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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120060/4/Br/Ka

Linz, 23.12.2002

VwSen-120060/4/Br/Ka Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn RH, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 26. Juni 2002, Zl. VerkR - 890-138/4-2000/Haf/Eis, wegen Übertretungen nach § 169 Abs.1 und Abs.3a Luftfahrtgesetz - LFG, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Schuldsprüchen keine Folge gegeben; im Strafausspruch wird der Berufung jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Punkt 1.) die Geldstrafe auf 400 Euro und im Punkt 2.) auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 1.) auf drei Tage und im Punkt 2.) auf zwei Tagen ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 40 und 30 Euro (gesamt 70 Euro); Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 169 Abs.1 und Abs.3a Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl.Nr. 102/1997 iVm mit den nicht beachteten Auflagebestimmungen des nachgenannten Bescheides der Austro Control in dessen Punkten 2. und 3. Geldstrafen in der Höhe von 600 und 400 Euro und für den Nichteinbringungsfall sechs und zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe "am Samstag, den 27.5.2000 als verantwortlicher Pilot des Hubschraubers, Kennzeichen, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.20 Uhr Ortszeit in sehr geringer Höhe über dem dicht besiedelten Stadtteil Linz-Biesenfeld gekreist, wobei er teilweise eine geschätzte Flughöhe von 50 bis 100 m über Grund eingehalten habe.

Dadurch habe er in folgenden Punkten gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 6.4.1999, ZI. OP701-36/14-99, verstoßen:

1. die Mindestflughöhe von 300 m über Grund über dem dicht besiedelten Gebiet von Linz unterschritten (Punkt 2 des Spruchs des oben genannten Bescheides).

2. die Flugdauer von maximal 15 Minuten über dem Aufnahmegebiet überschritten (Punkt 3 der im Bescheid unter der Überschrift "zu 1. und 2." genannten Bedingungen)."

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 169 Abs. 1 Ziff. 3a Luftfahrtgesetz (LFG), BGBI.NR. 102/1997 i.V.m. § 7 Abs.1 Luftverkehrsregeln (LVR), erster Satz, erster Halbsatz.

1.1. Die Erstbehörde führte begründend Nachfolgendes aus:

"Gemäß § 169 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBI.NR. 102/1997 i.d.g.F. begeht derjenige, der 1. diesem Bundesgesetz,

2. den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 312R2407, oder

3a. den aufgrund der in Z. 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheiden und den darin enthaltenen Auflagen, oder

4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- (müsste wohl richtig lauten: 21.800 Euro) zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Luftverkehrsregeln (LVR) ist bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden.

Herr H wurde zur Anzeige gebracht, weil er am Samstag, den 27.5.2000 als verantwortlicher Pilot des Hubschraubers, Kennzeichen, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.20 Uhr Ortszeit zwecks Herstellung von Luftbildaufnahmen für die Firma AFGesmbH, in geringer Höhe über dem dicht besiedelten Stadtteil Linz-Biesenfeld gekreist ist. Dabei hat er in 2 Punkten gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 6.4.1999, ZI. OP701-36/14-99, verstoßen:

Er hat die Mindestflughöhe von 300 m über Grund, die über dicht besiedelten Gebieten von Linz einzuhalten ist, deutlich unterschritten (Punkt 2 des Spruchs des oben genannten Bescheides) wobei er teilweise eine geschätzte Flughöhe von 50 bis 100 m über Grund eingehalten hat. Er hat die Flugdauer von maximal 15 Minuten, die über dem jeweiligen Aufnahmegebiet einzuhalten ist, weit überschritten (Punkt 3 der im Bescheid unter der Überschrift "zu 1. und 2.:" genannten Bedingungen), da er 45 bis 50 Minuten ununterbrochen über dem Stadtteil Linz-Biesenfeld gekreist ist.

Der dem Beschuldigten angetastete Sachverhalt wurde durch eine Meldung der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer D, AZ- 19.302/00-2, vom 27.5.2000, der Behörde zur Kenntnis gebracht.

