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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120047/3/WEG/Ri

Linz, 30.07.1998

VwSen-120047/3/WEG/Ri Linz, am 30. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, vom 19. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 30. April 1998, VerkR96-2450-1997-Mg/Atz, wegen einer Übertretung nach dem Schiffahrtsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 100 iVm § 114 Abs.1 und 2 Z1 Schiffahrtsgesetz iVm § 7 VStG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil dieser am 27. August 1997 mit seinem LKW das nicht zugelassene JET-Boot, Yamaha Superjet, Fahrgestell- Nr.:, des M W, im Gemeindegebiet P zum Tfluß nächst dem T-Kraftwerk, bei Fluß-Km transportiert und dadurch diesem und auch dem J H vorsätzlich die Begehung einer Übertretung des Schiffahrtsgesetzes erleichtert habe, sodaß ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde, auf öffentlichen Gewässern eingesetzt und verwendet worden sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet der Berufungswerber ua ein, es handle sich beim verfahrensgegegenständlichen Gerät um kein Fahrzeug sondern um einen Schwimmkörper. Für Schwimmkörper bestünde nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 keine Zulassungspflicht.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht, auch wenn auf den gegenständlichen Fall nicht das Schiffahrtsgesetz 1990 sondern das Schiffahrtsgesetz BGBl.I Nr.62/1997 Anwendung findet.

Nach § 100 Schiffahrtsgesetz bedürfen Fahrzeuge auf den im § 99 leg. cit. genannten Gewässern einer Zulassung durch die Behörde.

In den diversen Begriffsbestimmungen (Anmerkung: Überflüssigerweise enthalten neben dem Schiffahrtsgesetz auch die zum Schiffahrtsgesetz ergangenen Verordnungen inhaltsgleiche oder ähnliche Begriffsbestimmungen) sind die Begriffe "Fahrzeuge" und "Schwimmkörper" definiert. Etwa in der Verordnung BGBl. II Nr.296/1997 (Schiffszulassungsverordnung) ist im § 2 Z11 folgende Definition für Schwimmkörper normiert: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (z.B. Segelbretter, Jet-Ski, Wetbikes, unbemannte Schlepp -und Wasserskischleppgeräte). Wenn nun definitionsgemäß ein Schwimmkörper vorliegt, kann dieser Gegenstand begrifflich kein Fahrzeug sein. Das als Jet-Boot bezeichnete Gerät Yamaha Suberjet ist unter den Begriff Jet-Ski zu subsumieren, wie von Technikern des Amtes der Oö. Landesregierung und der obersten Schiffahrtsbehörde versichert wurde. Ein derartiger Jet-Ski ist jedoch nach der zitierten Begriffsbestimmung ein Schwimmkörper und bedarf deshalb keiner Zulassung. Für Schwimmkörper gelten lediglich die Bestimmungen des § 107 Schiffahrtsgesetz.

Da sohin für den verwendeten Jet-Ski keine Zulassungspflicht besteht, wurde auch der Bestimmung des § 100 Schiffahrtsgesetz nicht zuwidergehandelt und liegt deshalb auch keine Anstiftung oder Beihilfe iSd § 7 VStG vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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