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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120035/23/Kei/Shn

Linz, 30.09.1998

VwSen-120035/23/Kei/Shn Linz, am 30. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Martin S, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. September 1996, Zl. VerkR-890.056/10-1996/Pf, wegen Übertretungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1997 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 17. Dezember 1997, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 VStG. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet: "Mit dem Hubschrauber der Marke Hughes 369 E, Kennzeichen: führten Sie vor Ihrem Wohnhaus in 1) am 26.7.1995 im Laufe des Tages drei Außenstarts und 3 Außenlandungen, 2) am 2.8.1995 mittags einen Außenstart und eine Außenlandung, 3) am 2.8.1995 nachmittags einen Außenstart und eine Außenlandung, 4) am 6.8.1996 (Sonntag) vormittags einen Außenstart und um 17.45 Uhr eine Außenlandung, 5) am 7.8.1995 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr einen Außenstart und um 12.45 Uhr eine Außenlandung, 6) am 11.8.1995 im Laufe des Tages zwei Außenstarts und zwei Außenlandungen, 7) am 8.10.1995 (Sonntag) um ca. 11.00 Uhr einen Außenstart, 8) am 2.12.1995 eine Außenlandung und 9) am 7.12.1995 im Laufe des nachmittags eine Außenlandung durch, ohne jeweils eine Bewilligung im Sinne des § 9 Abs.2 LFG (Außenlande- und Außenstartbewilligung des Landeshauptmannes) zu haben.

Dadurch haben Sie jeweils gegen die Auflagen der Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.3.1995, VerkR-830.062/9-1995/M, sowie VerkR-830.007/22-1995/M vom 6.7.1995 und VerkR-830.007/24-1995/M vom 2.10.1995, sowie vom 21.12.1994, VerkR-830.062/6-1994/M, verstoßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Jeweils § 146 Abs.1 LFG, BGBl.Nr. 253/1957 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs.2 LFG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von 1) S 5.000.--, 2) S 5.000.--, 3) S 5.000.--, 4) S 5.000.--, 5) S 5.000.--, 6) S 5.000.--, 7) S 5.000.--, 8) S 5.000.--, 9) S 5.000.--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 5 Tagen, 2) 5 Tagen, 3) 5 Tagen, 4) 5 Tagen, 5) 5 Tagen, 6) 5 Tagen, 7) 5 Tagen, 8) 5 Tagen, 9) 5 Tagen gemäß § 146 LFG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 4.500.-- das sind 10 % der Strafe zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 49.500.--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG).

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag-)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, daß der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird." 2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 18. September 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 2. Oktober 1996 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde. Der Berufungswerber brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die belangte Behörde führt im bekämpften Straferkenntnis aus, daß ich jeweils gegen die Auflagen der obgenannten Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16.3.1995, 6.7.1995, 2.10.1995, sowie 21.12.1994 verstoßen haben soll. Mit Ausnahme des Bescheides vom 21.12.1994 verweisen sämtliche von der belangten Behörde zitierten Bescheide auf den Bescheid des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 13.1.1995, VerkR 830.007/20-1995/M und die darin verfügten Bedingungen und Auflagen. Dies deshalb, da mit den obgenannten Bescheiden jeweils lediglich eine allgemeine Verlängerung der Außenabflug- und Außenlandebewilligung für den gegenständlichen Hubschrauber bewilligt wurde. Bezüglich der im speziellen verfügten Bedingungen und Auflagen wurde jeweils auf den Bescheid der O.Ö. Landesregierung vom 13.1.1995 verwiesen. Die belangte Behörde hat demnach entgegen der Bestimmung des § 44a VStG nicht konkret dargelegt aufgrund welcher Bestimmung über mich eine Strafe verhängt wurde.

§ 44a VStG verlangt weiters, daß die Identität der Tat - insbesondere Zeit und Ort - unverwechselbar feststehen müssen. Wenn nun die belangte Behörde unter Punkt 1., 2., 3., teilweise 4., 6., 8. und 9. ausführt die gegenständlichen Außenstarts und Außenlandungen haben "im Laufe des Tages", "Mittags", "Nachmittags" und "im Laufe des Nachmittags" stattgefunden, so ist aufgrund dieser unpräzisen Angaben die Identität der Tat im Sinne des § 44a VStG sicherlich nicht unverwechselbar festgestellt. Die belangte Behörde hätte so wie bei den Punkten teilweise 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses eine konkrete Uhrzeit angeben müssen.