Herr Dipl.-Ing. L, wohnhaft in, habe arn 27.5.2000 um 11.30 Uhr am Wachzimmer D Anzeige erstattet, dass der Hubschrauber mit dem Kennzeichen von 10.30 Uhr bis 11.20 Uhr ständig über dem dicht besiedelten Stadtteil Linz-Biesenfeld mit einer geschätzten Flughöhe zwischen 50 und 100 m gekreist sei. Diese Flugmanöver hätten zu einer stark zunehmenden und nicht mehr auszuhaltenden Lärmbelästigung geführt. Ein Aufenthalt im Freien sei in keinster Weise mehr möglich gewesen.

Danach, um 11.35 Uhr sei eine deckungsgleiche Anzeige von Frau Mag. Dr. EJ, wohnhaft in, erstattet worden. Die Anzeigerin habe jedoch keine konkrete Angabe über die Flughöhe machen können.

Der Hubschrauberflug sei weiters von der Funkwagenbesatzung "Nord 3", Herrn Bezirksinspektor AF und Herrn Revierinspektor GR, beobachtet worden, wobei die wahrgenommene Flughöhe mit 5 0 bis 1 00 Metern angegeben worden sei.

Auf Grund der häufigen telefonischen Beschwerden und Anfragen im Wachzimmer D sowie in der Funkleitstelle, insgesamt ca. 50 - 60 Beschwerdeanrufe, sei telefonischer Kontakt mit der Flugsicherung Linz-Hörsching aufgenommen worden. Dabei habe man erfahren, dass es sich um einen Hubschrauber der Firma AFGesmbH, handle, der zwecks Herstellung von Luftbildaufnahmen unterwegs sei.

Auf Grund des von der Austro Control gefaxten Bescheides sei fest gestellt worden, dass für den betreffenden Hubschrauber eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe bis 300 m über Grund in dicht besiedelten Gebieten bestehe.

Identische Aussagen der beiden namentlich bekannten Anzeiger sowie mehrerer anonymer telefonischer Beschwerdeführer hätten jedoch bestätigt, dass diese vorgeschriebene Mindestflughöhe eindeutig unterschritten worden sei.

Weiters sei wahrscheinlich die bescheidmäßig vorgeschriebene Flugdauer von maximal 15 Minuten über dem jeweiligen Aufnahmegebiet bei weitem überschritten worden, da der Flug laut Angaben der angeführten Beschwerdeführer von 10.30 Uhr bis 11.20 Uhr dauerte.

Der Hubschrauberflug sei von allen Anrufern als Bedrohung und eklatante Lärmerregung bezeichnet worden. Die Einstellung solcher Flugmanöver sei von diesem Personenkreis gefordert worden.

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 12.9.2000 behauptet Herr H, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. KK und Dr. KL, dass der Vorwurf, er habe eine Verwaltungsübertretung zu verantworten, nicht gerechtfertigt sei.

Es sei eine allgemein anerkannte, auch wissenschaftlich belegbare Tatsache, dass Personen, die mit dem Flugverkehr keine fachliche Erfahrung haben und die sich, insbesondere durch Lärm belästigt fühlen, zur Dramatisierung der Ereignisse neigen würden. Es sei weiters eine anerkannte Tatsache, dass in Bereichen, in denen gegenüber normalen Flugzuständen, außergewöhnliche Flugmanöver oder außergewöhnliche Flughöhen eingehalten werden, diese Situationen auf Grund ihrer Außergewöhnlichkeit - wesentlich dramatischer und gefährlicher empfunden würden als sie tatsächlich seien. Mit objektiven Gegebenheiten sei allerdings diese subjektive Empfindung gestörter Staatsbürger nicht in Einklang zu bringen.

Im konkreten Fall habe der Beschuldigte mit seinem Flug tatsächlich gegen keine Bestimmungen im Sinne des § 169 LFG verstoßen. Die subjektiven Behauptungen von Störungen und die angeblichen Beobachtungen von Zeit und Ort des Fluges seien mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass darauf aufbauend keine, den Grundsätzen des Strafrechtes erforderliche sichere Feststellung möglich sei. Alleine schon die Schätzung der angeblich gestörten Anzeiger, die Flughöhe habe zwischen 50 und 100 Meter betragen, ergebe eine Fehlerquote von mehr als 100 % und sei ungeeignet, die tatsächliche Höhe, oder aber eine bestimmte Höhe, die eine Verletzung luftfahrtrechtlicher Vorschriften darstellen könnte, nachzuweisen.

