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VwSen-120044/2/WEG/Ri

Linz, 19.09.1998

VwSen-120044/2/WEG/Ri Linz, am 19. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P W vom 31. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 1. Juli 1997, VerkR96-5267-1996-OJ/GA, wegen einer Übertretung des Schiffahrtsgesetzes zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft U hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs.1 und Abs.2 Z5 Schiffahrtsgesetz iVm § 6.09 Z1 und § 6.10 Z4 und § 11.05 Z2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 9. November 1996 um 17.40 Uhr als Schiffsführer des M auf der D, bei Strom.km, talwärts fahrend, am linken Ufer beim Überholen des Koppelverbandes "D" nicht die vorgeschriebenen Schallzeichen gegeben hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis erging ohne ein dem VStG gerecht werdendes entsprechendes Ermittlungsverfahren auf Grund einer Anzeige der schiffahrtspolizeilichen Dienststelle A vom 13. November 1996. Zeugenschaftliche Befragungen wurden nicht durchgeführt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung, in welcher der Berufungswerber sinngemäß anführt, daß ein vorschriftsmäßiger Funkverkehr abgewickelt worden sei und daß der seitliche Abstand des zu überholenden Koppelverbandes groß genug und auf Grund der gesamten Situation ein völlig gefahrloses Überholen möglich gewesen sei. Es wird im übrigen bezweifelt, ob tatsächlich keine Schallzeichen abgegeben worden seien; dazu müßte der Schiffseigner von "J" eruiert und befragt werden. Im übrigen gehe weder aus der Erhebung der Schiffahrtspolizei noch aus dem Havarieakt hervor, ob er Schallzeichen abgegeben habe oder nicht.

Auffällig ist, daß im Straferkenntnis mehrere Rechtsvorschriften angeführt sind, welche der Berufungswerber verletzt haben soll. Es ist durch die Anführung mehrerer verletzter Rechtsvorschriften eine Zuordnung des inkriminierten Verhaltens iSd § 44a Z2 VStG nur schwer möglich. Diese Fehlerhaftigkeit ließe sich jedoch berichtigen, ist doch immerhin erkenntlich, daß dem Berufungswerber vorgehalten wird, § 6.10 Z4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung verletzt zu haben. Nach dieser Rechtsvorschrift muß der Überholende näher angeführte Schallzeichen abgeben, wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann.

Der Vorwurf im Straferkenntnis und zuvor in der Strafverfügung als der einzigen Verfolgungshandlung, beim Überholen nicht die vorgeschriebenen Schallzeichen gegeben zu haben, läßt nicht erkennen, warum der Berufungswerber verpflichtet gewesen sein soll, die entsprechenden Schallzeichen abzugeben. Dies wäre aber im Hinblick auf die zitierte Rechtsnorm des § 6.10 Z4 Wasserstraßen-Verkehrsordnung ein erforderliches Tatbestandsmerkmal. Wegen des Fehlens des Tatvorwurfes iSd Tatbildmäßigkeit liegt eine Verletzung des § 44a Z1 VStG vor, wonach der Spruch die als erwiesen angenommene Tat so deutlich zu enthalten hat, daß eine zweifelsfreie Subsumtion des Verhaltens unter die verletzte Verwaltungsvorschrift möglich ist und der Beschuldigte auch in die Lage versetzt wird, sich entsprechend zu rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Spruch des Straferkenntnisses nicht, sodaß - weil auch keine geeignete Verfolgungshandlung erfolgte - spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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