Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120056/7/Br/Bk

Linz, 05.11.2001

VwSen-120056/7/Br/Bk Linz, am 5. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, vertreten durch die Rechtsanwälte P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, vom 23. August 2001, Zl: 101-9/3-330117034, nach der am 5. November 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 66 Abs.1 iVm § 72 Abs.1 und 2 Z23 Schifffahrtsgesetz, BGBl.Nr. 62/1997 zwei Geldstrafen zu je 10.000 S (gesamt 1.453,46 €) und im Nichteinbringungsfall je fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, L, sind Sie dafür verantwortlich, dass, laut Anzeige der Abteilung Verkehr des Landes Oberösterreich vom 3.10.2000, die D GmbH in L am rechten Donauufer im Bereich zwischen Strom-km 2131,500 und 2131,400 zumindest am 18.9.2000 (Lokalaugenschein durch die Schifffahrtsbehörde) schwimmende Schiffahrtsanlagen a) ehem. D-Schulschiff Donau und b) D-Ausbildungsschiff ohne schifffahrtsrechtliche Bewilligung errichtet und betrieben wurde."

1.1. Die Erstbehörde stützte den Tatvorwurf auf § 72 Abs.1 u.2 Z23 SchiffahrtsG, wonach eine Verwaltungsübertretung begehe und mit 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen sei, wer an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichte oder benütze oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwende. Dieses Faktum wurde in der Anzeige des Landes Oberösterreich vom 5.10.2000 (richtig wohl "3".10.2000) erwiesen erachtet. Straferschwerend wertete die Behörde erster Instanz eine einschlägige Übertretung gemäß einem Straferkenntnis vom 20.7.1999.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner durch seine bevollmächtigten Vertreter fristgerecht erhobenen Berufung, worin er ausführt wie folgt:

" Der Beschuldigte erhebt gegen das ihm am 3.9.2001 zugestellte

Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Linz, GZ 103-9/3-330117034,

B E R U F U N G

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

1. Der Beschuldigte ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde erster Instanz über den Beschuldigten wegen der Verletzung des § 66 Abs 1 SchiffG in zwei Fällen eine Geldstrafe von insgesamt ATS 20.000,-- verhängt und ihn verhalten, Verfahrenskosten in der Höhe von ATS 2.000,-- zu bezahlen.

2. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH dafür verantwortlich sei, dass die D GmbH in L am rechten Donauuferbereich zwischen Stromkilometer 2131,500 und 2131,400 zumindest am 18.9.2000 schwimmende Schifffahrtsanlagen errichtet und betrieben habe, ohne dass dafür eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung vorliege.

Bei diesen Schifffahrtsanlagen handle es sich um das ehemalige D Schulschiff Donau und ein D Ausbildungsschiff.

3. Die Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf § 66 Abs 1 SchiffG. § 66 Abs.1 SchiffG legt fest, dass die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung der Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Wasser einer Bewilligung bedürfen.

3.1 § 66 Abs 1 SchiffG betrifft somit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Anlagen.

Was unter einer Anlage zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Z14 SchiffG.

§ 2 Z 14 SchiffG lautet:

"Schwimmende Anlage: Schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt: ist (z.B. schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);"

Eine Anlage ist somit eine Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist.

3.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um zwei Schiffe (D Schulschiff "Donau", D Ausbildungsschiff) . Dass Schiffe der Fortbewegung dienen und sohin keine Anlage darstellen, muss nicht weiter angeführt werden. § 66 Abs 1 SchiffG ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

3.3 Die erstinstanzliche Behörde nimmt in ihrer Begründung des bekämpften Bescheides auf § 72 Abs 1 und 2 Z 23 SchiffG Bezug. Danach ist jedoch mit einer Geldstrafe von ATS 1.000,-- bis ATS 50.000,-- zu bestrafen, wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 begeht. Abs.1 Z 23 hat folgenden Wortlaut:

"23. An Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benutzt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs.1);"

Auch in dieser Strafbestimmung wird nur auf bewilligungspflichtige Anlagen hingewiesen. Auch bestimmt § 72 Abs 1 SchiffG, dass diese Strafbestimmungen nur für den dritten Teil des Schifffahrtsgesetzes anzuwenden ist. Dieser Teil ist mit "Schifffahrtsanlagen" übertitelt.