Es sei allerdings richtig, dass beim gegenständlichen Flug vom Beschuldigten ein Hubschrauber verwendet worden sei, der auf Grund seiner Bauart und seiner Ausrüstung, er werde mit einem Kolbenmotor betrieben, gegenüber turbinengetriebenen Hubschraubern ein störenderes und lauteres Fluggeräusch erzeuge. Es sei daher anzunehmen, dass dieser Umstand die Anzeiger bewogen habe, den an sich normalen Flug genauer zu beobachten, wobei sie fest gestellt hätten, dass, allerdings den rechtlichen Gegebenheiten entsprechend - vom Beschuldigten eine andere Flugroute und Flughöhe eingehalten worden sei, als dies von anderen Luftverkehrsteilnehmern (ohne Sondergenehmigung) gemacht werde. Es habe daher auf Grund der Lärmentwicklung des Luftfahrzeuges der subjektive Eindruck eines zu niedrigen Fluges durchaus entstehen können, objektiv sei allerdings keine unrichtige Flughöhe gegeben gewesen.

Der Beschuldigte sei beim gegenständlichen Flug auch in der behaupteten Zeit nicht ständig an der angegebenen Stelle bzw. im Bereich von Urfahr-Harbach geflogen, sondern es seien auch Luftaufnahmen in der Gegend südwestlich des Stadions Linz, sohin im Bereich der Stadt Leonding, durchgeführt worden. Es könne sich daher bei den behaupteten Beobachtungen nur von ungefähre Schätzungen der Zeit, oder aber um ungenaue Beobachtungen handeln.

Der Beschuldigte sei derzeit damit befasst, weitere Beweismittel auszuforschen, um allenfalls objektiv seine Unschuld beweisen zu können, obwohl ihm eine diesbezügliche Beweis im Verwaltungsstrafverfahren nicht obliege. Es könne nur derzeit nicht abgeschätzt werden, ob diese Beweismittel noch verfügbar seien. Es bleibe daher die Ergänzung der Beweisanbote, des Vorbringens und eine weitere Stellungnahme ausdrücklich vorbehalten.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse einerseits, der allgemeinen Lebenserfahrung, was subjektiv als Belästigung empfundene Verhältnisse und darauf aufbauende Behauptungen andererseits betrifft, sei fest zu halten, dass insbesondere unter Anwendung der Zweifelsregel der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten nicht nachweisbar sei, weshalb der Antrag gestellt werde, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und den ausgewiesenen Verteidiger von der erfolgten Einstellung zu verständigen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Meldung der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer D, AZ. 19.302/00-2, vom 27.5.2000 und der Rechtfertigung des Beschuldigten, gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Herr H die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Unbestritten ist, dass Herr H am Samstag, den 27.5.2000 am Vormittag über dem Stadtteil Linz-Biesenfeld zwecks Luftbildaufnahmen geflogen ist. Bei diesem Stadtteil handelt es sich eindeutig um ein dicht besiedeltes Gebiet der Stadt Linz.

Auf Grund einer mit gültigem Bescheid der Austro Control GesmbH vom 6.4.1999, ZI. OP70136/14-99, erteilten Ausnahmebewilligung war der Beschuldigte berechtigt, die gemäß § 7 Abs.1 Luftverkehrsregeln über dem dicht besiedelten Gebiet von Linz einzuhaltende Mindestflughöhe von 900 m über Grund bis auf 300 m über Grund zu unterschreiten.

Die übereinstimmenden Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. GL und der Beamten der Funkwagenbesatzung "NORD 3" sowie zahlreiche telefonischer Beschwerden namentlich nicht bekannter Beschwerdeführer lassen jedoch den Schluss zu, dass der Beschuldigte selbst diese Untergrenze noch deutlich unterschritten hat. Der Beschuldigte behauptet, die erlaubte Mindestflughöhe nicht unterschritten zu haben, ohne jedoch diese Behauptung durch stichhaltige Argumente zu untermauern. Sie ist somit nicht glaubwürdig und stellt eine bloße Schutzbehauptung dar.

