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VwSen-120052/2/Br/Bk

Linz, 07.06.2000

VwSen - 120052/2/Br/Bk Linz, am 7. Juni 2000

DVR.0690329

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 17. Mai 2000, Zl. VerkR-890.086/14-2000-Haf/Eis, wegen der Übertretung des Luftfahrtgesetzes iVm F-GÜV, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz gemäß dem Luftfahrtgesetz hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt.

Dem Berufungswerber wurde als strafbares Verhalten im Ergebnis zur Last gelegt, er habe am 20.9.1999 um ca. 10.50 Uhr Lokalzeit als verantwortlicher Pilot des Hubschraubers, Marke Bell 206 Jet Ranger, Kennzeichen im Raum S, die österreichische Staatsgrenze überflogen und sei in der Folge ca. 10 km auf tschechischem Staatsgebiet in einem Abstand von ca. 4 km zur Grenze in Richtung Guglwald geflogen. Dort sei er um ca. 10.56 Uhr Lokalzeit wieder nach Österreich eingeflogen. Er sei in den Staat Tschechien, der Nichtmitglied der Europäischen Union ist, eingeflogen bzw. aus Tschechien wieder ausgeflogen, ohne die grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Er habe es daher verabsäumt, dem Halter des Flugfeldes Freistadt spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:

1. das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,

2. den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benutzten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,

3 . die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,

4. die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.

Dadurch habe er die Bestimmungen des § 169 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBI.NR. 102/1997 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung (F-GÜV), BGBI.NR. 372/1996 i.d.F. BGBl. 11 Nr. 127/1999, verletzt.

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

" Gemäß § 169 Abs. 1 LFG begeht derjenige, der

1. diesem Bundesgesetz,

2. den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23 Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. , 3a. den auf Grund der in Z1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder

4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden.

Gemäß § 1 Abs.2 Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung sind nach und vom Flugfeld Freistadt Einflüge aus Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung hat bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:

1. das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,

2. den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benutzten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,

3. die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,

4. die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.

Herr Pitterle wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 20.9.1999 als verantwortlicher Pilot um ca. 10.50 Uhr Lokalzeit mit dem Hubschrauber, Marke Bell 206 Jet Ranger, Kennzeichen im Raum S die österreichische Staatsgrenze überflogen hat und in der Folge ca. 10 km auf tschechischem Staatsgebiet in einem Abstand von ca. 4 km zur Grenze in Richtung Guglwald geflogen ist. Dort ist er um ca. 10.56 Uhr Lokalzeit wieder nach Österreich eingeflogen.

Er ist in den Staat Tschechien, der Nichtmitglied der Europäischen Union ist, eingeflogen bzw. aus Tschechien wieder ausgeflogen, ohne die grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zu beachten.

In seiner Rechtfertigung vom 3.2.2000 gibt Herr W die ihm zur Last gelegte Übertretung zu. Er betont jedoch, dass der Grenzüberflug von ihm in keinster Weise beabsichtigt gewesen wäre. Auf Grund seiner Flugvorbereitung hätte er sein Ziel, den Flugplatz Freistadt, auf direktem Kurs anfliegen können, ohne dabei österreichisches Staatsgebiet zu verlassen. Es scheine ihm nur auf Grund des Einflusses durch den Wind oder der Ablenkung durch die Dreharbeiten möglich, vom Kurs abgekommen zu sein. Die Staatsgrenze sei für ihn äußerst schwer zu erkennen gewesen, da der überflogene Bereich des tschechischen Staatsgebietes sehr unwegsam und nicht besiedelt sei. Es sei ihm bewusst, dass er ein Vergehen nach dem Luftfahrtgesetz begangen habe. Er ersuche jedoch sämtliche mildernde Umstände zu berücksichtigen. Er habe durch das Überfliegen des tschechischen Staatsgebietes keinerlei Vorteile gehabt.

Anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme am 6.3.2000 führt Herr K aus, dass er gemeinsam mit Herrn Hauptmann S am 20.9.1999 bei einem Grenzüberwachungsflug an der EU-Außengrenze zu Tschechien im Bereich von S einen Hubschrauber gesehen habe, der Richtung Tschechien unterwegs gewesen sei. Dieser sei im Bereich des Moldaustausees tiefer geflogen und habe dann Richtung Süden, im Bereich Guglwald, Tschechien wieder verlassen. Herr K legt einen Plan mit der genauen Flugroute des beobachteten Hubschraubers vor.