4. Darüber hinaus liegen dem Verfahren auch schwerwiegende verfahrensrechtliche Mängel zugrunde:

4.1 Die erstinstanzliche Behörde nimmt im bekämpften Bescheid auf ein Straferkenntnis vom 20.7.1999 Bezug, mit welchem über den Beschuldigten eine Geldstrafe von ATS 3.000,-- verhängt wurde. Nur einschlägige Übertretungen dürfen straferschwerend berücksichtigt werden. Das Straferkenntnis vom 20.7.1999 hat aber nicht einen Verstoß gegen die Bewilligungspflicht von Anlagen betroffen. Sie ist demnach auch nicht als straferschwerend hinzuzuziehen.

4.2 Darüber hinaus hat die erstinstanzliche Behörde bei der Bemessung der Strafe nur in sehr geringem Maße Milderungsgründe berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind vor allem die objektiven Umstände (Schädigung, Gefährdung, sonstige nachteilige Folgen). Durch das Verhalten des Beschuldigten ist niemandem ein Schaden entstanden. Daher hätte sich dieser Umstand auch mildernd auf die Strafhöhe auswirken müssen. Dieser Milderungsgrund wurde jedoch von der Behörde nicht berücksichtigt.

Überdies muss als Milderungsgrund auch gewürdigt werden, wenn durch das Verhalten des Beschuldigten keine Gefährdung Dritter eingetreten ist (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, RZ 804). Auch eine Gefährdung Dritter liegt nicht vor.

Die verhängte Strafe ist somit weit überhöht.

Der Beschuldigte stellt daher den

A N T R A G,

das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Linz aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen;

in eventu

das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Linz aufzuheben und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in dem Straferkenntnis keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, sowie in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr, Zl. VerkR-420275-1997 und dessen inhaltlichen Erörterung in Verbindung mit auszugsweiser Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An der Berufungsverhandlung nahm weder ein Vertreter der Behörde erster Instanz noch der Berufungswerber persönlich teil. Ebenfalls wurde als Amtssachverständiger Herr Dipl.Ing. P zwecks Abgabe sachspezifischer Erörterungen beigezogen.

4.1. Der Berufungswerber ist laut Firmenbuchauszug vom 17.10.2000 seit 11.3.1999 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D-C GmbH. Diese Verantwortlichkeit wurde seitens des Berufungswerbers nie in Abrede gestellt.

Aus dem o.a. Administrativakt (insb. aus dem VerkR-420.275/14-1999-Kfm/Fa v. 10.2.1999) geht in rechtskräftiger Absprache hervor, dass es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen "ehemaligen Donauschiffen" um eine "schwimmende Schifffahrtsanlage" handelte. Mit dem genannten Bescheid wurde der D-C GmbH, gestützt auf §§ 47, 49, 50, 51 und 52 SchiffahrtsG, 'die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung bzw. Verheftung einer schwimmenden Schifffahrtsanlage' in Linz, am rechten Donauufer, zwischen Strom-km 2131,500 bis Strom-km 2131,400, unter spezifischen Bedingungen (die hier nicht gesondert aufzuführen sind), befristet bis 31.3.2009 ausgesprochen. Ausdrücklich findet sich in diesem Bescheid die abschließende Feststellung, wonach es sich dabei um eine "private schwimmende Schifffahrtsanlage' handle. Am 31.3.1999 erging über Antrag der D-C Ges.m.b.H, unter der AZ: 501/WA98062J, vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ein Bescheid, wonach 'für die Errichtung der Anlagen zur Verheftung des "D-Schulschiffes Donau" und des D-Ausbildungsschiffes" in L, am rechten Ufer der Donau, bei dem obgenannten Stromkilometer, unter Hinweis auf einen Bescheid vom 23.7.1998, GZ 501/WA98062H, die darin festgesetzte Bauvollendungsfrist bis 30.6.1999 verlängert wurde. Die Nichteinhaltung dieser Frist hatte gemäß diesem Bescheid das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung zur Folge.' Die Voraussetzungen für einen Betrieb dieser Anlage waren demnach zumindest gemäß der Rechtslage schon nicht gegeben.

