Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120064/4/Br/Gam

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-120064/4/Br/Gam Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine VI. Kammer (Vorsitz: Mag. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn A M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K K und Dr. K L, vom 7. November 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 22. Oktober 2003, Zl. VerkR96-3850-2003, wegen Übertretung nach § 169 Abs.1 Luftfahrtgesetz - LFG, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat als Strafbehörde I. Instanz nach dem Luftfahrtgesetz wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 169 Abs.1 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl.Nr. 102/1997 iVm §§ 7 Abs. 1 und 75 LVR eine Geldstrafe von 3.000 Euro und für den Nichteinbringungsfall sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, und ihm zur Last gelegt, er habe am 25.04.2003 in der Zeit zwischen 19.00 und 19.30 Uhr als Pilot des Sportfliegers mit der Registrierungsnummer mehrmals das Ortsgebiet bzw. den Ortskern der Gemeinde Bad Wimsbach überflogen und dabei, obwohl sich anlässlich einer Veranstaltung Menschenansammlungen im Freien befunden hätten, die erforderliche Flughöhe von mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis nicht eingehalten (Flughöhe ca. 50 Meter).
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrensleistenbeitrag von 300 Euro auferlegt.

1.1. Die Erstbehörde führte begründend nachfolgendes aus:

"Sie haben am 25.04.2003 in der Zeit zwischen 19.00 und 19.30 als Pilot des Sportfliegers mit der Registrierungsnummer mehrmals das Ortsgebiet bzw. den Ortskern der Gemeinde Bad Wimsbach überflogen und dabei, obwohl sich anlässlich einer Veranstaltung Menschenansammlungen im Freien befanden, die erforderliche Flughöhe von mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis nicht eingehalten. (Flughöhe ca. 50 Meter).
 

Dieser Sachverhalt ist auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Lambach vom 10.05.2003 und durch das Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.09.2003 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme liegt jedoch nicht vor.
 

Gemäß § 7 Abs.1 LVR ist bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden, die Flughöhe muss jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.

 

Sie haben jedoch laut vorliegender Anzeige eine Flughöhe von nur ca. 50 Meter eingehalten, was bei weitem zu gering war. Dies wurde beim Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt.

 

Laut § 75 LVR sind Übertretungen dieser Verordnung gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes strafbar.

§ 169 Luftfahrtgesetz lautet: (1) Wer 1. diesem Bundesgesetz, 2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, 3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, oder 3a. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder 4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

 

Da sich der Sachverhalt schlüssig darstellt und Sie im Übrigen die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten haben, bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung.

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierte gesetzliche Bestimmung verstoßen haben, und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren nicht dargelegt wurden.

 

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG wurde Bedacht genommen und da Sie bei der Behörde trotz Aufforderung keine Angaben bezüglich Ihrer Einkommens- Familien und Vermögensverhältnisse machten, konnte von folgender Schätzung ausgegangen werden: monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro, Vermögen: Hausbesitz, Sorgepflichten: keine. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs.2 VStG bemessen.

 

Bei der Ausmessung der verhängten Strafe wirkte Ihre bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land strafmildernd, das Ausmaß der Unterschreitung der erforderlichen Mindestflughöhe wirkte erschwerend.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

2. In der dagegen fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird folgendes ausgeführt:
" In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. 10. 2003, zugestellt am
27. 10. 2003, innerhalb offener Frist
 

B e r u f u n g.
I. Anfechtungsumfang
.

 
Das erwähnte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang nach angefochten.
 

II. Berufungsausführung:

 

1. Unabhängig davon, dass der Vorwurf inhaltlich unrichtig ist, ist das Verfahren derartig mangelhaft geblieben, dass es keine Basis für die rechtmäßige Erlassung eines Straferkenntnisses darstellt. Mit behördlicher Anordnung vom 5.9.2003 wurde der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert, welche anlässlich einer Einvernahme am
30.10.2003, oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt ermöglicht wurde. Ohne diese Frist abzuwarten, hat die Behörde am 22.10.2003, also sieben Tage vor Ablauf der Frist, das vorliegende Straferkenntnis erlassen. Der Beschuldigte hat den ausgewiesenen Verteidiger ausdrücklich mit der Verfassung einer fristgerechten Rechtfertigung beauftragt, diese erfolgte auch mit Schriftsatz vom 29.10.2003, noch bevor beim Verteidiger das angefochtene Straferkenntnis einlangte, was am 30.10.2003 der Fall war.

