Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120058/12/Br/Rd

Linz, 02.04.2002

VwSen-120058/12/Br/Rd Linz, am 2. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 30. November 2001, Zl. VerkR-810.010/19-2000/Haf/Eis, wegen Übertretung nach § 169 Abs.1 und Abs.3a Luftfahrtgesetz - LFG iVm § 7 Abs.5 Luftverkehrsregeln - LVR, nach der am 2. April 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1. keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als Pilot des Helicopters mit dem Registrierungszeichen, am 3. Juli 1999 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr (Ortszeit), über dem dicht besiedelten Ortschaftsgebiet von Hueb, Gemeinde Brunnenthal b. Schärding, die Flughöhe von mindestens 300 m über Grund, von dem sich das Luftfahrzeug weniger als 600 m seitlich entfernt befand, unterschritten, wobei Sie teilweise die Flughöhe von 100 m noch deutlich unterschritten."

Als Rechtsgrundlage ist anstatt § 7 Abs.5 Luftverkehrsregeln - LVR "§ 7 Abs.1 LVR, erster Satz, zweiter Halbsatz" zu zitieren.

Im Punkt 2. wird der Berufung Folge gegeben und der Schuldspruch diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 137/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 137/2001 - VStG.

II. Im Punkt 1. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 72,67 Euro (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Zu Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1, 2 u. § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 169 Abs.1 und Abs.3a Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl.Nr. 102/1997 iVm § 7 Abs.5 der Luftverkehrsregel - LVR, zwei Geldstrafen (5.000 S [363,36 Euro] und 2.000 S [145,35 Euro]) und für den Nichteinbringungsfall fünf und zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, und ihm zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Pilot des Hubschraubers, Kennzeichen, am Samstag, den 3.7.1999 in der Zeit von 16.00 Uhr Lokalzeit bis 16.15 Uhr Lokalzeit, in geringer Höhe über der Wohnsiedlung Hueb, u.a. auch über dem Grundstück des Herrn R, gekreist, wobei er mehrmals unter der Mindestflughöhe von 150 m über Grund geflogen sei. Dadurch habe er gegen folgende im Bescheid der Austro Control GmbH vom 6.4.1999, ZI. OP701-36/14-99, verfügten Bedingungen und Auflagen verstoßen:

1 . die Mindestflughöhe von 150 m über Grund unterschritten, wobei er den seitlichen Mindestabstand von 500 m zu besiedelten bzw. verbauten Gebieten nicht eingehalten habe (Punkt 1 des Spruchs des oben genannten Bescheides).

2. habe er den Flug zur Herstellung von Luftbildaufnahmen außerhalb der im oben genannten Bescheid genehmigten Zeit (an Samstagen von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr Lokalzeit), nämlich zwischen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr Lokalzeit, durchgeführt (Punkt 2 der im Bescheid unter der Überschrift "zu 1. und 2.:" genannten Bedingungen) nicht eingehalten und dadurch gegen § 169 Abs. 1 und Abs. 3a Luftfahrtgesetz (LFG), BGBI.Nr. 102/1997 i.V.m. § 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln (LVR) verstoßen.

1.1. Die Erstbehörde führte begründend Nachfolgendes aus:

"Gemäß § 169 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBI.Nr. 102/1997 i.d.g.F. begeht derjenige, der

1. diesem Bundesgesetz,

2. den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von

Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 312R2407, oder

3a. den aufgrund des in Z. 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheiden und den darin enthaltenen Auflagen, oder

4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden.

Gemäß § 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln dürfen Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Herr H wurde zur Anzeige gebracht, weil er am Samstag, den 3.7.1999 als verantwortlicher Pilot des Hubschraubers, Kennzeichen, in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr Ortszeit zwecks Herstellung von Luftbildaufnahmen für die Firma A, in geringer Höhe über der Siedlung Hueb, u.a. auch über dem Grundstück des Herrn R, gekreist ist und dadurch gegen die im Bescheid der Austro Control GmbH vom 6.4.1999, ZI. OP701-36/14-99, verfügten Bedingungen und Auflagen verstoßen hat: Er hat die Mindestflughöhe von 150 m über Grund unterschritten, wobei er den seitlichen Mindestabstand von 500 m zu besiedelten bzw. verbauten Gebieten nicht eingehalten hat (Punkt 1 des Spruchs des oben genannten Bescheides). Er hat den Flug zur Herstellung von Luftbildaufnahmen außerhalb der im oben genannten Bescheid genehmigten Zeit (an Samstagen von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr Lokalzeit), nämlich zwischen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr Ortszeit, durchgeführt.

