Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120062/13/Ki/An

Linz, 31.10.2003

 

 

 VwSen-120062/13/Ki/An Linz, am 31. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G F S, Aweg, A, vom 17.9.2003 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29.8.2003, VerkR96-2222-2002/Mg/Eis, wegen einer Übertretung der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2003 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich wird der Strafausspruch behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Bezüglich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 29.8.2003, VerkR96-2222-2002/Mg/Eis, dem Berufungswerber unter Punkt 1 zur Last gelegt, er habe am 10.8.2002 um 16.45 Uhr im Bezirk Vöcklabruck auf dem Attersee ca. in Seemitte, im Bereich Unterach am Attersee das Segelboot "K", O, trotz der Motorbootsommersperre auf dem Attersee mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor betrieben, obwohl Segelwind vorhanden war. Er habe diesbezüglich §§ 3 und 6 Abs.3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 verletzt. Gemäß § 8 Z1 Oö. Seenverkehrverordnung 1995 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2 Ausschließlich gegen Punkt 1 dieses Straferkenntnisses erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 17.9.2003 Berufung, gegen einen weiteren Punkt des Straferkenntnisses wurde ausdrücklich keine Berufung mehr eingelegt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber teil, der Vertreter der belangten Bezirkshauptmannschaft Eferding hat sich aus dienstlichen Gründen entschuldigt.

 

Als Zeugen einvernommen wurden Bezirksinspektor R R, sowie die Herren J P, C M, M Z und G G.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Unterach am Attersee vom 14.8.2002 zugrunde. Der Meldungsleger führte darin aus, dass der Berufungswerber während der Fahrt aus Richtung Burgau in Richtung Unterach am Attersee von den Beamten der Motorbootpatrouille Unterach beobachtet worden sei. Er sei mit zwei weiteren Segelbooten zusammengehängt gewesen, die Boote seien durch Außenbord- Verbrennungsmotor angetrieben worden und hätten kein Segel gesetzt gehabt, obwohl Segelwind vorhanden gewesen sei. Nachdem kurz vor Unterach die Verbindung zwischen den Booten gelöst worden sei, sei jedes Boot mit dem Außenbord-Verbrennungsmotor ans Ufer gefahren. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei das Segelboot Kennzeichen O von einem Außenbord-Verbrennungsmotor der Marke Yamaha, Leistung acht PS, angetrieben worden, das Segel sei nicht gesetzt gewesen.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren dahingehend, dass das von ihm gesteuerte Boot von einem anderen Boot zur Anlegestelle gezogen worden sei. Beim Zufahren zur Anlegestelle seien sie von der Wasserrettung Unterach aufgefordert worden, so schnell wie möglich umzukehren und nach draußen zu fahren, weil ein Wasserflugzeug landet. Daraufhin hätten sie die Verbindung zu den Booten gelöst und er habe den Außenborder gestartet und sei der Aufforderung der Wasserrettung nachgekommen. Nachdem das Wasserflugzeug gelandet war, sei er mit dem Boot zur Anlegestelle gefahren und dort von der Gendarmerie beanstandet worden. Nur wegen der Aufforderung der Wasserrettung habe er den Gefahrenbereich der Anlegestelle (Landestelle) verlassen, er sei daher der Meinung, dass die Ausnahme des § 7 Abs.5 Oö. Seen-Verkehrsordnung zum Tragen käme und er daher berechtigterweise den Bootmotor in Betrieb nahm.

 

Diese Rechtfertigung wurde vom Berufungswerber auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhalten. Die drei Segelschiffe wären damals zwecks Badestopp im Bereich westlich von Burgau positioniert gewesen, es seien keine Segel gesetzt gewesen. Sie hätten die Schiffe treiben lassen. Zum Zeitpunkt des Aufbruches in Richtung Unterach habe in der Seemitte kein Wind geherrscht und er habe daraufhin als Verbandsführer der zusammengehängten Schiffe angeordnet, dass beim mittleren Boot der Motor gestartet werde, zumal wegen der Flaute ein Segeln nicht möglich gewesen sei. Es sei dann nach der Hälfte der Strecke schon Wind aufgekommen, allerdings wäre wegen des Gegenwindes ein Aufkreuzen notwendig gewesen. In Anbetracht des Landeplatzes für das Wasserflugzeug habe er wegen der Gefahr angeordnet, dass weiter unter Motor gefahren werde. Sie seien dann beim Passieren der Gefahrenstelle aufgefordert worden, wieder Richtung Seemitte umzukehren und er habe daraufhin angeordnet, dass der Verband getrennt werde und bei den beiden anderen Booten auch der Motor gestartet werde. Nach Landung des Wasserflugzeuges hätte jeder die Fahrt Richtung Ufer zur Anlegestelle unter Motor fortgesetzt, die Strecke bis zum Anlegen habe ca. 300 bis 500 Meter betragen, deshalb sei kein Segel mehr gesetzt worden.