 

Die Behörde hätte jedenfalls die von ihr selbst gesetzte Frist abzuwarten gehabt und insbesondere auch die Ergebnisse der Rechtfertigung berücksichtigten müssen.

 

2. Nachdem es dem Beschuldigten zufolge der rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde unmöglich gemacht wurde, sich ordnungsgemäß zu rechtfertigen und die zur Straflosigkeit führenden Sachverhaltsdarstellungen samt Beweismittel vorzutragen ist er in wesentlichen Verteidigungsrechten unzulässigerweise eingeschränkt worden.

 

3. Ausdrücklich wird auch der Inhalt der Rechtfertigung vom 29.10.2003 zum Vorbringen im Rahmen der Berufung erhoben. Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass der Beschuldigte zum behaupteten Zeitpunkt , am behaupteten Ort, das behauptete Luftfahrzeug nicht pilotiert hatte, die behauptete niedrige Flughöhe von ca. 50 m nicht eingehalten wurde, eine Menschenansammlung im Freien nicht vorlag und somit vom Beschuldigten kein Verstoß gegen § 7 LVR gesetzt wurde.

Zum Beweis der dargestellten Umstände beruft sich der Beschuldigte auf die Einvernahme des Zeugen DI W H, Geschäftsmann, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Luftfahrzeuges im Fluge und des seinerzeitigen Beobachters.

 
Außerdem wird gestellt der
 

A n t r a g ,
 

eine Kopie des gesamten Verwaltungsstrafaktes an den ausgewiesenen Verteidiger zu

übermitteln, dies ist bislang noch nicht erfolgt, trotz entsprechender Antragstellung.
 
III. Berufungsantrag:

 
Der Beschuldigte stellt den
 

A n t r a g ,
 

das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entweder sofort oder nach Durchführung der beantragten Beweise einzustellen und seinen ausgewiesenen Verteidiger von dieser Einstellung zu verständigen.
 
Linz, am 7. November 2003 A M"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom
5. September 2003 dem Berufungswerber eine Frist bis zum 30. Oktober 2003 eröffnet und eine persönliche Vorsprache an diesem Tag zwischen 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihm in diesem Schreiben seine Identifikation als Pilot (gemeint wohl = als für diesen Flug verantwortlicher Pilot) laut Erhebung beim "Flughafen" (richtig wohl = Flugplatz) Hofkirchen zur Kenntnis gebracht. Dennoch wurde diese Frist nicht abgewartet, sondern bereits am
22. Oktober 2003 das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen. In weiterer Folge wurden von der Behörde erster Instanz nach Erhebung der Berufung noch ergänzende Beweisaufnahmen in Form der Einvernahme von drei Augenzeugen und einer Anfrage bei der Flugplatzleitung von Hofkirchen - von dort schriftlich am 12.11.2003 erstattet - durchgeführt. Dies offenbar vor dem Hintergrund gegebenenfalls eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage des Aktes erfolgte schließlich am 9. Dezember 2003.

3.1. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hier angesichts der die Einstellung bedingenden klaren Faktenlage nicht erforderlich
(§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat eingangs in Vorbereitung einer vorerst erforderlich scheinenden Berufungsverhandlung Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Beischaffung des spezifischen Auszuges aus der Abflug- und Landeliste des Flugplatzes Hofkirchen im Wege des Flugplatzleiters Ing. B. Ferner wurden mit Blick auf das Berufungsvorbringen, insbesondere in Wahrung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, am 22.12.2003 DI W H und am 23.12.2003 G M - abgesondert durch den Berichter - einvernommen. Die zuletzt genannte Zeugin legte einige der bei dem im Verband mit dem Berufungswerber durchgeführten Flug aufgenommene (Digital-) Fotos vor. Beigeschafft wurden ferner Luftbilder aus dem System Doris, woraus die Besiedlungsstruktur und die luftfahrspezifisch relevanten Entfernungen nachvollzogen werden können. Ebenfalls wurde aus den Basisdaten des DORIS (digitales orthografisches Rauminformationssystem) die Höhenlage der Ortschaft Bad Wimsbach/Neydharting mit 380 m NN festgestellt.