Der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt wurde durch eine Anzeige des Gendarmeriepostens 4780 Schärding, ZI. GZ P 1614/99-Do, vom 11.7.1999, erstattet durch Herrn R, sowie durch die Stadtpolizei Schärding über Beschwerde von namentlich nicht bekannten Hauseigentümern, der Behörde zur Kenntnis gebracht. Herr R hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 6.7.1999 eine Beschwerde gegen den Piloten des Hubschraubers mit dem Kennzeichen direkt bei der Behörde eingebracht.

Fest steht, dass Herr H als verantwortlicher Pilot am 3.7.1999 mit dem Hubschrauber, Kennzeichen, am Flugplatz Schärding um 14.28 Uhr Lokalzeit (= 12.28 UTC) gestartet und um 17.21 Uhr Lokalzeit (= 15.21 UTC) am Flugplatz Seitenstätten gelandet ist. Laut Bordbucheintragung handelte es sich um einen Fotoflug. Neben dem Piloten war noch eine weitere Person an Bord. Am 3.7.1999 erstattete Herr R beim Gendarmerieposten Schärding fernmündlich Anzeige, dass der Hubschrauber mit dem deutlich ablesbaren Kennzeichen in störender Weise über der von ihm bewohnten Siedlung Hueb kreise. Die Flughöhe betrage lediglich 50 bis 60 Meter. Überdies erstattete die Stadtpolizei Schärding über Beschwerde von Hauseigentümern Anzeige gegen den Piloten des Helikopters. Der Sicherheitswachebeamte GrInsp. K gab an, dass sich mehrere Leute über den tief fliegenden Helikopter im Raum Schärding - Brunnenthal beschwert hätten. Namentlich sei ihm der Gemeindebeamte K aus Hueb erinnerlich. Der Gendarmerieposten Schärding ersuchte die Flugsicherung in Hörsching, die Ausnahmebewilligung der Austro Control GmbH zur Unterschreitung der Mindestflughöhen zu übermitteln. Es wurde fest gestellt, dass der Pilot einige Auflagen des Bescheides verletzt habe. Er habe die Mindestflughöhe von 100 m unterschritten, er habe die Auflage, eine Mindestflughöhe von 150 m über Grund nur über unverbautem Gebiet zu unterschreiten, nicht beachtet und er habe überdies die Auflage, an Samstagen zur Herstellung von Luftbildaufnahmen nur bis 14.00 Uhr Lokalzeit zu fliegen, missachtet.

In seiner bei der Luftfahrtbehörde und beim Büro des Landeshauptmannes eingebrachten Beschwerde vom 6.7.1999 gibt Herr R an, dass er und seine Familie sich am Samstag, dem 3.7.1999 gerade im Garten ihres Hauses in H aufgehalten hätten, als sich um 16.00 Uhr Lokalzeit ein Hubschrauber mit dem Kennzeichen genähert habe und in geringer Höhe unter großem Lärm bis 16.15 Uhr über ihrem Grundstück gekreist sei. Da es sich um keinen Polizeieinsatz gehandelt habe, habe er Anzeige erstattet. Er habe erfahren, dass der Hubschrauber einer Fotofirma gehöre und ärgere sich, dass solchen Unternehmen durch Sondergenehmigungen erlaubt werde, Bürger, die Erholung suchen, durch derartige Lärmbelästigungen zu stören.

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 8.10.1999 gibt Herr H an, dass er am 3.7.1999 mit dem Hubschrauber, Kennzeichen, um 14.28 Uhr Lokalzeit am Flugplatz Schärding gestartet und um 17.21 Uhr Lokalzeit am Flugplatz Seitenstetten gelandet sei. Er habe in diesem Zeitraum weder einen Fotoflug in B durchgeführt noch habe er die Flughöhe von 150 m über Grund unterschritten. An Samstagen würden ausschließlich ländliche Gebiete, z.B. Bauernhöfe, fotografiert. Es sei daher möglich, dass er in der Nähe einen Fotoflug absolviert habe. Da es legal sei, an Samstagen und Sonntagen Fotoflüge unter Einhaltung der Mindestflughöhe durchzuführen, sei er sich keiner Schuld bewusst.