Es wird eingeräumt, dass zwar die exakte Bestimmung einer Flughöhe vom Boden aus sehr schwierig ist, sodass die von den Beschwerdeführern behauptete Flughöhe von 50 bis 100 m über Grund nur eine ungefähre Schätzung sein kann. Möglicherweise trug auch die außergewöhnlich hohe Lärmentwicklung des Hubschraubers dazu bei, dass die Bewohner der Siedlung den Eindruck eines sehr niedrigen Fluges hatten. Die angegebenen Flughöhen wurden jedoch auch von den Polizeibeamten Bez.lnsp. AF und Revlnsp. GR bestätigt. Selbst wenn der Hubschrauber höher als die geschätzten 50 bis 1 00 m geflogen ist, kann es auf Grund der übereinstimmenden Angaben als erwiesen angesehen werden, dass die Flughöhe eindeutig weit unter den erlaubten 300 m über Grund lag.

Die Flugdauer wird übereinstimmend mit 10.30 Uhr bis 11.20 Uhr Lokalzeit angegeben. Es gibt in der Anzeige keinerlei Hinweise darauf, dass der Hubschrauber, wie vom Beschuldigten behauptet, in diesem Zeitraum auch über anderen Aufnahmegebieten geflogen sei. Der Zeuge Dipl.-Ing. GL hat angegeben, dass der Hubschrauber ständig über dem Stadtteil Biesenfeld gekreist sei. Somit ist die erlaubte Flugdauer von 15 Minuten über dem Aufnahmegebiet auch deutlich überschritten worden.

Bewilligungen zur Unterschreitung der Mindestflughöhen werden mit einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt. Deren Schutzzweck ist in erster Linie die allgemeine Sicherheit sowie die Vermeidung von unnötiger Lärmbelästigung für die Wohnbevölkerung. Zu den Pflichten des verantwortlichen Piloten zählt, dass die Durch g von Flügen in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften sowie unter Einhaltung der erteilten Bedingungen und Auflagen der Ausnahmebewilligung erfolgt. Über diese Verpflichtung hat sich der Beschuldigte leichtfertig hinweggesetzt. Da Herr Holzinger wusste, dass dieser Hubschraubertyp besonders laut ist, hätte er aus Lärmschutzgründen eine dementsprechend größere Flughöhe als die ihm zugestandene Mindestflughöhe von 300 m über Grund wählen müssen. Statt dessen hat er eine Flughöhe gewählt, die sogar deutlich unter diesem Niveau lag. Noch dazu lag die Dauer der Flugmanöver über dem Aufnahmegebiet weit über den erlaubten 15 Minuten. Nur so erklärt sich auch die außergewöhnlich hohe Zahl von Beschwerdeanrufen bei der Polizei.

Den Beweisanträgen des Beschuldigten auf Durchführung eines Ortsaugenscheins und auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn MS wird nicht stattgegeben, da die Verwaltungsübertretung auf Grund der vorliegenden Beweismittel bereits als erwiesen angesehen wird.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wird ausgeführt, dass diese dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung entspricht und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten angemessen ist.

Bei der Strafbemessung war die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits eine gleichartige Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz aufweist sowie die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten als erschwerend zu werten. Als mildernd konnte kein Umstand gewertet werden.

Als Schuldform wurde zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, da der Beschuldigte wissentlich die in der Ausnahmebewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen missachtet hat. Durch die niedrige Flughöhe war die Sicherheit der Hubschrauberbesatzung und der Bewohner des Stadtteils Linz-Biesenfeld gefährdet. Vor allem aber wurde dadurch eine enorme, lang andauernde Lärmbelästigung verursacht, welche der Bevölkerung insbesondere an Wochenenden nicht zumutbar ist.

Auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der durch die Strafdrohung geschätzten Interessen und die durch die Tat bewirkten nachteiligen Folgen wurde Bedacht genommen.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe liegt im untersten Bereich des hiefür möglichen Strafrahmens und ist notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten."

2. In der dagegen fristgerecht vom Berufungswerber am 11.7.2002, eingebrachten Berufung erklärt dieser im Ergebnis nur, dass die Geldbeträge des Straferkenntnisses nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Sein bis zu diesem Datum ausgewiesener Rechtsvertreter legte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2002 die Vertretungsvollmacht zurück.

Inhaltlich führte der Berufungswerber aus, dass er damals als Jungpilot von seiner Firma "AF" stark unter Druck gestanden wäre, da es viele Bewerber für einen derartigen Job gäbe. Die Arbeitsvorgänge dieser Firma sollte man in Frage stellen, so der Berufungswerber im Ergebnis.

