Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120043/27/Kei/Shn

Linz, 30.09.1998

VwSen-120043/27/Kei/Shn Linz, am 30. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Martin S, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Mai 1997, Zl. VerkR-890.056/19-1997/Pf, wegen einer Übertretung des Luftfahrtgesetzes (LFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. August 1998 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 4. September 1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie führten am 23.7.1996 gegen 09.00 Uhr mit dem Hubschrauber der Marke Hughes 369 E, Kennzeichen:, vor Ihrem Wohnhaus in, Grundstück Nr. 816/3, demnach außerhalb eines Zivilflugplatzes, eine Außenlandung durch, ohne im Besitz einer für diese Außenlandung erforderlichen Bewilligung im Sinne des § 9 Abs.2 Luftfahrtgesetz (LFG) gewesen zu sein (Außenlandegenehmigung des Landeshauptmannes)." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 9 Abs.1 LFG, BGBl.Nr. 253/1957 i.d.g.F. i.V.m. § 146 Abs.1 LFG begangen, weshalb er gemäß § 146 LFG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage).

2. Gegen dieses dem Bw am 30. Mai 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 13. Juni 1997 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Ich fechte dieses Straferkenntnis vollinhaltlich, und zwar wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Es ist richtig und wurde von mir auch nie abgestritten, eine Landung am 23.7.1996 gegen 9.00 Uhr durchgeführt zu haben, jedoch ist es vielmehr so, daß diese Landung, durch die der Firma H GmbH gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.4.1996, Zl. VerkR-830.096/21996/M, bzw. Bescheid vom 10.6.1996, Zl. VerkR-830.096/4-1996/M, erteilte Außenlande- und Außenabflugbewilligung für das Bundesland Oberösterreich gedeckt war. Wie auf Seite 4 unten des angefochtenen Bescheides richtig ausgeführt wird, handelt es sich bei den oben angeführten Bescheiden vom 11.4.1996 bzw. 10.6.1996 um eine Außenlande- und Außenabflugbewilligung für das gesamte Bundesland Oberösterreich (Allgemeinbewilligung) für das Jahr 1996, zum Zweck der Durchführung von Materialtransporten und damit unmittelbar zusammenhängender Personentransporte. Es ist unbestritten, daß ich eine Landung durchgeführt habe, jedoch mangelt es dem angefochtenen Bescheid an konkreten Feststellungen, und zwar zur Beurteilung der Frage, ob diese Außenlandung durch die mir mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erteilte Außenlande- und Außenabflugbewilligung gedeckt war. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit ist daher derzeit eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes überhaupt nicht möglich.

Wie ich in meinen Rechtfertigungen schon mehrfach ausgeführt habe, hat es sich bei dem genannten Flug um einen Film- und Fotoflug gehandelt, bei dem nicht nur Filmaufnahmen durchgeführt wurden, sondern sind bei diesem Flug - abgesehen von den Filmaufnahmen - auch Filmmaterialien und diverse Ausrüstung transportiert worden bzw. mußten nach der Landung neue Materialien zugeladen werden, sodaß daher eindeutig von einem Flug zur Durchführung eines Materialtransportes und eines damit unmittelbar zusammenhängenden Personentransportes gesprochen werden muß. Es hat sich im konkreten Fall um die Durchführung eines Materialtransportes gehandelt, welche durch die mir bescheidmäßig erteilte Außenlandebewilligung für das Bundesland Oberösterreich gedeckt gewesen ist. Zum Beweis dafür, daß es sich bei dem genannten Flug am 23.7.1996 nicht nur um einen Film- und Fotoflug, sondern auch um einen Materialtransport und einen damit unmittelbar zusammenhängenden Personentransport gehandelt hat, lege ich in der Beilage vor ein an meinen Rechtsvertreter per Telefax gerichtetes Schreiben der Firma S vom 13.6.1997 und stelle weiters zum Beweis für dieses Vorbringen den Antrag auf Einvernahme der nachstehenden Zeugen: 1. Katharina P, Regieassistentin, 2. Rudolf M, Kameramann, 3. Helmut N, Kameraassistent, sämtliche Zeugen p.A. Firma S Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H., Es ist zwar richtig, daß ich als verantwortlicher Pilot dafür Sorge tragen muß, daß die Durchführung eines jeden Fluges in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften erfolgt, jedoch hat sich die Behörde I. Instanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unzutreffenderweise nur auf Vermutungen des Zeugen Herbert K gestützt, welcher keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte und auch nicht gemacht hat, ob es sich bei dem genannten Flug tatsächlich um einen Materialtransport und einen damit unmittelbar zusammenhängenden Personentransport gehandelt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat möge meiner Berufung, und zwar nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Einvernahme der von mir beantragten Zeugen, stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis vom 22.5.1997 ersatzlos aufheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren unverzüglich einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen; in eventu die verhängte Strafe durch Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe mildern.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17. Juni 1997, Zl. VerkR-890.056/22-1997/Au, Einsicht genommen und am 26. August 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 9 Abs.1 LFG lautet: Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs.2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden. § 9 Abs.2 LFG lautet: Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. § 146 Abs.1 LFG lautet: Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 103 und § 108 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50.000 S zu verhängen. 4.2. Durch die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Zl. VerkR-830.096/4-1996/M vom 10. Juni 1996 iVm Zl. VerkR-830.096/2-1996/M vom 11. April 1996, wurde im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Zeit, den Hubschrauber Hughes 369 E, Kennzeichen, der sich im Eigentum des Piloten Martin S, des Bw, befand, und den Bw eine luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich erteilt. Es wurde bescheidmäßig die Einhaltung einer Mehrzahl von "Bedingungen" (es findet sich auch der Begriff "Auflagen") vorgeschrieben.

