Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300083/10/WEI/Bk

Linz, 13.05.1998

VwSen-300083/10/WEI/Bk Linz, am 13. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E gegen Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 1996, Zl. Pol 96-586-1995-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und dieses Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 13. Juni 1996 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Fa. 'S, vom 26.10.1995 bis mindestens 2.11.1995 in Ihrem Geschäftslokal im M 1) die Geschicklichkeitsspielapparate 1 Flipper Baywatch, 1 Back Gammon, 1 Flipper Jurassic Park, 1 Flipper Fish Tales, 1 Flipper Tommy, 1 Flipper Gun`s Roses, 2 Fußballtische, 1 Taifun Airhockey und 6 Dart-Pfeilwurf-Spielapparate der Marke 'Galaxy 15' erwerbsmäßig betrieben, ohne die für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten erforderliche Veranstaltungsbewilligung der Gemeinde Pasching zu besitzen und haben somit eine verbotene Veranstaltung durchgeführt sowie 2) zwei TV-Spielapparate mit jeweils dem Spielprogramm 'Quizard' aufgestellt und gegen Entgelt betrieben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Spielapparatebewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gewesen zu sein und 3) den Geldspielapparat der Marke 'Kniffel' (es handelt sich hiebei um einen Geldspielapparat im Sinne des § 2 Abs. 2 O.ö. Spielapparategesetz, zumal bei diesem das Spielergebnis überwiegend vom Zufall abhängt und er sich aufgrund der Art und Beschaffenheit dazu eignet, um Vermögenswerte, Gewinne oder Verluste zu spielen) gegen Entgelt betrieben, obwohl das Aufstellen oder der Betrieb von Geldspielapparaten verboten ist." Die belangte Strafbehörde erachtete zu Spruchpunkt 1) § 1 Abs 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1, § 14 Z 4 und § 16 Abs 1 Z 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995, zu Spruchpunkt 2) § 5 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993, und zu Spruchpunkt 3) § 2 Abs 2 und § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993, als verletzte Rechtsvorschriften.

Sie verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1) nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 und zu 2) und 3) jeweils nach dem Strafrahmen des § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz Geldstrafen in Höhe von zu 1) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), zu 2) S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und zu 3) S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. Juni 1996 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 2. Juli 1996 zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die am 3. Juli 1996 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntisses und Einstellung der Strafverfahren an. Über die Berufung gegen Spruchpunkt 1) betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 hat der O.ö. Verwaltungssenat bereits durch sein zuständiges Mitglied mit Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. VwSen-300083/3/WEI/Bk, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Über die Berufung gegen Spruchpunkt 3) hat im Hinblick auf die Strafhöhe die 4. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates im Parallelverfahren VwSen-300082/1996 zu entscheiden. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die Berufung gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses.

3. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind aus Anlaß dieser und anderer Berufungssachen verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kundmachung des O.ö. Spielapparategesetzes in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 55/1992 aufgetreten, weshalb mehrere Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurden.

Mit Erkenntnis vom 12. März 1998, Zlen. G 366/97-7 et al., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl für Oberösterreich Nr. 68/1993, verfassungswidrig war. Der gegenständliche Berufungsfall ist ein zu G 367/97 miterledigter Anlaßfall.

Der Verfassungsgerichtshof hat überdies von seiner Befugnis gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren ausgedehnt.

4. Durch das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für die Anlaßfälle das O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 60/1993, als Rechtsgrundlage weggefallen. Damit ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Basis entzogen worden. Mit dem Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl Nr. 63/1997, wurde u.a. das O.ö Spielapparategesetz unverändert in seinen bisherigen Fassungen neuerlich beschlossen. Dieses Gesetz trat nach Ablauf des Tages der Kundmachung mit 12. Juni 1997 in Kraft. Eine rückwirkende Kraft hat der Verfassungsgerichtshof der vom Landesgesetzgeber gewählten Formulierung des neuerlichen Gesetzesbeschlusses nicht zugeschrieben. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung erster Instanz herangezogenen Rechtsgrundlagen sind daher im Berufungsverfahren als nicht mehr existent zu betrachten. Das dem Bw angelastete Verhalten bildet mangels einer anwendbaren Verbotsnorm im Tatzeitpunkt keine verwaltungsrechtlich strafbare Handlung. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt 2) aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne daß auf die vorgebrachten Berufungsgründe noch eingegangen hätte werden müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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