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 3.4.2000 gibt Herr K an, sich noch an die Helikopterflüge erinnern zu können, da diese äußerst störend gewesen seien. Er habe sich auf der Terrasse seines Hauses in H befunden. Der Helikopter sei ca. 20 Minuten über dem Bereich der dicht bebauten Siedlung Hueb teilweise sehr niedrig geflogen. Er mag zwar nicht ständig unter der erlaubten Mindestflughöhe von 150 m über Grund geflogen sein, doch sei er mehrmals sicher unter diese Mindestflughöhe gekommen. Eine halbwegs genaue Meterangabe könne er nicht machen, da dies schwer abschätzbar sei. Auf das Kennzeichen des Hubschraubers habe er nicht geachtet, da er nicht mit einer Befragung in dieser Angelegenheit gerechnet habe. Besonders störend sei gewesen, dass die Flüge am Wochenende, und zwar an einem Samstag stattgefunden hätten. Am darauffolgenden Montag habe er den Sicherheitswachebeamten K auf die Hubschrauberflüge angesprochen, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, dass sich zahlreiche andere Bewohner über die Helikopterflüge beschwert hätten.

In der Stellungnahme zur Zeugenaussage des Herrn K am 4.5.2000 teilt Herr H mit, dass er bei seinen Aussagen vom 8.10.1999 bleibe. Er wolle hinzufügen, dass er im Bereich der Mindestflughöhe (300 m über Grund bzw. 150 m über Grund) geflogen sei. Da er einen Höhenmesser und ein GPS-Gerät an Bord habe, könne er seine Flughöhe sehr genau feststellen. Seiner Meinung nach sei außer dem Piloten keiner in der Lage, die Flughöhe einzuschätzen. Wenn sich jemand durch die Flüge gestört gefühlt habe, so tue ihm das leid.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Anzeige des Herrn R vom 6.7.1999, der Anzeige des Gendarmerieposten 4780 Schärding, GZ P 1 614/99-Do, vom 11.7.1999, der Zeugenaussagen des Herrn K vom 3.4.2000 und der Rechtfertigung des Beschuldigten, gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Herr H die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Wenn Herr H behauptet, am Samstag, den 3.7.1999 am Nachmittag zwischen 14.28 Uhr Lokalzeit und 17.21 Uhr Lokalzeit nicht in Brunnenthal geflogen zu sein, so wird dies auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Herrn R und des Herrn K sowie mehrerer Beschwerden namentlich nicht bekannter Bewohner der Gemeinde Brunnenthal sowie der angrenzenden Stadtgemeinde Schärding eindeutig widerlegt. Wenn der Beschuldigte weiters behauptet, die Mindestflughöhen von 150 m über Grund bzw. 300 m über Grund immer eingehalten zu haben, so wird eingeräumt, dass zwar die exakte Bestimmung einer Flughöhe vom Boden aus sehr schwierig ist, sodass die vom Anzeiger R behauptete Flughöhe von 50 bis 60 m über Grund nur eine ungefähre Schätzung sein kann. Eine Flughöhe unter 150 m über Grund erscheint aber realistisch, zumal Herr H selbst angegeben hat, "im Bereich der Mindestflughöhe von 150 m über Grund" geflogen zu sein. Es könnte also durchaus passiert sein, dass er auch teilweise unter die Höhe von 150 m über Grund gefallen ist, wie dies auch der Zeuge K ausgesagt hat. Der Pilot kann zwar mit Hilfe des Höhenmessers seine Flughöhe bestimmen, jedoch wird er nicht ständig auf die Anzeige dieses Gerätes schauen, da er neben der Kontrolle der Flughöhe noch zahlreiche andere Flugdaten kontrollieren muss. Der Beschuldigte hatte zwar eine Bewilligung, welche die Unterschreitung dieser Mindestflughöhe bis auf 100 m über Grund erlaubt, jedoch unter der Bedingung, dass zu besiedelten bzw. verbauten Gebieten ein seitlicher Abstand von mindestens 500 m eingehalten wird. Weiters verbietet der Bescheid Fotoflüge an Samstagen nach 14.00 Uhr Lokalzeit.

Bewilligungen zur Unterschreitung der Mindestflughöhen werden mit einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt. Deren Schutzzweck ist in erster Linie die allgemeine Sicherheit sowie die Vermeidung von Lärmbelästigung der Wohnbevölkerung. Zu den Pflichten des verantwortlichen Piloten zählt, dass die Durchführung von Flügen in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften sowie unter Einhaltung der erteilten Bedingungen und Auflagen der Ausnahmebewilligung erfolgt.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wird ausgeführt, dass diese dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung entspricht und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten angemessen ist.