Wie oben angeführt wurde, ist eine den gegenständlichen Zusammenhang betreffende, bescheidmäßig verfügte und an Bedingungen (Auflagen) geknüpfte luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen auf nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich vorgelegen. Es hätte - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von im folgenden angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes - konkret angeführt werden müssen, warum die gegenständliche Außenlandung nicht von der erteilten Bewilligung umfaßt gewesen sein soll und gegen welche der Bedingungen (Auflagen) welches Bescheides bzw welcher Bescheide der Bw konkret verstoßen hätte. Dies hätte dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden müssen. In der im gegenständlichen Zusammenhang ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. August 1996, Zl.VerkR-890.056/11-1996/Pf, wurde ua ausgeführt: "Dadurch haben Sie gegen die Auflagen der Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.6.1996, Zl. VerkR-830.096/4-1996/M und vom 11.4.1996, Zl. VerkR-830.096/2-1996/M, verstoßen." Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die 2 oa Bescheide erwähnt, gegen welche der in oa Bescheiden angeführten Bedingungen (Auflagen) der Bw verstoßen hätte, wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt. Es wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen, gegen welche der Bedingungen (Auflagen) welches Bescheides bzw welcher Bescheide er verstoßen hätte. Das angefochtene Straferkenntnis entspricht insofern nicht den Erfordernissen der Bestimmung des § 44a Z1 VStG, als es in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Bedingungen (Auflagen) keine Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Der bloße Hinweis in der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung auf "die Auflagen" von näher bezeichneten Bescheiden reicht nicht aus. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird etwas konkreter auf im gegenständlichen Zusammenhang relevante Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich eingegangen. Es war zu berücksichtigen, daß dieses Straferkenntnis erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. 11466 A, zum Ausdruck gebracht: Der Spruch eines Straferkenntnisses hat - um den Erfordernissen der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen - die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0244). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0244, betreffend in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden (§ 367 Z26 GewO 1973) vorgeschriebene Auflagen und Aufträge zum Ausdruck gebracht, daß das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müßten, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Erkenntnisse des VwGH Zl. 92/04/0164 vom 25. Februar 1993 und Zl. 89/04/0050 vom 2. Oktober 1989 und auf die Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates vom 11. November 1997, Zlen. VwSen-105001/6/Br, VwSen-105002/6/Br, VwSen-105003/6/Br, VwSen-105004/6/Br, hingewiesen. Es war schon aus den oa Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt 1) zu entscheiden. Ohne (sehr) detailliert zu begründen wird bemerkt: Beim gegenständlichen Flug, im Zuge dessen die gegenständliche Außenlandung durchgeführt wurde, handelte es sich um einen solchen Flug, im Zuge dessen Aufnahmen für die Serie "Schloßhotel Orth" gemacht wurden. Dieser Flug ist durchaus auf eine Stufe zu stellen mit in Punkt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. April 1996, Zl. VerkR-830.096/2-1996/M iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 1996, Zl. VerkR-830.096/4-1996/M in demonstrativer Aufzählung angeführten Flügen, im Zuge derer Außenlandungen und Außenabflüge bescheidmäßig erlaubt waren und es war die gegenständliche Außenlandung von der bescheidmäßig erteilten Genehmigung gedeckt.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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