Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300088/7/WEI/Bk

Linz, 14.05.1998

VwSen-300088/7/WEI/Bk Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die mündliche Berufung der E ebendort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 1996, Zl. Pol 96-237-1995-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 2. Juli 1996 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtliche Geschäftsführerin - der Fa. 'Hotel L Gesellschaft m.b.H. & Co KG in von mindestens 16.3.1995 bis mindestens 21.3.1995 im Lokal 'L' in A, Ortszentrum, einen TV-Spielapparat Marke 'Gigant-High Score' mit dem Spielprogramm 'Quizard II' aufgestellt und gegen Entgelt (die Spieler hatten S 5,-- und S 10,-- Schilling-Münzen einzuwerfen) betrieben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Spielapparatebewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gewesen zu sein.

Die belangte Strafbehörde erachtete dadurch § 5 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden. 2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 5. Juli 1996 duch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 11. Juli 1996 bei der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung, mit der der Schuldspruch bekämpft und erschließbar primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. 3. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind aus Anlaß dieser Berufung und anderer Berufungssachen verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kundmachung des O.ö. Spielapparategesetzes in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 55/1992 aufgetreten, weshalb mehrere Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurden.

Mit Erkenntnis vom 12. März 1998, Zlen. G 366/97-7 et al., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl für Oberösterreich Nr. 68/1993, verfassungswidrig war. Der gegenständliche Berufungsfall ist ein zu G 410/97 miterledigter Anlaßfall.

Der Verfassungsgerichtshof hat überdies von seiner Befugnis gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren ausgedehnt.

4. Durch das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für die Anlaßfälle das O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 60/1993, als Rechtsgrundlage weggefallen. Damit ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Basis entzogen worden. Mit dem Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl Nr. 63/1997, wurde u.a. das O.ö Spielapparategesetz unverändert in seinen bisherigen Fassungen neuerlich beschlossen. Dieses Gesetz trat nach Ablauf des Tages der Kundmachung mit 12. Juni 1997 in Kraft. Eine rückwirkende Kraft hat der Verfassungsgerichtshof der vom Landesgesetzgeber gewählten Formulierung des neuerlichen Gesetzesbeschlusses nicht zugeschrieben. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung erster Instanz herangezogenen Rechtsgrundlagen sind daher im Berufungsverfahren als nicht mehr existent zu betrachten. Das dem Bw angelastete Verhalten bildet mangels einer anwendbaren Verbotsnorm im Tatzeitpunkt keine verwaltungsrechtlich strafbare Handlung. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne daß auf die vorgebrachten Berufungsgründe noch eingegangen hätte werden müssen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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