Zur Frage, wie man in diesem Bereich den Grenzverlauf erkennen könne, gibt der Zeuge an, dass dies sicherlich etwas schwierig sei. Für einen ortsunkundigen Piloten sei es ratsam, entlang der Bundesstraße zwischen Aigen und Bad Leonfelden zu fliegen. Bei einer ordentlichen Flugvorbereitung mittels Karte wären für den Piloten die Ortschaften Aigen und Haslach sowie das Tal dazwischen als markante Punkte ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen. Die Flugroute, die er und Herr S bei dem Hubschrauber beobachten konnten, hätte sicherlich nicht direkt zum Flugplatz Freistadt geführt.

Zu den Angaben des Zeugen teilt Herr P am 14.3.2000 telefonisch mit, dass diese richtig seien und er nichts mehr hinzuzufügen hätte.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der glaubwürdigen und zweifelsfreien Angaben des Zeugen und der Rechtfertigung des Beschuldigten, gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Herr P den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und

sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wird ausgeführt, dass diese dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung entspricht und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten angemessen ist.

Bei der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung des Beschuldigten als mildernd berücksichtigt. Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen und die durch die Tat bewirkten nachteiligen Folgen wurde Bedacht genommen.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe liegt im untersten Bereich des hiefür möglichen Strafrahmens und ist notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

  1. Dagegen wendet sich die vom Berufungswerber fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobene Berufung und führt Nachfolgendes aus:

"Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgründe werden geltendgemacht:

  1. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
  2. RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTES

  1. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, daß die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können:

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe im Ausmaß von S 3.000,- verhängt mit der Begründung, daß ich entgegen den Bestimmungen der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung die entsprechenden Angaben vor der Landung bei einem Flug aus dem EU-Ausland unterlassen hätte.

Ich habe angeführt, daß ich aufgrund meiner Flugplanung das Flugfeld Freistadt anfliegen wollte. Durch Windeinflüsse oder Ablenkungen infolge der an Bord stattfindenden Dreharbeiten sei ich vom Kurs abgekommen. Die Staatsgrenze sei nur äußerst schwer zu erkennen gewesen. Der als Belastungszeuge einvernommene K gab an, daß der Grenzverlauf im fraglichen Bereich schwierig zu erkennen sei. Für einen ortsunkundigen Piloten sei es ratsam, entlang der Bundesstraße zwischen Aigen und Leonfelden zu fliegen. Bei einer ordentlichen Flugvorbereitung wären nach Angabe dieses Zeugen die Ortschaften Aigen und Haslach sowie das Tal dazwischen als markanter Punkt ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen. Zu diesem Punkt der Aussage ist zu sagen, daß in der ICAO-Karte Österreich, und nur solche ist Grundlage für die Flugplanung, die Ortschaften Aigen und Haslach nicht eingezeichnet sind. Die Karte, die der Gendarmerie im Zuge der Grenzüberwachung zur Verfügung steht, steht zivilen Luftfahrtpersonal nicht zur Verfügung. Offenbar meint der Zeuge K bei den Ortschaften Aigen und Haslach, daß diese in der ÖMK 50 eingetragen sind. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestflughöhen ist ein Navigieren von "Bildbaum zu Bildbaum" sicherlich nicht möglich. Die Flugvorbereitung wurde mit der ICAO-Karte von mir ordnungsgemäß gemacht. Wie ich im nachhinein feststellen konnte, ragt an der fraglichen Stelle ein Zacken tschechischen Gebietes in den sonst geradlinigen Grenzverlauf hinein. Über diesen Zacken bin ich drübergeflogen.

Bei Treffen der Feststellung, wonach in der ICAO-Karte die vom Zeugen K genannten Punkte nicht eingetragen sind, ist durch die geringfügige Grenzverletzung kein schuldhaftes, rechtswidriges und tatbestandswidriges Verhalten meinerseits zu erblicken. Die Behörde erster Instanz hätte daher die ICAO-Karte beischaffen müssen und aus dieser die entsprechenden Feststellungen treffen müssen.

II. RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTS

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

1) Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 60 AVG hat die Verwaltungsstrafbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit der Verweisung auf den nur den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränkt und der sich infolge dessen nicht entnehmen läßt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz zum angefochtenen Straferkenntnis gelangte, ist unzulänglich.

2) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen.

3) Die Behörde erster Instanz, Landeshauptmann von Oberösterreich, vermeint, daß ich durch den kurzfristigen Überflug der Grenze zu Tschechien § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung mißachtet hätte.

Die Behörde vermeint, daß aufgrund der Bestimmungen der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung der von mir vorgenommene Flug ein Flug in das EU-Ausland gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß gem. § 1 Abs.1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung nach und von allen auf Österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern Einflüge aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig sind. Hiebei kommt es keinesfalls darauf an, ob bei einem Flug nach einem Flugplatz in der Europäischen Union fremdes Staatsgebiet überflogen wird. Es ist gemäß der Grenzüberflugsverordnung jedenfalls jeder Flug nach Italien von einem österreichischen Flugfeld zulässig, auch wenn hiebei Staatsgebiet des ehemaligen Jugoslawien überflogen wird.