Schließlich wurde durch eine Anfrage am 29. Dezember 2003 beim Aeroclub Österreich - als für die Verwaltung von Segelfluglizenzen zuständige Institution - der Berechtigungsumfang der dem Berufungswerber erteilten Pilotenlizenz erhoben. Mit der Verordnung BGBl.Nr. 394/1994 ist dem Aeroclub die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis u.a. für die Ausstellung von Flugschülerausweisen, die Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV), übertragen.

Zum Akt genommen wurde die Verfügung über die Verfahrenseinstellung durch den Magistrat der Stadt Wels gegen G M, die Pilotin eines zur gleichen Zeit ebenfalls dort kreisenden (zweiten) Motorseglers, vom 4.12.2003.

4.1. Der Berufungswerber ist Inhaber des Segelfliegerscheines, ausgestellt am 11.10.1978 und gültig bis 11.10.2004. Klasse II erteilt am 1.8.1979, Berechtigung für Kraftwagen/Windenstart am 12.4.1979, Motorflugzeugstart am 11.10.1978 und Hilfsmotorstart am 1.8.1979.

Die genannten Berechtigungen umfassen nicht den Umfang zur Durchführung des gegenständlichen Fluges. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der hier inkriminierte Flug zumindest in der hier tatbestandsrelevanten Phase nur unter Verwendung von Motorkraft durchgeführt werden konnte, wobei in einer Höhe von mindestens 1.800 ft NN fünf bis sechs Vollkreise geflogen und dann wieder zum Flugplatz Hofkirchen zurückgekehrt wurde (siehe rechtliche Ausführungen).

Unstrittig ist hier der Flug am 25.4.2003 zur fraglichen Zeit mit dem Motorsegler. Der Start zu diesem Flug erfolgte offenkundig vom Flugplatz Hofkirchen (internationale Flugplatzidentifikation LOLH) um 15.34 Uhr UTC (entspricht einer Lokalzeit von 17.34 Uhr). An Bord dieses zweisitzigen Flugzeuges befanden sich der Berufungswerber und der Zeuge DI H. Am vorderen und damit auf dem Sitz des verantwortlichen Piloten saß der im Besitz eines sogenannten Privatpilotenscheines befindliche DI H. Die Landung erfolgte um 17.51 Uhr (19.51 Uhr Ortszeit) in Hofkirchen. Als "verantwortlicher Pilot" ist in der Abflug- und Landesliste der Berufungswerber eingetragen, wobei dieser jedoch nur laut Zeugen DI H und letztlich auch mit seinem Berechtigungsumfang in Einklang stehend, den Start und die Landung ausführte, während der unter Verwendung von Motorkraft durchgeführte Flug von DI H als verantwortlicher Pilot ausgeführt wurde.

Wenn der Berufungswerber in seiner binnen offener Frist bei der Behörde eingelangten Rechtfertigung die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet, kommt diesem Vorbringen schon deshalb Berechtigung zu, weil er offenbar tatsächlich das Flugzeug in der hier entscheidenden Phase nicht pilotiert hat und mangels Berechtigung auch nicht pilotieren hätte dürfen. Dies bestätigte schließlich auch DI H im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig mit dem Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Berufungswerbers. Diese Angaben fanden schließlich durch die Rückfrage über den Berechtigungsumfang der Luftfahrerlizenz des Berufungswerbers vollumfängliche Bestätigung. Den Grund für die Eintragung des Berufungswerbers in die Startliste als "verantwortlicher Pilot" konnte der Zeuge nicht aufklären. Als Grund wäre denkbar, dass hier vom Flugplatzleiter der Berufungswerber als Flugzeughalter als verantwortlicher Pilot erachtet wurde, wobei alleine die Sitzposition (nämlich hinten) ein erkennbares Indiz gewesen wäre, ihn nicht als verantwortlichen Flugzeugführer einzutragen. Aus flugplatzbetrieblicher Praxis ist es jedoch durchaus denkbar, dass nicht jede zum Start rollende Flugzeugbesatzung ad personum identifiziert werden kann.