3. Die Behörde erster Instanz hat aus unerfindlichen Gründen den Verfahrensakt erst am 28. November 2002 zur Vorlage an den Oö. Verwaltungssenat abgefertigt. Er langte hier am 2. Dezember 2002 ein. Die Berufung wurde jedoch bereits am 11. Juli 2002 eingebracht. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet.

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Anhörung wäre hier angesichts der strittigen Aktenlage iVm dem Berufungswerber gewährten Parteiengehör zwecks unmittelbarer Stellungnahmemöglichkeit zu der am 4.12.2002 zeugenschaftlich vor dem Oö. Verwaltungssenat dargelegten Wahrnehmung eines der Augenzeugen eröffnet worden (§ 51e Abs.1 VStG). Der Berufungswerber verzichtete jedoch konkludent auf eine solche öffentliche Anhörung.

3.1. Zum erstinstanzlichen Verfahren muss bemerkt werden, dass seitens der Behörde erster Instanz nach Erhebung des Piloten im Wege der Firma AF, bereits am 24. Juli 2000 dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt wurde. Am 18. August 2000 wurde der Akt dem zwischenzeitig ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers übermittelt. Dieser überreichte der Behörde erster Instanz am 12. September 2000 eine ausführliche Rechtfertigung mit substanziellen Beweisanträgen.

Diese Beweisanträge blieben folglich alle unerledigt - dies mit dem Hinweis, dass sich der Beweis bereits aus der Anzeige schlüssig ergebe - und der Akt blieb offenkundig bis zur Erlassung des hier angefochtenen Straferkenntnisses am 26. Juni 2002 gänzlich unbewegt.

4. Unbestritten ist jedoch, dass der Berufungswerber zur fraglichen Zeit, nämlich von 10.30 Uhr bis 11.20 Uhr mit dem nach Eintragungszeichen benannten Hubschrauber in Linz-Urfahr, Ortsteil Biesenfeld, auf einem Fotoflug unterwegs war. Der Zeuge Dipl.Ing. L legte neben einer weiteren (neben 60 Beschwerdeanrufern) namentlich genannten Anzeigerin, Frau Mag. Dr. EJ, einerseits in seiner Anzeige als auch in seiner Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat am 4.12.2002 die geringe Flughöhe des Hubschraubers anschaulich dar. Es kann ihm dabei gefolgt werden, dass er als Techniker eine Flughöhe zwischen den erlaubten 300 m und den maximal geflogenen 100 m abzuschätzen vermag.

Dem trat letztlich der Berufungswerber mit seiner Berufung inhaltlich auch nicht entgegen.

Aus dem Bewilligungsbescheid der Austro Control vom 6.4.1999, Zl: OP701-36/14-99 wird neben anderen Bedingungen die Unterschreitung der Mindestflughöhe auf bis zu 300 m über Grund u. a. in der Stadt Linz mit der Maßgabe eingeräumt, dass gemäß einer Zusatzbedingung (Punkt 3. zu den Bedingungen 1. u. 2.) "aus Lärmschutzgründen die Flugdauer über den jeweiligen Aufnahmegebieten max. 15 Minuten betragen dürfe, falls die Aufnahmegebiete weniger als 5 Kilometer voneinander entfernt sind."

Unstrittig ist ferner, dass der Berufungswerber fast eine Stunde über dem Biesenfeld mit geringer Fluggeschwindigkeit unterwegs war. Unbestritten ist auch, dass es durch diesen Fotoflug zu schwerwiegend und als unzumutbar zu qualifizierenden Lärmbelästigung eines großen Personenkreises kam. In der Anzeige ist von 50 bis 60 Beschwerdeanrufen wegen dieser durch den Berufungswerber im Auftrag der Firma Air Foto ausgelösten Lärmentwicklung die Rede.

Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 4. Dezember 2002 das in Form einer zeugenschaftlichen Befragung des Anzeigers, Dipl.Ing. L und der Übergabe einer Aktennotiz mit der Vorfallsschilderung, das ergänzend eingeholte Beweisergebnis zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde ihm für den 23. Dezember 2002 eine Möglichkeit zur Anhörung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt. Der Berufungswerber äußerte sich folglich weder zum ergänzenden Beweisergebnis noch erschien er am 23. Dezember 2002 zu dem eröffneten Termin für die Berufungsverhandlung.