Lediglich der Flug von einem Flugplatz außerhalb der Europäischen Union auf ein Flugfeld nach Österreich obliegt den Meldebestimmungen des § 2 F-GÜV 1996. Im § 2 Abs. 3 F-GÜV ist nämlich ausdrücklich normiert, daß die Bestimmungen über die Meldepflichten nicht gelten für Flüge von und Flüge nach Schengen-Staaten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, daß der Flug nach Freistadt von einem Flugplatz in einem Schengen-Staat, nämlich Österreich, erfolgt, sodaß die im Straferkenntnis zitierten Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 F-GÜV daher auf den gegenständlichen Flug nicht anzuwenden sind. Eine Übertretung dieser Normen ist jedenfalls nicht erfolgt, sodaß das Strafverfahren gegen mich einzustellen gewesen wäre.

Ich stelle daher den

ANTRAG

die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung

1 ) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, daß dieses behoben werde, und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45/1 VSTG die Einstellung verfügen,

in eventu

2) das angefochtene Straferkenntnis beheben und die verhängte Strafe in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen, und

3) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

W."

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Weil sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nach ergänzend durchgeführten Erhebungen bereits aus der Aktenlage ergab, dass mit einer Bescheidaufhebung vorzugehen ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und der Nachvollziehung der fraglichen Flugstrecke mittels PC-Flugplaner unter Erfassung der spezifischen Distanzen. Als fachliche Beurteilungskompetenz ist die Qualifikation des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Luftfahrt festzustellen.

4. Der Berufungswerber pilotierte am 20. September 1999 um ca. 10.50 Uhr den Hubschrauber, Marke Bell 206 Jet Ranger, Kennzeichen, im Raum S. An Bord befanden sich zwei weitere Personen eines Filmteams. Der Flugzweck diente Filmaufnahmen, wobei der offenbar legale Abflug von einem Außenabflugplatz bei Schlägl erfolgte. Auf der Direktflugroute zum ca. 37 km südöstlich gelegenen Flugplatz Freistadt (Kompasskurs 111 Grad) gelangte der Hubschrauber im Raume St. Oswald bei Freistadt, trotz der Verwendung eines GPS-Navigationssystems, in das tschechische Hoheitsgebiet, auf welchem er sich folglich laut dem im Akt erliegenden Kartenauszug 9,8 Kilometer in östlicher Richtung (etwa 87 Grad) und schließlich ca. dreieinhalb bis vier Kilometer in südlicher Richtung (etwa vier Kilometer nordwestlich von Vorderweißenbach) wieder auf österreichisches Staatsgebiet zurückkehrte und nachfolgend am Flugplatz Freistadt landete. Geht man von einer Fluggeschwindigkeit des Hubschraubers von etwa 100 Knoten aus (~185 km/h), bedeutet dies, dass sich der Pilot knappe vier Minuten über tschechischem Gebiet befand. Der direkte Flugweg vom Zentrum Schlägl aus nach Freistadt führt im Bereich östlich von St. Oswald infolge des dort zackenförmigen Grenzverlaufes zumindest an drei Punkten unmittelbar an tschechisches Hoheitsgebiet.

Diese offenkundig navigatorische Fehlleistung des amtsbekannt flugerfahrenen Berufungswerbers wurde von einer im Rahmen der Grenzüberwachung tätigen Hubschrauberbesatzung des BMfI, Flugeinsatzstelle Hörsching wahrgenommen und zur Anzeige gebracht.

Der Berufungswerber bestreitet die "Luftraumverletzung" in Tschechien nicht. Er verantwortet sich im Ergebnis dahingehend, dass für den gegenständlichen Flug ein Flugplan nicht erforderlich gewesen wäre und der direkte Flugweg nach Freistadt über Österreich verlaufen wäre. Diese Darstellung ist fachlich grundsätzlich nachvollziehbar. Die terrestrische Navigation ist auf Grund des dortigen Geländes als schwierig einzuschätzen. Bedingt durch den Windeinfluss und die Ablenkung durch die von Bord aus getätigten Filmarbeiten kann diese unbeabsichtigte Abweichung durchaus erklärbar sein.

Die Schwierigkeit der Navigation wurde selbst von einem Meldungsleger bestätigt.

Diese Verantwortung ist grundsätzlich aus fachlichen Überlegungen nachvollziehbar. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet diese Fehlleistung in der Substanz - was hier an sich dahingestellt bleiben könnte - als minderen Grad des Versehens, welcher in der Situation des Berufungswerbers auch einem durchaus wertverbundenen Menschen des Fachkreises, dem der Berufungswerber angehört, unterlaufen hätte können.