Der Zeuge führte schließlich auch noch die laut Höhenmesser geflogene (angezeigte) Mindesthöhe während der etwa sechs Umkreisungen des Ortes Bad Wimsbach mit 2.000 bis 2.200 ft an (1 m entspricht 3,28 Fuß). Auch der ungefähre Flugweg im Verlaufe der Umkreisung über Grund wurde vom Zeugen auf einer topografischen Karte des Nahbereiches von Bad Wimsbach mit roter Farbe, nachvollziehbar eingezeichnet mit dem Hinweis, über diesem Ort den Flug im Verband mit einem zweiten und von der Zeugin M pilotierten Motorsegler weitgehend in gleicher Höhe und bei einer Versetzung im Kreis von etwa 180 Grad ausgeführt zu haben. Der Grund sei die Beobachtung einer dort stattfindenden Militärparade gewesen.

Schlüssig ist ferner die Darstellung des in mehreren Kreisen vollführten Flugweges am Ortsrand und nicht über dem Ort. Um aus einem Flächenflugzeug auf einen bestimmten Punkt blicken zu können, muss dieser in einer bestimmten Entfernung und mit einer bestimmten Schräglage umflogen werden. Aus flugtechnischer Sicht ergibt sich bei der mit etwa 120 bis 130 km/h anzunehmenden Fluggeschwindigkeit dieser Flugzeugtypen bei der Ausführung eines sogenannten Standardkreises (rate one turn; Schräglage etwa 20 Grad) ein in zwei Minuten durchflogener Weg über Grund von vier Kilometer, was einen Kreisdurchmesser von etwa 650 m ergibt. Der Zeuge DI H zeichnete in Darstellung seines ungefähren Flugweges spontan und ohne jegliche Vorbereitungsmöglichkeit einen Kreis, der einem Durchmesser von 800 m entspricht. Damit kommt dessen Aussage auch noch auf rein empirischer Ebene eine auf hohem Niveau zu bezeichnende Schlüssigkeit zu.

Auf Grund der Benennung der Pilotin des zweiten damals über Bad Wimsbach kreisenden Flugzeuges durch DI H, wurde auch diese Pilotin als Zeugin befragt. Dies führte zur weitgehenden Bestätigung der Angaben von DI H. Die Zeugin M vermeinte eine Höhenmesseranzeige von 1.800 ft (= 549 m über NN) nicht unterschritten zu haben. Dies würde einer Höhe einer über dem Ortsniveau von 169 m entsprechen. Die Zeugin legte zusätzlich eine CD-Rom mit darauf abgespeicherten Bildern, welche im Verlaufes dieses Fluges durch ihren Passagier vom rechten Sitz aus aufgenommenen wurden, vor. Dieser Flug war von der beim Bundesheer als Beamtin tätigen Zeugin als Fotoflug motiviert, weil für einen Kollegen, dessen Tochter am 25.4.2003 in Bad Wimsbach im Rahmen einer militärischen Feier angelobt wurde, diese Zeremonie aus der Luft fotografisch festgehalten werden sollte.

Sie habe dabei während des Überfluges auch mit diesem Kollegen via Handy Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, ob die beiden kreisenden Flugzeuge unten störend empfunden wurden. Dies sei ihr gegenüber vom Kollegen verneint worden.

Abschließend legte die Zeugin ein Schreiben des Magistrats Wels vom 4.12.2003 vor, woraus sich die Einstellung des auch wider sie - offenbar vom Magistrat der Stadt Wels geführten - Verwaltungsstrafverfahrens, nach § 45 Abs.1 Z1 VStG (mangels ausreichenden Tatbeweises) ergibt.

Schließlich erweisen sich die Angaben der genannten Zeugen betreffend die Flughöhen als schlüssig und aus der Sicht der Praxis gut nachvollziehbar. Sie schätzten demnach die ihrer Ansicht erforderliche Mindestflughöhe auf 150 m, wobei sie diese wohl auch ziemlich exakt erreicht haben dürften. Angesichts der fehlenden Tätereigenschaft des Berufungswerbers kann hier dahingestellt bleiben, ob die unter ihnen liegende Menschenansammlung eine Flughöhe von 300 m indiziert hätte.

Jedenfalls erweist sich hier die Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf die Bestreitung seiner Funktion als verantwortlicher Pilot als zutreffend.

Bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lautete seine Verantwortung dahingehend, zur fraglichen Zeit den Motorsegler nicht im genannten Bereich pilotiert zu haben. Bereits dort wurde zum Beweis dafür die Einvernahme des bei diesem Flug an Bord befindlichen Piloten DI H beantragt.