Mit Blick darauf vermögen an den nachvollziehbaren Angaben des Anzeigers keine Zweifel gehegt werden. Durchaus zugemutet wird in diesem Fall dem technisch ausgebildeten Zeugen, dass er, wenn er die Flughöhe auf 50 bis 100 m einschätzte, diese jedenfalls als "unter 300 Metern" in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit abzuschätzen vermochte.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 LVR ist bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muss jedoch mindestens 300 Meter über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.......

Gemäß dem Bescheid der Austro Control vom 6. April 1999 an den damaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers - der AF Ges.m.b.H, war für sogenannte Fotoflüge über den dichtbesiedelten Gebieten der Landeshauptstädte hinsichtlich der in § 7 Abs.1 der LVR normierten Mindestflughöhen unter Einhaltung von weiteren Bedingungen - wie u.a. die Verweildauer über einem bestimmten Gebiet im Umkreis von 5 km, mit max. 15 Minuten festgelegt - auf bis zu 300 m über Grund gestattet.

Der hier bezughabende Ort liegt im städtischen Raum der Landeshauptstadt Linz und ist aus luftfahrtpraktischer Betrachtung als "dicht geschlossen besiedeltes Gebiet" im Sinne der LVR zu qualifizieren. Dort wäre grundsätzlich eine Flughöhe von 500 m, laut Ausnahmebescheid für die maximale Dauer von 15 Minuten jedoch von mindestens 300 m einzuhalten gewesen.

In den Erläuterungen zum § 7 Abs.1 LVR werden im Hinblick auf "dicht besiedelte Gebiete" als städtische oder sonst dicht bebaute Gebiete, jedenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sich dort (erkennbar oder nicht erkennbar) Personen aufhalten, genannt. Der letzte Satz des § 7 Abs.1 LVR und auch die Bescheidbedingungen diente Lärmschutzzwecken.

Dieser durch den "Ausnahmebescheid" schon eingeschränkten gesetzlichen Intention wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers - welches seiner Verantwortung folgend im überwiegenden Interesse der Firma AF getätigt wurde - in nachhaltiger Weise zuwider gehandelt.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Mit einem Unterschreiten der Mindestflughöhe in dieser nachhaltigen Dauer von fast einer dreiviertel Stunde über dicht besiedeltem Gebiet wurde gesetzlich geschützte Interessen, insbesondere bei dem hier vorliegenden Ausmaß der Unterschreitung im erheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Dies gelangte insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sich über diesen Flug ein großer Personenkreis zu einer Anzeige bei der Polizei entschied. Die Zahl der tatsächlich negativ Betroffenen war wohl noch um ein Vielfaches höher.

Es bedarf daher insbesondere aus general- aber auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten einer doch spürbaren Geldstrafe um solche Fehlverhalten künftighin hintanzuhalten. Wenngleich hier dem Berufungswerber gefolgt werden kann, dass er sich im Rahmen der Erfüllung seines Arbeitsauftrages von der Firma unter Druck gesetzt gefühlt haben mag und dies subjektiv tatseitig als schuldmildernder Umstand anzuerkennen ist, könnte mit Blick auf den Straferschwerungsgrund einer bereits einschlägigen Vormerkung und der nachteiligen Tatfolgen in der von der Behörde erster Instanz bemessenen Geldstrafe von 600 und 400 Euro ein Ermessensfehler grundsätzlich nicht erblickt werden (vgl. VwGH 16.2.1994, 93/03/0322).

Da jedoch die seit der Tat verstrichene Zeit mit knapp drei Jahren unangemessen lang bezeichnet werden muss, ist dieser Umstand als strafmildernd iSd § 34 Abs.2 StGB mit Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP zu berücksichtigen (ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301). Wenngleich hier das Verfahren in erster Instanz wohl nur zweieinhalb Jahre in Anspruch nahm, schien es im Lichte der Intention der obgenannten Rechtsprechung dennoch geboten, die als unangemessen zu bezeichnende Verfahrensdauer in erster Instanz in entsprechender Weise bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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