 

Der Meldungsleger gab bei seiner Einvernahme zu Protokoll, dass er und sein Kollege damals zur Überwachung eingeteilt gewesen wären, die Hauptaufgabe habe darin bestanden, die Start- und Landegasse für ein Wasserflugzeug zu sichern. Sie hätten dann ca. 1 1/2 Stunden vor der eigentlichen Amtshandlung festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Segelboote, welche etwa nördlich von Unterach in Höhe Burgau im Uferbereich relativ nahe am Ufer unterwegs waren, kein Segel gesetzt gehabt hätten. Wegen der Absicherung hätten die Gendarmeriebeamten jedoch die Position zunächst nicht verlassen können.

 

Auf Befragen, ob er gesehen habe, dass der Motor bei den Schiffen gelaufen sei, erklärte der Gendarmeriebeamte, dass keine Segel gesetzt waren und die Boote irgendwie angetrieben werden mussten.

 

Im Verlauf der nächsten 1 1/2 Stunden hätten sich dann die Boote der Position des Gendarmeriebootes genähert und er hätte beobachtet, dass sich dem Verband (die Schiffe waren verbunden) ein Fahrzeug der Wasserrettung näherte, ihm sei klar gewesen, dass die Leute der Wasserrettung die Schiffe veranlassen würden wegzufahren. Die Schiffe seien dann noch im Verband geradeaus Richtung Unterach weitergefahren und hätten sich erst kurz vor dem Ufer getrennt.

 

Es habe zwar am Attersee kein starker Wind geherrscht, man hätte aber Segeln können, welche Windstärke herrschte, konnte der Gendarmeriebeamte nicht konkret sagen. Ebenso konnte er die Windrichtung nicht angeben. Richtiges Segelwetter sei an diesem Tag nicht gewesen und er könne auch nicht ausschließen, dass in lokalen Bereichen Windstille gewesen wäre. Jedenfalls im Bereich der Start- und Landebahn habe es Wind gegeben. Es könne auch durchaus sein, dass die Schiffe zunächst bloß am See getrieben wären, diese Situation gehöre jedoch nicht zur Amtshandlung. Amtshandlung sei für ihn nur der Bereich der Start- und Landegasse, nämlich dort, wo das Einschreiten der Wasserrettung erfolgt ist, gewesen.

 

Auf Befragen erklärte der Meldungsleger, dass seinerseits keine Aktivitäten festgestellt werden konnten, wonach erst nach der Aufforderung durch die Wasserrettung der Motor an den beiden anderen Booten in Betrieb genommen geworden wäre, der Verband habe sich ca. 100 Meter vom Ufer getrennt, dort hätte er dann die Amtshandlung vorgenommen.

 

Die übrigen Zeugen bestätigten im Wesentlichen die Angaben des Berufungswerbers, wonach zunächst im Bereich Burgau gebadet wurde, dann als Verband (bestehend aus drei Schiffen) in Richtung Unterach gefahren wurde, wobei ausschließlich am mittleren Boot, welches nicht das Boot des Berufungswerbers war, der Motor in Betrieb war, dass in der Folge die Aufforderung der Wasserrettung erging, den Bereich der Landestelle des Wasserflugzeuges zu verlassen und in der Folge der Verband getrennt wurde und auch die anderen Boote den Motor gestartet haben.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Berufung sich ausschließlich gegen Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wendet, Punkt 2 ist daher mittlerweile rechtskräftig und nicht Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens.

 

Gemäß § 3 der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995, LGBl. Nr. 67/1995 i.d.g.F. ist in der Zeit von 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten.

