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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120055/2/SR/Ri

Linz, 31.10.2001

VwSen-120055/2/SR/Ri Linz, am 31. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des D L, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. A H EM., DDr. H M, Dr. P W, Dr. W M, Dr. W G-W vom 18. Juni 2001, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, VerkR96-2887-2000-OJ/KB vom 31. Mai 2001 wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung erteilt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten entfällt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 12.06.2000 um 12.15 Uhr vom Kraftwerk O in Richtung F/D., verbotenerweise auf Inline-Skater mit einem Kinderwagen den Treppelweg befahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 50.02 Wasserstraßen-Verk.Ordnung, BGBl.Nr. 265/1993 idgF. iVm § 36 Abs.2 und § 42 Abs.1 und Abs.2 Ziff. 23 Schiffahrtsgesetz, BGBl.Nr. 62/1997 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1.000,00 Schilling 24 Stunden 42 Abs.2 Ziff.23

Schiffahrtsgesetz, BGBl.Nr.

62/1997 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S - 14,53 Euro -angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.100,00 Schilling (entspricht 79,94 Euro)."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 8. Juni 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, 18. Juni 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw die angelastete Übertretung nicht bestreiten würde, aber der Meinung wäre, dass Inline-Skater als Fußgänger anzusehen seien. Unbestritten sei, dass das Befahren von Treppelwegen lediglich mit Fahrrädern (abgesehen der verordneten Ausnahmen) erlaubt wäre und Inline-Skater keine Fahrräder seien. Dass das Befahren des Treppelweges mit Inline-Skatern verboten sei, würde sich zweifelsfrei ergeben und das Erkennen des Verbotes sei einem Erwachsenen zumutbar. Von einem geringfügigen Verschulden könne daher nicht die Rede sein und die Anwendung des § 21 VStG sei daher ausgeschlossen.

2.2. Dagegen wendet der Vertreter des Bw ein, dass auf Treppelwegen neben dem Radfahren auch das Gehen erlaubt sei (Hinweis auf § 50.02 Wasserstraßen-Verkehrsverordnung). Diese Verordnung würde auch kein Verbot für Trendsportgeräte - hier Inline-Skater - enthalten. Da die StVO auf Treppelwegen Anwendung finden würde, lasse sich zwingend der Schluss ableiten, dass von der Wasserstraßen-Verkehrsordnung nicht geregelte Sachverhalte somit von der StVO umfasst seien.

Rollschuhe (hier: Inline-Skates) seien weder zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle noch danach als Fahrzeuge angesehen worden. Das Fahren mit Inline-Skates sei unter Berücksichtigung der Verhaltensvorschriften für Fußgänger bzw. Radfahrer erlaubt (Direktanwendung der StVO).

Bei analoger Anwendung der StVO würde mangels VO im Sinne des § 43 StVO das Inline-Skaten auf dem Treppelweg erlaubt und daher straffrei sein.

Sollte trotz dieser Ausführungen der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht sein, dass das Verhalten des Bw unzulässig gewesen wäre, dann sei es ihm nicht zumutbar gewesen, dieses Verbot zu erkennen.

Abschließend weist der Vertreter des Bw noch ausführlich auf die widersprüchlichen Medienberichte (u.a. Aussagen des Verantwortlichen der örtlich zuständigen Wasserstraßenverwaltung) hin und legt diverse Ausgaben verschiedener Printmedien der Berufungsschrift bei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat entsprechend der Spruchanlastung den Treppelweg mit Inline-Skatern befahren. Das gegenständliche Treppelwegteilstück weist die erforderliche Beschilderung auf.

In verschiedenen Printmedien wurden widersprüchliche Aussagen des (örtlich) zuständigen Verantwortlichen der "Wasserstraßenverwaltung West" über die Nutzungsmöglichkeiten von Treppelwegen wiedergegeben.

3.2. Der Sachverhalt als solcher ist unbestritten. Die Verantwortung des Bw ist grundsätzlich glaubwürdig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. (gesetzliche) Grundlagen:

4.1.1. Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl. I 1997/62 idF des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 1998/9.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Z19 "Schiffahrtsanlage":

Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, ......, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte) ist keine Schiffahrtsanlage;

Z 26 "Treppelweg":

An den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

6. Hauptstück

Treppelwege

Bezeichnung und Benützung der Treppelwege

§ 36 (1) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(2) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs.1 Z1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs.1) zu regeln.

