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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120049/3/Weg/Ka

Linz, 29.03.1999

VwSen-120049/3/Weg/Ka Linz, am 29. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, vom 26.5.1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U-U vom 11.5.1998, VerkR96-3963-1996-OJ/KB, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 5 Abs.2, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft UU hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs.1 Schiffahrtsgesetz iVm § 16.08 Wasserstraßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 26.8.1996 um 15.30 Uhr auf der D, linkes Ufer, bei Strom-km, "den Motorscooter (hier fehlt der Hinweis auf den Begriff Schwimmkörper) verbotenerweise eingesetzt habe", indem er mit diesem bei Strom-km fuhr.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde vermeint hinsichtlich der Definition eines Motorscooters als Schwimmkörper, daß es sich bei einem Motorscooter um einen Schwimmkörper handelt," was generell ein Gegenstand mit oder ohne Maschinenantrieb ist, für den kein Befähigungsausweis erforderlich ist, aber das Fahren auf der D verboten ist".

In der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung wird sinngemäß vorgebracht, daß es sich bei einem Motorscooter nicht um einen Schwimmkörper sondern um ein Kleinstwasserfahrzeug handle und somit das Befahren auf der D nicht verboten sei. Der Bw verweist auf die Begriffsbestimmung des § 11 .01 Z1 lit.c der Wasserstraßenverkehrsordnung, worunter beispielsweise ein Wetbike oder ein Jetski als Schwimmkörper definiert seien. Davon sei jedoch zu unterscheiden ein Motorscooter, der im Gegensatz zu einem Jetski sitzenderweise befahren werde, viel größer sei und daher auch in Deutschland als Kleinstwasserfahrzeug zugelassen werde. Weil also der verwendete Motorscooter keinesfalls ein Schwimmkörper sei, greife das in § 16.08 Wasserstraßenverkehrsordnung 1993 normierte Verbot im ggstl. Fall nicht, weshalb beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Um zu klären, ob der verwendete Motorscooter (es ist dies im übrigen ein Kunstname, der durch beliebig andere Ausdrücke ersetzt werden kann) ein Schwimmkörper ist, wurde die für die Schiffszulassung zuständige Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung in das Verfahren miteingebunden, welche ihrerseits dieses Problem an die Oberste Schiffahrtsbehörde weiterleitete. Seitens der Obersten Schiffahrtsbehörde wurde auf die ihrer Ansicht nach ausreichende Begriffsbestimmung in der Wasserstraßenverkehrsordnung hingewiesen. Der schiffahrtstechnische Sachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesregierung teilte letztlich zu diesem Problem mit, daß eine gutachtliche Stellungnahme mit einer ausreichenden Begründung betreffend die Unterscheidung "Fahrzeug-Schwimmkörper" nicht abgegeben werden könne. In der Bundesrepublik Deutschland seien Wasserscooter und ähnliche Geräte als Kleinfahrzeuge eingestuft. Vorgelegt wurde gleichzeitig die diesbezügliche in der Bundesrepublik Deutschland geltende Verordnung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg wird wiederholend festgehalten, daß es in den schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen den Begriff Motorscooter nicht gibt. Der Bw legte selbst in Form eines Prospektes eine Unterlage vor, aus welcher ersichtlich ist, daß es sich beim verwendeten Gerät um einen Jetski handelt. Selbst dazu muß ausgeführt werden, daß es sich auch beim Begriff Jetski um einen jederzeit austauschbaren Kunstnamen handelt, sodaß die diesbezüglichen Ausdrücke wenig aussagekräftig sind.

Die von der Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses angebotene Definition ist durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt.

Das Schiffahrtsgesetz selbst enthält ebenfalls eine Begriffsbestimmung, in welcher (wie im übrigen auch in § 1.01 Z7 der Wasserstraßenverkehrsordnung) Schwimmkörper als Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind, definiert werden. Es fehlt also in den eben zitierten Bestimmungen der Hinweis auf Jetskis und Wetbikes. Die beispielsweise Anführung von Jetskis und Wetbikes als Schwimmkörper ist in der auf Wasserstraßen nicht anwendbaren Seen- und Flußverkehrsordnung (§ 2 Z10) sowie im 3. Teil der Wasserstraßenverkehrsordnung (zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) unter § 11.01 Z1 lit.c erfolgt.

Um diesem Verwirrspiel der austauschbaren Kunstnamen zu begegnen, ist eine Reduktion auf die schon zitierte Definition des Schiffahrtsgesetzes vorzunehmen. Diese deckt sich im übrigen (mit Ausnahme des Klammerausdruckes) auch mit jener in § 11.01 Z1 lit.c der Wasserstraßenverkehrsordnung.

Es ist also lediglich zu überprüfen, ob die zweifelsohne fahrtaugliche Konstruktion, die von der Erstbehörde als Motorscooter bezeichnet wird, ein Schwimmkörper ist. Nach § 2 Z12 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. 62/1997 bzw § 2 Z10 des zur Tatzeit in Geltung gestandenen Schiffahrtsgesetzes 1990 sind (auf die ggstl. Problematik reduziert) Schwimmkörper fahrtaugliche Konstruktionen mit Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind.

Diese Art der Definition umfaßt das vom Bw verwendete Gerät. Es ist eine fahrtaugliche Konstruktion, welche mit Maschinenantrieb versehen ist und welche kein Fahrzeug ist, weil der Fahrzeugbegriff in anderen Bestimmungen abschließend definiert ist. Es stellt auch keine schwimmenden Anlage dar, weil eine schwimmende Anlage nach der diesbezüglichen Begriffsbestimmung eine schwimmende Einrichtung ist, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist.

Es erfordert - wie oben skizziert - juristischer Kleinstarbeit, um aus den verschiedenen Begriffen und Kunstnamen bzw aus den verschiedenen voneinander leicht abweichenden Begriffsbestimmungen herauskristallisieren zu können, was unter einem Schwimmkörper zu verstehen ist.

Wenn nun der Bw vorbringt, diesbezüglich in Unkenntnis gewesen zu sein, wozu auch noch die diesbezüglich andere Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland als Faktum hinzutritt, so kann dieser in der Berufung vorgebrachten Argumentation nicht entgegengetreten werden. Der Bw hatte auch keine kompetente Anlaufstation, wo er durch eine entsprechende Anfrage Klarheit über den Begriff Schwimmkörper hätte erlangen können. Auch der schiffahrtstechnische Sachverständigendienst sah sich zu einer Begründung der Unterscheidung zu einem Fahrzeug außerstande.

Es wird diese Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, als eine erwiesenermaßen unverschuldete angesehen. Der Beschuldigte konnte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift auch nicht ohne weiteres einsehen. Er hat damit ausreichend glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es liegt also eine im Sinne des § 5 Abs.2 VStG entschuldigende Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift vor, sodaß den Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine andere Sichtweise würde ein nicht mehr zulässiges Überspannen der Sorgfaltspflicht darstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

 

 

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