Die Behörde erster Instanz begnügte sich lediglich mit der Wertung der Eintragung in der Startliste und mit Befragung von Augenzeugen über deren subjektive Einschätzung der Flughöhe. Solche Schätzungen erweisen sich, wie vom Berufungswerber zutreffend ausgeführt wird, als sehr schwierig und scheinen nur selten geeignet, darauf einen so weittragenden Schuldspruch zu stützen. Auf Grund des vorgelegten Bildmaterials, welches von einem weitgehend als gleich verlaufend anzunehmenden Flug aufgenommenen wurde, wird sehr wohl belegt, dass die Flughöhe von zumindest 150 m wohl kaum unterschritten worden sein dürfte.

Zur im Schuldspruch ungeprüft übernommenen, von Laien geschätzten Flughöhe von ca. 50 m ist zu sagen, dass das Fliegen von immerhin fünf Vollkreisen vor den Augen zahlreicher Menschen in einer derartigen Höhe auch angesichts des Umstandes, dass insbesondere bei Motorseglern die Flughöhe von Laien nur äußerst schwer geschätzt wurde, ist realistisch betrachtet nur schwer vorstellbar. Dies trifft insbesondere für die Zeugin M als Beamtin des Bundesheeres in besonderem Ausmaß zu.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers kommt somit im Einklang mit den ergänzend festgestellten Fakten Berechtigung zu. Zu dieser Auffassung gelangte in Beurteilung des weitgehend als ident anzunehmenden Sachverhaltes betreffend das von Frau M pilotierte Flugzeug auch der Magistrat der Stadt Wels.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 2 Z 58 LVR (Luftverkehrsregel 1997), BGBl.Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999, wird der verantwortliche Pilot als "die für die Sicherheit und den Betrieb des Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer verantwortliche Person definiert;" im Zweifel gilt als verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug tatsächlich führt. In gesetzeskonformer Interpretation kann daher in aller Regel nur von einem entsprechend berechtigten Piloten diese Funktion ausgeübt werden (vgl. auch VwGH v. 23.6.1977, Zl. 2325/76).

Zu § 95 Abs.1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV (Grundberechtigung für Segelflieger) wird im Durchführungserlass zu den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften - ZPE ausgeführt, dass nur derjenige eigenverantwortlich ein Zivilluftfahrzeug im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf, der hiezu auf Grund eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (Pilotenschein) berechtigt ist. Nach Abs. 2 leg.cit. berechtigt die um die Berechtigung "Hilfsmotorstart" erweiterte Grundberechtigung lediglich dazu, mit dem Motorsegler unter Verwendung des Hilfsmotors zu starten, zur Verhinderung einer Außenlandung gegebenenfalls mit dem Hilfsmotor den Zielflugplatz zu erreichen, fehlende Aufwindgebiete zu überwinden und aus Sicherheitsgründen mit leerlaufenden Motor die Landung auszuführen.

Nicht umfasst von einer derartigen Berechtigung ist die Durchführung eines "Motorfluges", so wie er hier über und nach Bad Wimsbach ausgeführt wurde (ZPE, veröffentlicht in ÖNfL I-B 46/96, 111-23 u. 111-24).

 

Als Konsequenz dessen in Verbindung mit den nachgehalten - schlüssigen - Beweisergebnisse - dies trifft hier sowohl auf die Tätereigenschaft des Berufungswerbers, auch für das zur Last gelegte Faktum zu - folgt daher in rechtlicher Hinsicht iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

5.2. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei abschließend mit Blick auf allfällige künftige derartige Verfahren zu § 7 Abs.1 LVR darauf hingewiesen, dass bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien eine Flughöhe einzuhalten ist, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muss jedoch mindestens 300 Meter über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.......

In den Erläuterungen zum § 7 Abs.1 LVR werden als "dicht besiedelte Gebiete" städtische oder sonst dicht bebaute Gebiete, jedenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sich dort (erkennbar oder nicht erkennbar) Personen aufhalten, genannt. Der letzte Satz des § 7 Abs.1 LVR dient in erster Linie Lärmschutz- und Sicherheitszwecken (vgl. UVS-Bgld. 22.11.1993, 48/01/93001, sowie h. Erk. v. 10.2.1997, VwSen-120037/3/Br, sowie zu als angemessen zu erachtenden Geldstrafen für ein derartiges Delikt, VwGH 16.2.1994, 93/03/0322).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. B i s s e n b e r g e r

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