E zur RV zum Schiffahrtsgesetz 1990, 705 BlgNR 17.GP, 53:

Diese Bestimmung soll die von der Bundeswasserstraßenverwaltung errichteten und instandgehaltenen Wege (Uferbegleitwege) einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellen, wodurch die Kundmachung der Verordnung, durch die diese Treppelwege festzulegen sind, analog zur Kundmachung von Verordnungen durch Schifffahrtszeichen erfolgen soll.

Mit der Verordnungsermächtigung über die Benützung der Treppelwege soll für den bundesgesetzlich verankerten Schutz der Treppelwege - wie ja im § 40 Abs.2 des Schifffahrtsanlagengesetz, BGBl.1973/12 idF BGBl. 1978/534, auf Gesetzesstufe gestellten II. Abschnitt der Verordnung, BGBl. 1964/243, enthalten ist - eine neue Grundlage geschaffen werden.

§ 42 (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 begeht insbesondere, wer

.....

23. die gemäß § 36 Abs.2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält.

4.1.2. Wasserstraßen-Verkehrsverordnung - BGBl 1993/265 idF der Verordnungen BGBl II 1998/216 und BGBl II 1999/237

7. Teil

Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege:

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift "Treppelweg" in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet.

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

  1. Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen sind verboten.
  2. Vom Verbot der Ziffer 1 sind ausgenommen:

...................

lit.f) Radfahrer

4.2. Der Legaldefinition des Schifffahrtgesetzes ist zu entnehmen, dass Treppelwege nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

Gemäß § 36 Abs.2 Schiffahrtsgesetz ist die Benützung der Treppelwege mittels Verordnung zu regeln. Im § 50.02 der Wasserstraßen-Verkehrsverordnung wird ausgeführt, dass Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen verboten sind.

Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass alles, was nicht verboten wurde, erlaubt ist. Da aber der Bundesgesetzgeber eine Verordnungsermächtigung nur im Hinblick auf eine Regelung über die Benützung der Treppelwege eingeräumt hat, wird es wohl einer ausdrücklichen Umschreibung der Benützungsberechtigungen bedürfen.

In der angesprochenen Verordnung wird klar zum Ausdruck gebracht, welche Arten der Benützung verboten sind und welche Ausnahmen es von den Verboten gibt. D.h. eine Benützung der Treppelwege ist nur für den Kreis zulässig, der ausdrücklich von den Verboten ausgenommen ist.

Der Ansicht des Vertreters des Bw, dass aus § 50.02 der zitierten Verordnung auch für Fußgänger eine Benützungsberechtigung abgeleitet werden kann, ist somit nicht zu folgen.

Nachdem Radfahrer vom Kreis der Benützungsberechtigten umfasst sind, unstrittigerweise Rollschuhfahrer/Inline-Skater keine Radfahrer sind, ist davon auszugehen, dass Inline-Skater - und somit auch der Bw - nicht berechtigt sind, den Treppelweg zu benutzen.

Die teilweise vom Bw angestellten Überlegungen über den Geltungsbereich der StVO und die rechtliche Qualifikation der Verwendung von Rollschuhen/Inline-Skates auf Treppelwegen können auch nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen. Wie bereits oben dargelegt, wurde (hier) die Benützung des Treppelweges nur für den Radfahrverkehr freigegeben. Regelungstatbestände in der StVO - z.B.: ....bei der Benützung von Radfahranlagen gelten für die Rollschuhfahrer die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften .... - können nicht zu einer Erweiterung des Verordnungsinhaltes des § 50.02 der zitierten Verordnung führen.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Aktenlage (vom Vertreter des Bw vorgelegte Zeitungsausschnitte) ist zu entnehmen, dass der Bw bereits vor der gegenständlichen Benützung des Treppelweges mit Inline-Skates vom Benützungsverbot gewusst haben muss bzw. aufgrund der ursprünglich widersprüchlichen Medienberichte auf ein solches schließen hätte müssen. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens scheidet somit aus. Der Bw konnte daher weder einen Rechtsirrtum noch mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Es ist aber von leicht fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Im Verfahren sind keine Hinweise auf Verwaltungsübertretungen hervorgekommen. Es ist daher von absoluter Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Die Behörde erster Instanz hat richtigerweise die strafrechtliche Unbescholtenheit erkannt und keine Erschwerungsgründe festgestellt. Eine abschließende Beurteilung nach § 19 VStG kann jedoch unterbleiben, da wie nachfolgend dargestellt, Anspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG besteht.

4.5. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die leichte Fahrlässigkeit induziert geringfügiges Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier erheblich zurück. Das Verhalten des Bw zeigt auch deutlich, dass es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedurfte und mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden konnte. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Trepelweg, Inline-Skates, Schiffahrtsanlage

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