Bei der Strafbemessung wurde die Tatsache, dass der Beschuldigte bis dato keine Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz aufweist, als mildernd berücksichtigt. Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Als Schuldform wurde zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, da sich der Beschuldigte wissentlich über grundlegende luftfahrtrechtliche Vorschriften hinweggesetzt bzw. die in der Ausnahmebewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen missachtet hat. Durch die niedrige Flughöhe war die Sicherheit der Hubschrauberbesatzung und der Bewohner der Siedlung Hueb gefährdet. Überdies wurde dadurch eine Lärmbelästigung verursacht, welche der Bevölkerung insbesondere an Wochenenden nicht zumutbar ist.

Auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen und die durch die Tat bewirkten nachteiligen Folgen wurde Bedacht genommen.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe liegt im untersten Bereich des hiefür möglichen Strafrahmens und ist notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten."

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"Sehr geehrte Frau H,

ich H stelle hiermit einen Berufungsantrag des oben genanten Bescheides (Aktenz.) mit folgender Begründung:

1. Es wurde von meiner Seite aus nie behauptet in diesen Gebiet (von Brunnenthal) oder zumindest in der Nähe dieser Gegend nicht geflogen zu sein.

2. Ich möchte nochmals wiederholen, das nur ich als Pilot in der Lage bin die Höhe über Grund bestimmen zu können und somit sagen kann die Mindestflughöhen nicht unterschritten zu haben. Es ist leicht möglich aufgrund Optischer Täuschung (durch Versetzung vom Boden betrachtet) den Eindruck zu haben, dass das Luftfahrzeug in diesen Falle ein Helicopter sich sehr tief über Grund bewegt. Ich möchte nicht abstreiten, dass ein Helicopter eine gewisse Lärmbelästigung verursacht, aber dies war zu diesen Zeitpunkt eben meine Arbeit die durchgeführt werden musste - wohlgemerkt unter Einhaltung der Mindestflughöhen.

3. Weiters möchte ich festhalten, das es unter Einhaltung der Mindestflughöhen (300m & 150m) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht verboten sei Luftbilder herzustellen - es sei denn die Flughöhen unterschreiten zu wollen welche im Bescheid der Austro Control GmbH. festgelegt wurden - aber dies war nicht der Fall da ich mich an die Regeln bzw. Vorschriften zu diesen Zeitpunkt der Allg. Luftfahrt hielt.

4. Falls ich dort (Samstag 3.7.1999 - Brunnenthal) eine Lärmbelästigung verursacht haben sollte, welches ich ja nicht unbedingt bestreiten möchte, tut mir dies natürlich sehr leid - aber ich kann nur wiederhohlen die Vorschriften eingehalten zu haben.

Ich bedanke mich im voraus für Ihre geschätzte Mühewaltung und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift H)"

3. Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt am 30. Jänner 2002 in Form eines losen Konvoluts unter Anschluss der bereits am 18. Dezember 2001 bei ihr eingelangten Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet.

Da keine 726 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier im Sinne der unmittelbaren Beweisaufnahme anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme, Verlesung und Erörterung des erstbehördlichen Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Trotz ausgewiesener Ladung erschien weder der Berufungswerber noch die belangte Behörde zur Berufungsverhandlung. Vor Ort einvernommen wurde der Zeuge K. Wegen Urlaubes entschuldigt war der Zeuge R. Im Rahmen des Ortsaugenscheins wurden die topografischen Gegebenheiten und der Abstand vom Haus des Zeugen K zum westlich gelegenen bewaldeten Hang festgestellt. Ferner wurden digitale Ortsfotos beigeschafft und ergänzend noch vor Ort angefertigt. Dem mehrfachen Ersuchen an die Firma A um Vorlage eines der damals aus diesem Hubschrauber aufgenommenen Fotos, um daraus auf die Flughöhe Rückschlüsse zu tätigen, wurde von der genannten Firma nicht entsprochen.

4. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur fraglichen Zeit mit dem nach Eintragungszeichen benannten Hubschrauber im unmittelbaren lateralen NahbeR der Ortschaft Hueb auf einem Fotoflug unterwegs war.

Die Ortschaft Hueb liegt in einer vom Zentrum (Kirchturm) vom Ort Brunnenthal etwa 60 bis 80 m abfallenden Talsenke. Das Haus des Zeugen K und das des Anzeigers R liegen an dem in östlicher Richtung ansteigenden Hang. In einer Entfernung von ca. 80 m in südöstlicher Richtung vom Haus K steht eine Fichte, welche mit dem Gipfel das Höhenniveau dieses Hauses etwa 40 m überragt. In Westrichtung liegt in einer Entfernung von 314 m ein bewaldeter Hang, welcher das Hausniveau ca. 15 bis 20 m überragt.