Ein vorsätzliches Verlassen des österreichischen Staatsgebietes wurde offenbar selbst von der Behörde erster Instanz nicht angenommen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der Wortlaut des § 1 Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV erklärt Einflüge nach und von österreichischen Flugfeldern aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union grundsätzlich als zulässig. Die Flüge von in Abs.2 leg.cit. genannten Flugfeldern, unter die auch Freistadt fällt, ist unter Bedachtnahme auf zoll- und grenzkontrollrechtliche Vorschriften zulässig. Nach § 2 Abs.1 der genannten Verordnung hat bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern der verantwortliche Pilot u.a. dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug die in den nachfolgenden Ziffern 1. bis 4. genannten Daten zu übermitteln.

Gemäß Abs.3 der genannten Verordnung gilt Abs.1 - ausgenommen im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs.2 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996 - wiederum nicht für Ein- und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von und nach sogenannten Schengenstaaten.

Da hier der Kontext und das Ziel der Regelung und nicht bloß der Wortlaut des Gesetzes im engsten Sinn und losgelöst vom Regelungsziel die Basis der Auslegung zu bilden hat, folgt, dass mit einer wohl unbeabsichtigten landungslosen Grenzverletzung anlässlich eines Inlandsfluges - hier im Ausmaß von zwei bis drei Minuten - ein von der F-GÜV intendierter Aus- und Einflug von und nach Österreich nicht vorlag. Der genannten Rechtsvorschrift kann kein anderer Inhalt grundgelegt werden, als darin nur geplante - mit einer beabsichtigten Abschlusslandung verbundene - Ein- und Ausflüge in das Bundesgebiet zu erblicken sind. Als Schutzziel ist im Sinne des § 8 Abs.2 LFG, worin die Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung gesetzlich legitimiert ist, der geordnete Verlauf eines kleinen Segmentes des Flugverkehrs im Hinblick auf die luftfahrtrechtliche Abfertigung auf Flugfeldern zu erblicken. Das Regelungsziel ist ferner auch auf den Grenzübertritt und die damit erforderliche grenzbehördliche Abfertigung aus Staaten außerhalb des Schengenbereiches bezogen (siehe § 8 Abs.2 LFG, vgl. hiezu insb. VfGH v. 14.10.1983, B 278/80, VfSlg. 9825). Dem Berufungswerber ist daher in seiner Rechtsauffassung zu folgen.

Auf die Substanz reduziert müssten im Lichte der von der Behörde erster Instanz vertretenen Rechtsauslegung, für jeden Inlandflug entlang des Verlaufes einer EU-Außengrenze, mit Blick auf eine letztlich nie gänzlich auszuschließende Grenzverletzung, die in Z1 bis Z4 genannten Daten nach § 2 Abs.1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung rein vorsichtshalber an den im Inland gelegenen Zielflugplatz gemeldet werden um einer diesbezüglichen Bestrafung vorzubeugen. Andererseits bleibt gänzlich im Dunkeln, in welcher Weise im gegenständlichen Fall die grenzkontrollrechtlichen Vorschriften - über deren Inhalt sich das Straferkenntnis gänzlich verschweigt - einzuhalten gewesen wären, um sich einer Grenzkontrolle im Sinne des § 11 Grenzkontrollgesetzes zu stellen. Nach § 10 Abs.1 Grenzkontrollgesetz darf wohl die Staatsgrenze nur an Grenzkontrollstellen überschritten werden, nach § 13 dieses Gesetzes unterliegen jedoch Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, nicht der Grenzkontrollpflicht.

Von einem Einflug und Ausflug der die hier angezogenen Vorschriften bedingt hätte, kann daher im Falle des unbeabsichtigten Verlassens der Staatsgrenze am Luftweg und bei landungsloser Rückkehr nicht ausgegangen werden.

5.2. Es kann dahingestellt sein, inwieweit der Berufungswerber durch seinen offenkundigen Navigationsfehler gegen eine andere und allenfalls auch gegen eine tschechische Rechtsvorschrift verstoßen hat und daher nach § 169 Abs.3 LFG für das im Ausland gesetzte strafbare Verhalten mit einem österreichischen Luftfahrzeug im Inland bestraft werden könnte, falls gegen ihn nicht bereits von der ausländischen Behörde eine Strafverfolgung eingeleitet wurde.

Das vom Berufungswerber gesetzte Tatverhalten konnte daher zumindest nicht den hier zur Last gelegten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand begründen, sodass schon aus diesem Grund mit einer Aufhebung des Straferkenntnisse und mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

landungsloser Überflug, Navigationsfehler

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