Am 21.05.2001 wurde schließlich vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, Zl: 501/WA9806N, bescheidmäßig festgestellt, wonach die mit dem zuletzt angeführten Bescheid verliehene wasserrechtliche Bewilligung mit Ablauf des 8. Oktober 1999 erloschen sei. Dies mit der Begründung, weil laut Mitteilung der D-C vom 6.10.1999, diese Bewilligung aus Kostengründen nicht konsumiert werden sollte.

4.2. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber seit dem 11.3.1999 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die hier verfahrensgegenständliche Dispositionen über die genannten Schiffe zu verantworten hat.

Die genannten Schiffe sollten im Sinne des o.a. Antrages einer anderen Verwendung zugeführt werden. Während ein Schiff als Materiallager dienen sollte, wäre das zweite Schiff für die Schaffung eines Büros für fünf bis sechs Personen vorgesehen gewesen (Schreiben v. 27.4.1998 aus dem Administrativakt). Beide Schiffe waren offenbar seit dem Jahr 1997 an den genannten Örtlichkeiten am Donauufer verheftet, wofür nachträglich um eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung für eine "schwimmende Schifffahrtsanlage" angesucht wurde, welche letztendlich unter Auflagen und befristet bis zum Jahr 2009 erteilt wurde. Als Bauvollendungsdatum wurde der 31.12.1999 festgesetzt. Zu dieser Bauvollendung kam es jedoch nicht, was unwidersprochen aus dem Administrativakt hervorgeht.

Nicht gefolgt kann demnach dem Berufungswerber darin werden, wonach der Zustand dieser ehemaligen Schiffe als der Fortbewegung dienende (Wasser-) Fahrzeuge und nicht als Anlagen zu bezeichnen wären. Dies lässt sich nicht zuletzt auch den Ausführungen des Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entnehmen, welche sinngemäß besagen, dass vorerst bereits eine Anlage errichtet gewesen sei und eine Zulassung derzeit wegen zu behebender Mängel nicht vorliegt. Ebenfalls legte der SV dar, dass ein ehemaliges (Wasser-)Fahrzeug technisch zur (schwimmenden) [Schifffahrts]-Anlage um- bzw. relativ leicht auch wieder in ein Fahrzeug rückwandelbar ist. Dass hier auf den Tatzeitpunkt bezogen (18.9.2000) in der rechtlichen Qualifikation eher von einer Anlage ausgegangen werden muss, lässt sich auch aus dem Schreiben der D-C vom 1.12.1999 an das Amt der Oö. Landesregierung ableiten. Diese Schlussfolgerung ergib sich aus dem Umstand, dass eine "schwimmende Anlage" nachträglich bewilligt werden sollte. Dieser bereits vor dem Bewilligungsbegehren bestehende Status hatte sich offenkundig auch nach der Einstellung des Betriebes der Anlage aus kostenstrategischen Gründen nicht geändert (Schreiben v. 1.12.1999). Dieser Hinweis lässt aber andererseits auch den logischen Schluss zu, dass diese "beabsichtigte Anlage" zumindest nicht in der ursprünglich beabsichtigten Form betrieben wurde, so wie dies im Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Feststellungen darüber, in welcher Weise diese offenbar bereits vor dem 18. September 2000 errichtete "Anlage" (dem Zeitpunkt des zur Anzeige führenden Ortsaugenscheins) einer Verwendung oder Nutzung zugeführt gewesen sein soll, liegen nicht einmal in Ansätzen vor.

In dem dazu im Ergebnis parallel beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Schifffahrtsbehörde laufenden Verfahren die Fahrtauglichkeit zu erwirken wurden offenkundig die vorgeschriebenen Mängelbehebungen ebenfalls nicht vorgenommen. Offenbar lag der Behörde erster Instanz selbst kein näher substanzierbares Verhalten vor, worauf zumindest der gänzlich unbestimmte und in einem Alternativtatvorwurf gestaltete Spruch schließen lässt. Damit lässt sich weder ein Beweis für ein strafbares Verhalten in Form eines Erfolgsdeliktes, noch ein solcher für ein Ungehorsamsdelikt in einer für ein Strafverfahren gebotenen Schlüssigkeit aufzeigen.