Der Zeuge K wurde damals durch das Fluggeräusch auf den Hubschrauber aufmerksam. Er begab sich aus dem bzw. in westlicher Seite vor das Haus. Dabei konnte er den Hubschrauber mehrfach den Ortschaftsbereich in geringer Höhe umkreisend wahrnehmen. Den Blickwinkel in westlicher Richtung von seinem Standort aus bezeichnete der Zeuge etwa mit 20 bis 30 Grad in einer horizontalen Entfernung von vielleicht 100 m. Um sich Klarheit über die Ursache dieses Hubschrauberfluges zu verschaffen, rief er bei der Gendarmerie an. Er dachte vorerst an eine Verbrecherverfolgung. Seitens der Gendarmerie wusste man jedoch über den Grund dieses Fluges nichts zu berichten. Eine Anzeige wollte er nicht erstatten. Ebenfalls sprach der Zeuge nicht mit dem Anzeiger - dem Nachbarn R - über diesen Hubschrauberflug.

Der Zeuge R wies in seinem Schreiben vom 5. März 2002 an den Oö. Verwaltungssenat, mit welchem er seine Nichtteilnahme an der Verhandlung wegen Urlaubes entschuldigte, auf ein Bewegen von Baumästen durch den Rotorwind hin. Eine Rückfrage bei der Flugeinsatzzentrale der Gendarmerie am Flughafen Linz-Hörsching ergab, dass unter einer Flughöhe von dreimal den Rotordurchmesser (dieser beträgt bei einem Hubschrauber der Type JetRanger elf Meter) der Rotorwind spürbar ist.

Diese Schlussfolgerung lässt sich daher in Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen K bringen, welcher den Blickwinkel zum Hubschrauber mit 20 bis 30 Grad bezeichnete. Auch die Angaben vom Anzeiger, der die Flughöhe mit 50 bis 60 m bezeichnete, deckt sich im Ergebnis mit den Schlussfolgerungen aus den Zeugenangaben von K. Wenn nämlich der Hubschrauber etwa 100 m vom Beobachter (dem Zeugen K) entfernt war, würde bereits bei einem Blickwinkel von 30 Grad und einer seitlichen Distanz von 100 m vom Standort dieses Beobachters, gemäß der Winkelfunktion auf eine Höhe über dem Standort des Beobachters von jedenfalls weniger als 100 m schließen lassen. Da nun das Terrain rund um den Standort des Zeugen um mindestens bis zu 40 m ansteigt, zwingt dies zum Schluss einer Flughöhe von weit unter 100 m über dem höchsten Hindernis im unmittelbaren Operationsbereich des Hubschraubers, welches näher als 600 m seitlich dieses Bereiches gelegen ist.

Mit dem Hinweis des Berufungswerbers auf die Verwendung eines GPS in seiner Verantwortung vom 4. Mai 2000 beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, ist nichts zu gewinnen. Das GPS zeigt wohl die Höhe über NN sehr exakt an, nicht jedoch die relative Höhe zu einem jeweils überflogenen Terrain. Da sich bei Überflügen in an sich schon geringer Höhe über ein sich sehr hügelig gliederndes Gelände, die Tiefenabstände zum Gelände sich in Sekundenintervallen entsprechend ändern, ist es schon deshalb aus der fliegerischen Praxis so gut wie unmöglich per GPS die relative Höhendistanz festzustellen. Darüber hinaus hat sich der Pilot bei bodennahen Flügen voll auf die visiomotorisch sehr anspruchsvolle Steuerung des Hubschraubers zu konzentrieren, was in solchen Phasen das permanent detailgenaue Ablesen des GPS gänzlich kontraproduktiv bis gefährlich erscheinen lassen würde.

Unbestritten ist ferner, dass die auf § 7 Abs.2 LVR gestützte Bewilligung der Austro Control zum Unterschreiten der Mindestflughöhen bis zu 100 m über Grund (über dicht besiedeltem Gebiet von 300 m und dem sonstigen Gebiet von 150 m bei einem seitlichen Mindestabstand von 500 m) für den Berufungswerber nur bis 14.00 Uhr galt.

