errichtet, da er genau wisse, daß für eine solche Anlage entsprechende Genehmigungen eingehalten werden müssen. Er könne diese schwimmenden Schorbäume nur als Provisorium ansehen. Vor Errichtung des Provisoriums seien auch alle für die Schiffahrtsanlage notwendigen Ansuchen gestellt und der erste Bescheid, nämlich hinsichtlich der Naturschutzbelange, erst im Herbst 1994 erlassen worden. Im Frühjahr 1994 seien Reparaturen an den schwimmenden Schorbäumen vorgenommen worden und für kurze Zeit sei der Schwimmkörper ohne Schorbäume im Wasser gelegen. Aus diesem Grund sei eine Holzfläche, die vorher das Provisorium eines Überganges gewesen sei, ins Wasser gelegt worden, wobei der Schwimmkörper weder den Steinwurf noch sich selbst beschädigen habe können.

Unrichtig sei der Vorwurf, das Provisorium sei nicht fachgerecht errichtet worden, da das Schiff zeitweise ohne jegliche Probleme verheftet werden habe können. 45 t seien nur unter Verwendung von Stahlseilen zu verheften und dies habe er auch eingehalten.

Er verstehe nicht, wie ein Beamter über Erhebungen komplett hinwegsehen könne und im Straferkenntnis niederschreibe, daß mildernde Umstände nicht an den Tag getreten seien. Er habe alle Ansuchen schon seit 1993 eingereicht und diese seien durch die Umstrukturierung im Staat Österreich nie zu Ende geführt worden. Es sei daher nicht nur menschlich sondern auch gesetzlich unrichtig, ihm diese Vorwürfe zu machen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Leiter der Schiffahrtspolizei A im Rahmen einer am 18. Mai 1994 durchgeführten Streckenkontrolle im Hafen R festgestellt hat, daß sich der bei Stromkm an der Donau befindliche Zugangssteg zu einem Schwimmsteg offenbar infolge unzureichender Verheftung gelöst hatte und schräg am Ufer des Hafens lag. Er erstattete daraufhin Anzeige gegen den Rechtsmittelwerber beim Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr, verwies auf seine Mitteilung vom 22. Juni 1993, wonach im selben Hafen u.a. ein ca. 24 Meter langes Motorschiff, für das eine Lände und Verheftungseinrichtungen erforderlich seien, provisorisch verheftet wurde, und ersuchte um dringende Überprüfung.

Mit Ladungsbescheid der Erstinstanz vom 26. Mai 1994 wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, seit 22. Juni 1993 am oben bezeichneten Ort eine Schiffahrtsanlage ohne Bewilligung errichtet und diese nicht fest und dauerhaft festgemacht zu haben, sodaß sich der Zugangssteg vom Schwimmsteg lösen und schräg am Ufer des Hafens liegen konnte.

Der Rechtsmittelwerber verantwortete sich am 27. Juni 1993 vor der Erstinstanz dahingehend, er habe bislang vom Grundeigentümer auf sein Ansuchen keine Antwort erhalten; allerdings sei ein Vertreter der Wasserstraßendirektion bei der naturschutzrechtlichen Verhandlung anwesend gewesen und habe keinen Einwand erhoben. Er sei im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und habe auch beim Amt der OÖ.

Landesregierung um die schiffahrtsrechtliche Bewilligung angesucht; eine Verhandlung sei aber bislang nicht ausgeschrieben worden.

Dazu teilte die Abteilung Verkehr des Amtes der OÖ. Landesregierung mit, der Rechtsmittelwerber habe am 23. Juli 1993 um die schiffahrts- und wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage im Hafen R angesucht; die vorgelegten Unterlagen seien aber trotz wiederholtem Hinweis der Behörde so mangelhaft, daß eine Verhandlung nicht durchgeführt werden habe können.

Eine Äußerung dazu hat der Rechtsmittelwerber nicht abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1.:

Gemäß § 46 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990 bedarf u.a. die Errichtung und Benützung einer neuen Schiffahrtsanlage einer Bewilligung. Ausgenommen davon sind gemäß Abs.2 Sportanlagen und Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung.

Gemäß § 71 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles (des Schiffahrtsgesetzes) ... verstößt. Gemäß Abs.2 begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 insbesondere, wer u.a.

1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet..,..

6. eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat, ...

7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt...

Gemäß § 2 Ziffer 17 Schiffahrtsgesetz 1990 gilt als "Schiffahrtsanlage" eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (z.B. Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (z.B. Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte) ist keine Schiffahrtsanlage.

Der Rechtsmittelwerber hat, wie bereits aus dem Bericht des Anzeigers vom 22. Juni 1993 hervorgeht, vor diesem Zeitpunkt ein ca. 24 Meter langes Motorschiff am angeführten Ort "provisorisch" verheftet. Er hat dazu nach eigenen Angaben schwimmende Schorbäume ins Wasser gelegt und das 45 Tonnen-Motorschiff mittels Stahlseilen verheftet.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Konstruktion, die unzweifelhaft Zwecken der Schiffahrt dient, als Schiffahrtsanlage zu qualifizieren, wobei das Schiffahrtsgesetz keine Grundlage für die Errichtung eines "Provisoriums" bildet.