 

Gemäß § 7 Abs.5 leg. cit. sind unter anderem vom Verbot des § 3 Segelfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb (Hilfsmotor = Flautenschieber) ausgestattet sind, wobei der Hilfsmotor nur in Betrieb genommen werden darf, um sich bei Auftreten einer Gefahr in Sicherheit zu bringen oder um bei Windstille auf kürzestem Weg das Ufer oder den Abstellplatz zu erreichen, ausgenommen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch beim Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich in ein Bojenfeld oder eine Bojenzone sowie zum An- und Ablegen bei Steganlagen benützt werden.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Zeugenaussagen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass bis zu der Stelle, wo die Betroffenen aufgefordert wurden, wegen der Landung des Wasserflugzeuges die Position sofort zu verlassen, lediglich der Motor des mittleren Schiffes des Verbandes, welches nicht das Schiff des Berufungswerbers war, in Betrieb war. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen der betroffenen Personen sind schlüssig, glaubwürdig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Ob bis zu diesem Zeitpunkt Segelwind vorhanden war oder nicht, ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht relevant, wobei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das In Betrieb nehmen des Motors um sich ein Aufkreuzen zu ersparen von der Ausnahmeregelung der Oö. Seenverkehrsordnung 1995 nicht erfasst ist.

 

Der Meldungsleger konnte nicht bestätigten, dass zunächst im Bereich Burgau tatsächlich die Motoren der Schiffe in Betrieb waren, es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese tatsächlich zwecks Badestopp lediglich positioniert waren. Ebenso hat der Gendarmeriebeamte seine Annahme, bereits vor der Aufforderung durch die Wasserrettung wären die Motoren aller Boote in Betrieb gewesen, damit begründet, dass er keinerlei Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Starten eines Motors auf den anderen Schiffen feststellen konnte. Diese Aussage reicht nicht hin, tatsächlich mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit den Schluss zu ziehen, es wären die Motoren aller Boote in Betrieb gewesen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass bis zur Aufforderung durch die Wasserrettung, den Bereich der Landebahn des Wasserflugzeuges zu verlassen, der Verband ausschließlich durch den Motor des mittleren Bootes bewegt wurde. Führer dieses Bootes war aber nicht der Berufungswerber, dieser hat, so nach seinen Angaben, lediglich angeordnet, dass der Motor dieses Bootes in Betrieb genommen werden soll. Es ist daher auszuschließen, dass der Beschuldigte bezogen auf die vorgeworfene Verwaltungsübertretung unmittelbarer Täter gewesen ist.

 

Wohl ist auch gemäß § 7 VStG die Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung, von einer solchen Anstiftung könnte im vorliegenden Falle die Rede sein, strafbar, diesbezüglich ist jedoch ein vorsätzliches Handeln des mittelbaren Täters erforderlich und es wäre im Verwaltungsstrafverfahren in diesem Falle auch nachzuweisen bzw. vorzuwerfen, dass der mittelbare Täter vorsätzlich gehandelt hat. Demnach handelt es sich im Falle der Anstiftung um einen völlig anders gelagerten Tatvorwurf, welcher aber dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt wurde. Eine unmittelbare Täterschaft scheidet bis zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Wasserrettung, nachdem erst der Berufungswerber seinerseits den Motor seines Schiffes in Betrieb gesetzt hat, aus.

 

Dass es erforderlich war, nach der Aufforderung durch die Wasserrettung den Gefahrenbereich möglichst rasch zu verlassen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass in diesem Falle vom Auftreten einer Gefahr im Sinne der Ausnahmebestimmung der Oö. Seenverkehrsordnung 1995 auszugehen ist und somit das In Betrieb nehmen des Motors ab diesem Zeitpunkt zulässig war. Ebenso war dann in der Folge das Verwenden des Hilfsmotors zum Einlaufen bzw. Anlegen im Sinne der zitierten Ausnahmebestimmung zulässig.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bis zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Wasserrettung der Beschuldigte entgegen dem Tatvorwurf den Motor seines Schiffes nicht in Betrieb genommen hat, er allenfalls als mittelbarer Täter dahingehend hätte beschuldigt werden können, dass er den Führer eines anderen Schiffes zum In Betrieb nehmen des Motors angestiftet hat, und in der Folge das In Betrieb nehmen des Motors des eigenen Schiffes durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs.5 Oö. Seenverkehrsordnung 1995 gerechtfertigt war.

 

Der Berufungswerber wurde daher durch den Schuldspruch in seinen Rechten verletzt, weshalb der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

 

 
 

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