Der Verantwortung des Berufungswerbers kann daher nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden. Bezeichnend ist, dass er ohne jegliche Angabe von Gründen der Berufungsverhandlung fern blieb und offenbar nicht geneigt war, seine bloß plakativen Berufungsausführungen zu erörtern.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. § 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet:

Bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muss jedoch mindestens 300 Meter über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.......

Die Besiedlungsstruktur der Ortschaft Hueb ist aus luftfahrtpraktischer Betrachtung durchaus als "dicht besiedeltes Gebiet" im Sinne der LVR zu qualifizieren. Dabei ist von der Flughöhe von mindestens 300 m im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift auszugehen.

Der Bescheidinhalt der eine für den Berufungswerber begünstigende Ausnahme von einer generellen Norm zum Gegenstand hat, kommt demgemäß für dieses Verfahren nicht zum Tragen.

In den Erläuterungen zum § 7 Abs.1 LVR werden im Hinblick auf "dicht besiedelte Gebiete" als städtische oder sonst dicht bebaute Gebiete, jedenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sich dort (erkennbar oder nicht erkennbar) Personen aufhalten, genannt. Der letzte Satz des § 7 Abs.1 LVR dient ausschließlich Lärmschutzzwecken.

Da die Regelung des § 7 Abs.1 LVR sich auf den Betrieb von Luftfahrzeugen im Allgemeinen bezieht, ist bei einem Flug über dicht besiedeltem Gebiet die speziellere Bestimmung des § 7 Abs.1 erster Satz Halbsatz LVR heranzuziehen. Die von der Behörde erster Instanz im Straferkenntnis angezogene Rechtsvorschrift des § 7 Abs.5 LVR stellt eine an die Behörde gerichtete Ermächtigung für die Einräumung von Ausnahmen dar. Da der Berufungswerber nicht dagegen verstoßen hat, war im Sinne des § 44a Abs.1 VStG die Rechtsnorm auszutauschen. Die Bestimmung des § 7 Abs.1 enthält zwei Tatbestände, wonach nach dessen zweiten Halbsatz die Flughöhe mindestens 300 m betragen muss, aber nach dem ersten Halbsatz auch eine höhere erforderlich sein könnte, bzw. bei den in Abs.2 leg.cit. genannten Flügen eine Höhe von 150 m über Grund ausreicht. Unbeschadet dieser Regelung ist darüber hinaus nach dem ersten Halbsatz bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden.

Da letztlich mit dem Bescheid eine Ausnahme zu Gunsten des Berufungswerbers erteilt wurde, auf diese sich der Berufungswerber jedoch - da außerhalb der dort vorgesehenen Zeit liegend - nicht mehr berufen kann, widerspräche es jedoch dem Verbot der Doppelbestrafung den Berufungswerber auch noch wegen der Zuwiderhandlung gegen die mit diesem Bescheid (unter bestimmten Auflagen begünstigend) ausgesprochenen Mindestflughöhen zu bestrafen (vgl. das Grundrecht des "ne bis in idem", Karim J. Giese, Seite 103 ff, sowie VfSlg. 15128). Dieser Bescheid - gegen dessen Auflage laut Ansicht der Behörde erster Instanz zusätzlich verstoßen worden sein soll - zielt mit einem größeren Toleranzrahmen auf kein anderes Schutzziel ab als bereits mit der Vorschrift des § 7 Abs.1 und 2 LVR normiert ist und weswegen der Berufungswerber bereits im Punkt 1) bestraft wurde.

Daher war der 2. Tatvorwurf zu beheben und die Tatumschreibung 1. den Tatbestandselementen präzisierend anzupassen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Mit einem Unterschreiten der Mindestflughöhe über dicht besiedeltem Gebiet werden gesetzlich geschützte Interessen, insbesondere bei dem hier vorliegenden Ausmaß der Unterschreitung, das rechtlich geschützte Interesse auf die Vermeidung von Aufsehen und auch Lärm in erheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Dies kommt hier insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass über diesen Flug erweislich von zumindest zwei betroffenen Personen eine Anfrage bei der Gendarmerie gestellt bzw. von einer Person die Anzeige erstattet wurde, die sich durch den Lärm gestört fühlte.

Es bedarf daher insbesondere aus general- aber auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten einer doch spürbaren Geldstrafe um solche Fehlverhalten - auch wenn diese hier im Rahmen eines Arbeitsauftrages erfolgte - künftighin hintanzuhalten. In der von der Behörde erster Instanz noch im Jahr 2001 mit 5.000 S bemessenen Geldstrafe vermag daher ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. VwGH 16.2.1994, 93/03/0322).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Mindesflughöhe

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