Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120051/2/Fra/Ka

Linz, 01.03.2000

VwSen-120051/2/Fra/Ka Linz, am 1. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.2000, GZ.101-9/3-330096452, wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 14.1.2000, GZ.101-9/3-330096452, dem Berufungswerber (Bw) folgende Tatbe-stände zur Last gelegt:

"I. Herr B, ist als das zur Vertretung nach außen zuständige Organ (Gesellschafter) der Fa. B, dafür verantwortlich, dass auf der rechten Seite der Donau zwischen Stromkilometer 2130,500 und 2129,000 mit den Baggerschiffen der Gesellschaft zu folgenden Zeiten gebaggert wurde, obwohl Baggerungen laut Bewilligungsbescheid nur in der Zeit von 6.00 Uhr und 20.00 Uhr durchgeführt werden dürfen:

1. 8.4.1999 Baggerende 20.45 Uhr

2. 9.4.1999 Baggerbeginn 5.40 Uhr

3. 14.4.1999 Baggerbeginn 5.30 Uhr

4. 15.4.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr, Baggerende 22.00 Uhr

5. 16.4.1999 Baggerbeginn 4.52 Uhr

6. 19.4.1999 Baggerbeginn 5.15 Uhr

7. 21.4.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

8. 27.4.1999 Baggerbeginn 4.45 Uhr

9. 28.4.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

10. 29.4.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

11. 30.4.1999 Baggerbeginn 4.30 Uhr

12. 3.5.1999 Baggerbeginn 5.20 Uhr

13. 4.5.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

14. 31.5.1999 Baggerende 21.45 Uhr

15. 1.6.1999 Baggerbeginn 4.30 Uhr

16. 4.6.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

17. 7.6.1999 Baggerbeginn 5.30 Uhr, Fortsetzung der Baggerungen

nach 20.00 Uhr

18. 8.6.1999 Baggerbeginn 4.30 Uhr

19. 9.6.1999 Baggerbeginn 4.30 Uhr

20. 10.6.1999 Baggerbeginn 4.30 Uhr

21. 17.6.1999 Baggerbeginn 4.30 Uhr, Baggerungen bis 21.00 Uhr

II. Herr B, ist als das zur Vertretung nach außen zuständige Organ (Gesellschafter) der Fa. B, dafür verantwortlich, dass auf der rechten Seite der Donau von Stromkilometer 2130,500 stromaufwärts mit den Baggerschiffen der Gesellschaft zu folgenden Zeiten gebaggert wurde, obwohl für diesen Bereich keine schifffahrtsrechtliche Bewilligung vorhanden ist:

22. 21.6.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

23. 28.6.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

24. 29.6.1999 Baggerbeginn 21.15 Uhr

25. 30.6.1999 Baggerbeginn 4.45 Uhr , Baggerende 21.15 Uhr

26. 1.7.1999 Baggerbeginn 5.00 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu I.: § 49 Abs.2 Schifffahrtsgesetz 1997/62

zu II.: § 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz 1997/62

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe zu 1. bis 26. von je 3.000,-- Schilling, zusammen S 78.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag, zu I. gemäß § 72 Abs.1 und 2 Z2 leg.cit.; zu II. gemäß § 72 Abs.1 und 2 Z23 leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen: 7.800,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % des Strafbetrages.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 85.800,-- Schilling.

Im Falle des Ersatzarrestes sind außerdem die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der einzelnen Übertretungen jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung war abzusehen, da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw wendet Verfolgungsverjährung ein. Dieser Einwand trifft zu.

§ 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

a) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

b) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Spruch des Straferkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes enthalten; sie ist nach allen Wesensmerkmalen zu kennzeichnen. Die Regelung des § 44a Z1 VStG erfordert somit, die als erwiesen angenommene Tat im Spruch entsprechend zu präzisieren, wozu es der Anführung aller Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des Verhaltens erforderlich sind. Zu dieser Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne des § 44a Z1 leg.cit. ist die individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die dem Täter als inkriminiertes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) zur Last gelegt wird.

Dies bedeutet, dass die Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derart festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt wird, welche Tat als erwiesen angenommen wird. Der Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Es ist angemessen, in Strafsachen neben der Umschreibung des konkreten Sachverhaltes auch den Tatbestand der strafbaren Handlung in Anpassung an die zur Anwendung kommende Norm zu umschreiben, und nicht in einer so freien Weise, dass Missverständnisse herbeigeführt werden können.

Die oben dargestellten, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlichen Kriterien zur Spruchfassung eines Strafbescheides sind auch auf Verfolgungshandlungen anzuwenden.

Die einzige von der Strafbehörde während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.8.1999, GZ.101-9/3-330096452, entspricht nicht den oa Kriterien. In dieser Verfolgungshandlung ist nämlich lediglich der Bewilligungsbescheid des "Amtes der Oö. Landesregierung" vom 20.8.1997, VerkR-490.002/16-1997/Kfm, in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 28.10.1998 sowie die zeitliche und örtliche Einschränkung der bewilligten Baggerungen angeführt. Weiters wird auf die in Kopie beiliegende Anzeige, wonach der Bw sowohl den bewilligten Zeitrahmen überschritten hätte, als auch außerhalb des bewilligten Bereiches ohne schifffahrtsrechtliche Bewilligung gebaggert hätte, angeführt. Diese Verfolgungshandlung verweist somit lediglich pauschal auf die "in Kopie beigelegte Anzeige". Es findet darin jedoch keine Zuordnung des Tatverhaltens zur jeweils verletzten Verwaltungsvorschrift, was insoferne gegen das oa Konkretisierungsgebot verstößt, als bei einer Verwaltungsstrafsache der strafbare Tatbestand klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen ist und die Tatanlastung auch durch den Wortlaut der übertretenen Norm gedeckt sein muss. Darüber hinaus hätte die Behörde in ihrer Verfolgungshandlung zuordnen müssen, an welchen Tagen örtliche bzw zeitliche Überschreitungen des Bewilligungsbereiches stattgefunden haben.

Zutreffend führt der Bw in seinem Rechtsmittel aus, dass die Zuordnung der ihm zur Last gelegten Übertretungen des Schifffahrtsgesetzes erst im angefochtenen Straferkenntnis erfolgt ist, welches jedoch bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Die oa Verfolgungshandlung wirkte nicht verjährungsunterbrechend.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher schon aus diesem Grund die spruchgemäße Entscheidung zu treffen, ohne dass noch auf die Kritik des Bw, dass die Behörde erster Instanz der ihr zukommenden Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit insofern nicht nachgekommen ist, als sie die von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt hat und sich das angefochtene Straferkenntnis lediglich auf die oa Anzeige stützt, nicht weiter einzugehen war.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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