Damit kommt der Berufung Berechtigung zu, wobei dem Berufungswerber im Ergebnis mit seinen Rechts- und Verfahrensrügen zu folgen gewesen ist.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Eine "schwimmende Anlage" ist eine schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (§ 2 Z14 SchifffahrtsG). Nach § 66 Abs.1 leg.cit. bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlangen, die keine Schifffahrtsanlagen sind ..... einer Bewilligung. Im Sinne des § 72 Abs.2 Z11 leg.cit. hat ein früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen nach § 55 Abs.4 leg.cit. nachzukommen. Diese Bestimmung besagt schließlich, dass bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung der frühere Bewilligungsinhaber, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz, verpflichtet ist, die Anlage zu beiseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Demnach wäre davon auszugehen gewesen, dass es sich hier offenkundig um die Erhaltung eines nachträglich vorübergehend bewilligten und zum Tatzeitpunkt wieder bewilligungslos existenten und wohl als "Anlage" zu bezeichnenden "Schiffskörpers" handelt, wobei jedoch von der Behörde erster Instanz weder dargetan wurde, welchen Zustand als Tatverhalten sie tatsächlich als strafbar erachtet sehen wollte.

Wenn in der Tatumschreibung zur Last gelegt wurde, der Berufungswerber habe "zumindest am 18.9.2000 eine Schifffahrtsanlage errichtet", findet dieser Vorwurf in den Feststellungen beim Ortsaugenschein schon keine Deckung. Ein Errichten indiziert eine auf einen bestimmten Erfolg - die Herstellung eines angestrebten Zustands - abzielende Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit lässt sich auf den o.a. Zeitpunkt nicht herleiten. Wenn schließlich dem Tatvorwurf kumulativ noch das Tatbestandsmerkmal des "Betreibens einer Schifffahrtsanlage" beigefügt wurde, lässt sich ebenfalls sachlich nicht nachvollziehen, worin - in welchem Tatverhalten - dieses Betreiben konkret erblickt werden wollte. Wenn sich die Behörde erster Instanz in der Begründung des Straferkenntnisses lediglich noch auf § 72 Abs.1 u.2 Z23 SchifffahrtsG bezog, ergibt sich daraus eine vielfältige Gestaltung einer Tatsubsumtion. Diesbezüglich fällt auf, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch die Tatbestände des Z1 und 11 leg.cit. aufgenommen waren.

Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.12.2000 findet sich im Ergebnis ein mit Blick auf § 72 Abs.1 und 2 Z11 und Z23 SchifffahrtsG bloß auszugsweise wiedergegebener Gesetzestext als Tatvorwurf.

Damit ist und war insbesondere dem Berufungswerber wohl nicht ersichtlich, welches Verhalten ihm konkret zur Last gelegt werden wollte. Dadurch war er substanziell in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, da er mangels konkretisiertem Tatvorwurf keine entsprechenden Beweise anzubieten vermochte.

Warum hier die Behörde erster Instanz nicht die in der Anzeige des Landes Oö. - Abteilung Verkehr - indizierten Tatbestände (nämlich § 72 Abs.1 und 2 Z1, Z11 und Z23 leg.cit.) zu einem inhaltlich substanzierten Tatvorwurf erhob, muss auf sich bewenden.

5.2. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 und Z2 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984, Slg. 11466 A, gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 VStG erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er

a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens (in abgewandelter Form) nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob eine auf den Tatvorwurf bezogene Verfolgungshandlung und der Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatkonkretisierung im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt (siehe obzit. Judikat). Das an Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt - siehe auch VwGH 14.12.1985, 85/02/0013 - sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall Verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen, zu messendes Erfordernis sein.

Im Hinblick auf die mittlerweile jedenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) ist es der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, den Tatvorwurf entsprechend zu ergänzen bzw. nach einem wohl umfassenden Beweisverfahren einen allenfalls geänderten Tatvorwurf zu erheben, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Tatumschreibung, Tatanlastung

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