Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120046/18/Kei/Shn

Linz, 16.06.1999

VwSen-120046/18/Kei/Shn Linz, am 16. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Martin S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Michael S, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von vom 26. Februar 1998, Zl. VerkR-840.001/58-1998/Haf, wegen einer Übertretung des Luftfahrtgesetzes (LFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juni 1999, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 22.7.1997 um ca. 11.00 Uhr mit dem Hubschrauber der Marke Hughes 369, Kennzeichen:, zumindest zweimal Außenlandungen bzw. Außenstarts auf der Parzelle Nr. 956/93, KG G, demnach außerhalb eines Zivilflugplatzes, durchgeführt, ohne eine Bewilligung im Sinne des § 9 Abs.2 LFG (Außenlande- und Außenstartbewilligung des Landeshauptmannes) zu haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 169 Abs.1 LFG, BGBl.Nr.102/1997 i.V.m. § 9 Abs.1 LFG" übertreten, weshalb er "gemäß § 169 LFG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung u.a. vor, daß er bestreite, daß eine Landung und ein Start außerhalb der Parzelle Nr. 956/249, EZ. 1162, KG G, erfolgt sei.

Der Bw beantragte in der Berufung, daß der Berufung nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - eines Lokalaugenscheines und Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen - Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu daß das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird,

in eventu daß die verhängte Strafe in eine Ermahnung umgewandelt wird,

in eventu daß die verhängte Strafe durch Herabsetzung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe gemildert wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24. März 1998, Zl. VerkR-840.001/60-1998/Au, Einsicht genommen und am 2. Juni 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 1997, Zl. VerkR-840.001/45-1997/M, wurde der G Hotelbetriebe GmbH, die Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit einem Hubschrauber zum Zwecke von Personentransporten von G in die Ramsau erteilt.

Als Start- und Landeplatz wurde im o.a. Bescheid vorgegeben: "Paz. Nr. 956/249, EZ. 1162, KG G". Von der Bewilligung im o.a. Bescheid umfaßt war auch die Durchführung von 2 Außenlandungen und 2 Außenstarts am 22. Juli 1997 ab 10.00 Uhr und der gegenständliche Hubschrauber und u.a. die Person des Bw als Pilot dieses Hubschraubers.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1999, die im Bereich der gegenständlichen Örtlichkeit durchgeführt wurde, ist hervorgekommen, daß der Bw mit dem Hubschrauber unmittelbar im Bereich der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 956/249, EZ. 1162, KG G und Nr. 956/93, EZ. 1162, KG G, gelandet ist und von diesem Bereich aus gestartet ist. Es ist nicht hervorgekommen, daß die Landung(en) und der Start (die Starts) in einem Bereich bzw. von einem Bereich aus erfolgt sind, der außerhalb der Parzelle Nr. 956/249, EZ. 1162, KG G, gelegen gewesen ist. Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

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