Dem Rechtsmittelwerber wurde seitens der Erstinstanz zur Last gelegt, seit 22. Juni 1993 eine Schiffahrtsanlage ohne Bewilligung errichtet zu haben.

Das Schiffahrtsgesetz 1990 unterscheidet, wie aus den oben zitierten Strafbestimmungen deutlich hervorgeht, zwischen der Errichtung einer Schiffahrtsanlage und deren Benützung bzw. Betreibung. Bei der Errichtung einer Schiffahrtsanlage ist von einem Begehungsdelikt auszugehen, bei dem ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht ist. Die Errichtung einer Schiffahrtsanlage ist mit dem Abschluß der zur Verheftung des Schiffes notwendigen Arbeiten, z.B. Anbringung der Verheftungseinrichtungen, Deponierung der Schorbäume, Anbringung eines Steges, usw. abgeschlossen.

Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes, nämlich die Verheftung des Schiffes an diesen Anlagen, ist nicht mehr als zur Errichtung gehörig anzusehen; in diesem Fall ist bereits von der Benützung oder Betreibung der errichteten Schiffahrtsanlage auszugehen.

Die Verjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG beginnt bei Begehungsdelikten mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde, nämlich im gegenständlichen Fall mit Abschluß der Errichtung der Schiffahrtsanlage, sohin jedenfalls vor dem 22. Juni 1993.

Gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Im gegenständlichen Fall bezog sich der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist formulierte Tatvorwurf auf einen Zeitraum, der nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates exakt mit dem Tag begann, als die Errichtung der Schiffahrtsanlage bereits abgeschlossen war. Die Betreibung der Schiffahrtsanlage ist jedoch nicht unter die Strafbestimmung des § 71 Abs.2 Ziffer 1 Schiffahrtsgesetz 1990 zu subsumieren, sodaß mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Zu Punkt 2.:

Gemäß § 71 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990 begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles (des Schiffahrtsgesetzes) oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichts fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 15 Abs.4 Schiffahrtsanlagenverordnung - Grundlage dafür sind die §§ 57 bis 59, 66 und 69 Schiffahrtsgesetz 1990 - müssen schwimmende Schiffahrtsanlagen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume, festgemacht werden.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, daß die Feststellung des Anzeigers vom 18. Mai 1994, wonach sich der Zugangssteg vom Schwimmsteg gelöst habe und der Zugangssteg - jedenfalls an diesem Tag - quer am Ufer des Hafens liege, der Realität entspricht. Er hat sich im wesentlichen gegen den Vorwurf verwahrt, er habe das "Provisorium" nicht fachgerecht errichtet, und ausgeführt, er habe für die Verhefung des 45 Tonnen-Schiffes sehr wohl Stahlseile verwendet und das Schiff sei zumindest zeitweise ohne Probleme verheftet gewesen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates vermag diese Verantwortung deshalb nicht zu überzeugen, weil gerade der Umstand, daß sich der Zugangssteg losreißen konnte und am Ufer trieb, darauf hindeutet, daß dessen Befestigung mangelhaft war. Daß sich das Motorschiff losgelöst hätte, wurde dem Rechtsmittelwerber nie vorgeworfen und fände ein solcher Vorwurf im bisherigen Verfahren auch keine Grundlage.

Aus diesem Grund vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei die Tatzeit auf der Grundlage des Akteninhalts, nämlich der Anzeige vom 18. Mai 1994, gemäß den Bestimmungen des § 44a Ziffer 1 VStG jedenfalls auf diesen Tag einzuschränken war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 71 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990 bis 50.000 S Geldstrafe reicht. Da das Schiffahrtsgesetz keine Aussagen über Ersatzfreiheitsstrafen enthält, ist diesbezüglich die generelle Bestimmung des § 16 Abs.2 VStG heranzuziehen, der einen Strafrahmen für Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen vorsieht.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall war schon auf Grund der Einschränkung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht die Strafe herabzusetzen. Allerdings vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, daß in den grundsätzlichen Überlegungen der Erstinstanz zur Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Der Rechtsmittelwerber ist nicht als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen, sodaß diesbezüglich kein Milderungsgrund, allerdings auch kein Umstand als erschwerend zu werten war.

Die Erstinstanz ist von der dem Rechtsmittelwerber unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Schätzung des Monatseinkommens auf ca. 20.000 S als Kaufmann sowie der Sorgepflicht für drei Kinder ausgegangen.

Sein Einwand, man könne nicht über Erhebungen komplett hinwegsehen und keinen Milderungsgrund erblicken, obwohl das Schiff mit Stahlseilen zeitweise ohne jegliche Probleme verheftet gewesen sei, ist deshalb nicht relevant, weil ihm, wie bereits oben ausgeführt, nie die mangelhafte Verheftung des Schiffes selbst, sondern des Zugangssteges vorgeworfen wurde und der Umstand, daß jedenfalls vor dem 18. Mai 1994 kein Mangel zu beobachten war, nicht als mildernd zu werten ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den oben angeführten Kriterien des § 19 VStG und soll den Rechtsmittelwerber zur genauesten Einhaltung der schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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