Unter Punkt 4. des Straferkenntnisses wird mir ein Außenstart vormittags und eine Außenlandung um 17.45 Uhr am 6.8.1996 vorgehalten. Ein diesbezüglicher allfälliger Verstoß kann jedoch keinesfalls mit den Auflagen der von der belangten Behörde angeführten Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich, jeweils vom 16.3.1995, 6.7.1995, 2.10.1995, oder 21.12.1994 begründet sein. Dies insbesondere deshalb, da die für das Jahr 1996 maßgebliche Bewilligung mit Bescheid des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 27.12.1995, VerkR 830.007/26-1995/M ausgesprochen wurde. Auch diesbezüglich leidet der Spruch des Straferkenntnisses unter einer Verletzung des § 44a VStG.

Ausdrücklich wird noch einmal festgehalten, daß ich die unter 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses angeführten Verstöße nicht begangen habe. Weder am 26.7.1995 noch am 2.8.1995 gab es Außenstarts bzw. Außenlandungen vom Wohnhaus 5310 Mondsee, Hof 249. Das Nichtvorliegen von Flugbewegungen kann durch Einsichtnahme in das bezughabende Bordbuch erwiesen werden, wobei darauf hingewiesen wird, daß die gegenständliche Maschine an den Eigentümer, die Firma S.P. Helicopter Service in Dattenberg zurückgestellt wurde. Das Originalbordbuch befindet sich im Besitz der Firma S.P. Helicopter Service. Bezughabende Kopien der entsprechenden Bordbuchseiten können zur Beweisführung beigeschafft werden.

Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und der guten Ordnung halber festgehalten, daß am 6.8.1996 keinerlei Außenstarts bzw. Außenlandungen durchgeführt wurden.

Bei den unter Punkt 5. bis 9. angeführten Außenstarts bzw. Außenlandungen handelt es sich durchwegs um solche, welche von der Bewilligung im Sinne des § 9 Abs.2 LFG umfaßt sind. Die den genannten Zeitraum umfassenden Bewilligungsbescheide des Amtes der O.Ö. Landesregierung umfassen sogenannte "Arbeitsflüge" sowie Personentransporte zu nichttouristischen Zwecken. Sämtliche von mir durchgeführten Landungen und Abflüge betreffen derartige Arbeitsflüge. Am 7.8.1995 war ich im Auftrag der O.Ö. Landesregierung unterwegs, am 11.8.1995 im Auftrag der Firma B-Film (Serie Stockinger), am 8.10.1995 im Auftrag der Firma W, am 2.12.1995 erfolgte ein Transportflug zur Vormauer Alm und am 7.12.1995 ein Flug im Auftrag des ORF Studios Salzburg. Als gewerbliches Luftfahrtunternehmen besteht unsere Arbeit eben in der Durchführung der obgenannten Flüge und ist die Verwendung von Flughäfen und Flugplätzen nur beschränkt möglich. Es liegt in der Natur der Sache, daß viele Firmen auf Hubschrauberflüge zurückgreifen um flexibel zu sein.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher an den Landeshauptmann von Oberösterreich die A n t r ä g e:

a) Auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und auf Einstellung des Strafverfahrens; b) auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; c) in eventu auf Herabsetzung der über mich verhängten Geldstrafe auf ein im Sinne des § 19 VSTG angemessenes Ausmaß.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. Oktober 1996, Zl. VerkR-890.056/14-1996/Pf, Einsicht genommen und am 3. Dezember 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 9 Abs.1 LFG lautet: Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs.2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden. § 9 Abs.2 LFG lautet: Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. § 146 Abs.1 LFG lautet:

Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 103 und § 108 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50.000 S zu verhängen.

4.2. Durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurden im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Zeiten, den Hubschrauber Hughes 369 E, Kennzeichen, der sich im Eigentum des Piloten Martin Schiessl, des Bw, befand, und den Bw luftfahrtbehördliche Bewilligungen zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich erteilt. Es wurde bescheidmäßig die Einhaltung einer Mehrzahl von "Bedingungen" (es findet sich auch der Begriff "Auflagen") vorgeschrieben. Weiters wurde bescheidmäßig zum Ausdruck gebracht: " II. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß die Außenlandungen und Außenabflüge ausschließlich im Rahmen von a) Materialtransporten (Arbeitsflüge) mit unmittelbar zusammenhängender Per-sonenbeförderung (z.B. Hüttenversorgung, Seilbahnbau. ...) und b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken (somit also z.B. Vermessungsflüge, Krankentransporte, Kontrollen von Strom- oder Telefonlei- tungen, usw.) durchgeführt werden dürfen. Außenlandungen und Außenabflüge zu sportlichen oder touristischen Zwecken sind von dieser Bewilligung nicht erfaßt." Wie oben angeführt wurde, sind den gegenständlichen Zusammenhang betreffende, bescheidmäßig verfügte und an Bedingungen (Auflagen) geknüpfte luftfahrtbehördliche Bewilligungen zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich vorgelegen. Es hätte - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von im folgenden angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes - konkret angeführt werden müssen, warum die gegenständlichen Außenlandungen und Außenabflüge nicht von erteilten Bewilligungen umfaßt gewesen sein sollen und gegen welche der Bedingungen (Auflagen) welches Bescheides bzw welcher Bescheide der Bw konkret verstoßen hätte. Dies hätte dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden müssen.

In der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Tat, wurde u.a. ausgeführt, daß der Bw "jeweils gegen die Auflagen" von näher angeführten (in Punkt 1 wiedergegebenen) Bescheiden verstoßen habe. Das angefochtene Straferkenntnis entspricht insofern nicht den Erfordernissen der Bestimmung des § 44a Z1 VStG, als es in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Bedingungen (Auflagen) keine Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Der bloße Hinweis im angefochtenen Straferkenntnis auf "die Auflagen" von näher bezeichneten Bescheiden reicht nicht aus. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (S 4) wird etwas konkreter auf im gegenständlichen Zusammenhang relevante Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich eingegangen. Es war zu berücksichtigen, daß dieses Straferkenntnis erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. 11466 A, zum Ausdruck gebracht: Der Spruch eines Straferkenntnisses hat - um den Erfordernissen der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen - die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0244). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0244, betreffend in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden (§ 367 Z26 GewO 1973) vorgeschriebene Auflagen und Aufträge zum Ausdruck gebracht, daß das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müßten, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Erkenntnisse des VwGH Zl. 92/04/0164 vom 25. Februar 1993 und Zl. 89/04/0050 vom 2. Oktober 1989 und auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. November 1997, Zlen. VwSen-105001/6/Br, VwSen-105002/6/Br, VwSen-105003/6/Br, VwSen-105004/6/Br, hingewiesen. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) bis 9) des gegenständlichen Straferkenntnisses war schon aus den oa Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. Ohne (sehr) detailliert zu begründen wird bemerkt: Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1, 2 und 3 ist das Vorliegen der objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Diese Beurteilung gründet sich auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat aufgenommenen Beweise. Jedenfalls die in den Spruchpunkten 1, 3, 4 (nur bezogen auf den Außenstart), 6, 8 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Angaben im Hinblick auf die vorgeworfene Tatzeit entsprechen nicht den Erfordernissen der Bestimmung des § 44a Z1 VStG. Eine konkrete Tatzeit (Uhrzeit) wurde dem Bw nicht vorgeworfen.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß es sich bei der Angabe "1996" im Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses um einen Irrtum seitens der belangten Behörde gehandelt hat. In der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Dezember 1995 wurde "1995" vorgeworfen. Durch den Oö. Verwaltungssenat hätte diesbezüglich eine Spruchberichtigung vorgenommen werden können.

Die in den Spruchpunkten 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Außenlandungen und bzw Außenabflüge sind durch bescheidmäßig erteilte Genehmigungen gedeckt gewesen. Diese Flüge, im Zuge deren die gegenständlichen Außenlandungen und Außenabflüge erfolgt sind, sind durchaus auf eine Stufe zu stellen mit bescheidmäßig in demonstrativer Aufzählung angeführten Flügen, im Zuge deren Außenlandungen und Außenabflüge erlaubt waren (siehe den oa Punkt II).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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